Europäische Union

2009/156/EG: Beschluss des Rates vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits

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3.3.2009 DE Amtsblatt der Europäischen Union L 59/1 II (Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte, die in Anwendung des EG-Vertrags/Euratom-Vertrags erlassen wurden) ENTSCHEIDUNGEN UND BESCHLÜSSE RAT BESCHLUSS DES RATES vom 21. November 2008 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interim- Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2009/156/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — BESCHLIESST: gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf die Artikel 133 und 181 in Artikel 1 Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 1, Die Unterzeichnung des Interim-Wirtschaftspartnerschaftsab- auf Vorschlag der Kommission, kommens zwischen Côte d'Ivoire einerseits und der Euro- päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits wird vorbehaltlich des Ratsbeschlusses über den Abschluss dieses Abkommens im Namen der Gemeinschaft genehmigt. in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Am 12. Juni 2002 ermächtigte der Rat die Kommission zur Der Wortlaut des Interim-WPA ist diesem Beschluss beigefügt. Aufnahme von Verhandlungen über Wirtschaftspartner- schaftsabkommen mit den AKP-Staaten. Artikel 2 (2) Die Verhandlungen über ein Interim-Wirtschaftspartner- schaftsabkommen mit Côte d'Ivoire wurden abgeschlossen Für die Zwecke von Artikel 73 Absatz 2 des Interim-WPA setzt und das Interim-Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwi- sich der WPA-Ausschuss aus den Mitgliedern des Rates und aus schen Côte d'Ivoire einerseits und der Europäischen Vertretern der Kommission einerseits und aus Vertretern der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (nach- Regierung von Côte d’Ivoire andererseits zusammen. Die stehend „Interim-WPA“ genannt) wurde am 7. Dezember Kommission schlägt dem Rat zum Beschluss den Standpunkt 2007 paraphiert. der Europäischen Gemeinschaft für die Aushandlung einer Verfahrensordnung des WPA-Ausschusses vor. (3) Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA sieht die vorläufige Anwendung dieses Abkommens bis zu seinem Inkrafttreten vor. Artikel 3 (4) Vorbehaltlich seines späteren Abschlusses sollte das Inte- Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu rim-WPA im Namen der Gemeinschaft unterzeichnet und bestellen, die befugt ist (sind), das Interim-WPA vorbehaltlich vorläufig angewandt werden, sofern Elemente betroffen seines Abschlusses im Namen der Europäischen Gemeinschaft zu sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen — unterzeichnen. L 59/2 DE Amtsblatt der Europäischen Union 3.3.2009 Artikel 4 Gemäß Artikel 75 Absatz 4 des Interim-WPA wird das Abkommen bis zum Abschluss der für das Inkrafttreten erforderlichen Verfahren vorläufig angewandt, sofern Elemente betroffen sind, die in die Zuständigkeit der Gemeinschaft fallen. Die Kommission teilt in einer Bekanntmachung den Tag des Beginns der vorläufigen Anwendung mit. Geschehen zu Brüssel am 21. November 2008 Im Namen des Rates Der Präsident É. WOERTH

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.