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93/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1993 über ein Beihilfeprogramm Italiens zugunsten der privaten Lagerhaltung von Haselnüssen (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31993D0255 93/255/EWG: Entscheidung der Kommission vom 10. Februar 1993 über ein Beihilfeprogramm Italiens zugunsten der privaten Lagerhaltung von Haselnüssen (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 117 vom 13/05/1993 S. 0028 - 0030 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 10. Februar 1993 über ein Beihilfeprogramm Italiens zugunsten der privaten Lagerhaltung von Haselnüssen (Nur der italienische Text ist verbindlich) (93/255/EWG)DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über eine gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1754/92 (2), insbesondere auf Artikel 31, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung (3) gemäß Artikel 93 und unter Berücksichtigung dieser Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Mit Schreiben vom 10. April 1991, dessen Eingang am 29. April 1991 registriert wurde, hat die Ständige Vertretung Italiens bei den Europäischen Gemeinschaften die Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages über ein staatliches Beihilfeprogramm der Azienda di Stato per l'Intervento nel Mercato Agricolo (AIMA) zugunsten der privaten Lagerhaltung von Haselnüssen unterrichtet. 2. Es handelt sich um eine Beihilfe in Höhe von 16 000 Lire je Doppelzentner und Monat für die Lagerung einer Gesamtmenge von 200 000 Doppelzentnern Haselnüssen. Die italienische Regierung begründet diese Maßnahme mit den Schwierigkeiten auf dem Haselnußmarkt. II 1. In ihrem Schreiben Nr. SG(91) D/12522 vom 3. Juli 1991 teilte die Kommission der italienischen Regierung mit, daß sie beschlossen habe, in bezug auf diese Beihilfe ein Verfahren gemäß Artikel 93 Absatz 2 des Vertrages einzuleiten. 2. Sie teilte der italienischen Regierung darin ferner mit, daß sie in dieser Beihilfe eine Betriebsbeihilfe sieht, die nach ihrer Auffassung gemäß den Artikeln 92, 93 und 94 des Vertrages grundsätzlich abzulehnen ist. Eine solche Maßnahme führe unmittelbar zu einer künstlichen Senkung des Gestehungspreises und zur Verbesserung der Produktions- und Absatzbedingungen der begünstigten Erzeuger gegenüber denen der Erzeuger anderer Mitgliedstaaten, die keine vergleichbaren Beihilfen erhalten. Die Beihilfe sei deshalb geeignet, den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Sie erfuelle somit die Voraussetzungen für die Anwendung des Artikels 92 Absatz 1 EWG-Vertrag, ohne daß für sie eine Ausnahme gemäß Artikel 92 Absätze 2 und 3 in Betracht käme. Diese Maßnahme verstosse ausserdem gegen die Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 sowie gegen die Verordnungen (EWG) Nr. 789/89 (4) und (EWG) Nr. 790/89 (5) des Rates, zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 832/92 (6). Diese Marktorganisation stellt eine vollständige und erschöpfende Regelung dar, so daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, ergänzende Maßnahmen zu erlassen. 3. Im Rahmen dieses Verfahrens hat die Kommission der italienischen Regierung eine Frist zur Äusserung gesetzt. Ausserdem hat sie die anderen Mitgliedstaaten und die übrigen Beteiligten zur Äusserung aufgefordert. III Mit Fernschreiben vom 1. August 1991 hat die italienische Regierung das Schreiben der Kommission vom 3. Juli 1991 beantwortet und folgendes ausgeführt: 1. Die Maßnahme hat nach Auffassung der italienischen Regierung eine positive Wirkung auf den betreffenden Sektor, der sich schon seit einigen Jahren in einer schwierigen wirtschaftlichen Lage befindet. Sie zielt insbesondere darauf ab, die Verarbeitungs- und Vermarktungsbedingungen zu verbessern, um die betreffenden Erzeugnisse den Erfordernissen des Marktes anzupassen und sie somit wettbewerbsfähiger im Vergleich mit Produkten aus Drittländern zu machen. 2. Nach Ansicht der italienischen Regierung handelt es sich bei der Maßnahme nicht um eine Betriebsbeihilfe. Sie sei eher dazu bestimmt, die Entwicklung eines Sektors zu fördern, dessen Förderungsbedarf auch von der Gemeinschaft anerkannt werde. Mit Fernschreiben vom 14. August 1991 hat die italienische Regierung die Kommission davon unterrichtet, daß die obengenannte Beihilfe eingestellt worden sei, nachdem sie seit dem 22. September 1990 gewährt worden war. IV 1. Die italienische Regierung ist ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages nicht nachgekommen, weil sie diese Maßnahme nicht bereits im Entwurfsstadium notifiziert hat und weil sie sie seit dem 22. September 1990 anwandte, ohne daß die Kommission Gelegenheit hatte, dazu Stellung zu nehmen. Diese Pflichtverletzungen wiegen um so schwerer, als die Beihilfe sowohl ihrem Wesen nach als auch aus den nachstehend genannten Gründen gegen die gemeinsame Marktorganisation für Obst und Gemüse verstösst und aufgrund von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar ist. 2. Zu den Argumenten der italienischen Regierung ist folgendes anzumerken: Eine gemeinsame Marktorganisation ist dadurch gekennzeichnet, daß sie auf einem bestimmten Sektor jede Möglichkeit staatlicher Organisations- oder Marktstützungsmaßnahmen ausschließt und diese durch gemeinschaftliche Maßnahmen ersetzt. So kann die italienische Regierung - selbst bei einer kritischen Marktlage - keine anderen Maßnahmen mehr erlassen als die, die nach den Regeln der gemeinsamen Marktorganisation für Obst und Gemüse zulässig sind. Die Marktorganisation und die Verordnungen (EWG) Nr. 789/89 und (EWG) Nr. 790/89 regeln die Materie vollständig und erschöpfend, so daß die Mitgliedstaaten nicht befugt sind, ergänzende Maßnahmen zu erlassen. Die fragliche Maßnahme - die entgegen der Meinung der italienischen Behörden ihrem Wesen nach eine Betriebsbeihilfe und keine Strukturmaßnahme ist - ist infolgedessen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und kommt daher nicht für eine der Ausnahmen nach Artikel 92 Absatz 3 in Betracht. Aus diesen Gründen können die von der italienischen Regierung vorgebrachten Argumente nicht anerkannt werden. V Im Jahr 1990 wurde die italienische Haselnusserzeugung auf etwa 101 400 Tonnen und die Gemeinschaftsproduktion insgesamt auf 153 450 Tonnen (7) geschätzt. Im selben Zeitraum lag die Einfuhr von Haselnüssen aus anderen Mitgliedstaaten nach Italien bei 1 475 Tonnen und die von Haselnüssen aus Drittländern bei 651 Tonnen. Die Ausfuhr von Haselnüssen aus Italien nach anderen Mitgliedstaaten erreichte 3 404 Tonnen, die nach Drittländern 1 529 Tonnen. Die Beihilfe betrifft eine Menge von 20 000 Tonnen Haselnüssen, d. h. ein Fünftel der italienischen Produktion; diese Maßnahme kann sich demnach spürbar auf die Vermarktung dieses Erzeugnisses auswirken. VI 1. Die Artikel 92, 93 und 94 des Vertrages finden gemäß Artikel 31 der Verordnung (EWG) Nr. 1035/72 Anwendung auf die Erzeugung von und den Handel mit Haselnüssen. 2. Bei der Beihilfe für die private Lagerhaltung von Haselnüssen handelt es sich um eine Betriebsbeihilfe zugunsten der Erzeuger, der Erzeugervereinigungen, deren Gemeinschaften und der auf diesem Sektor tätigen Händler. Die Maßnahme ermöglicht es den Begünstigten einerseits, ihre Lagerhaltungskosten zu senken, und andererseits, höhere Preise zu erzielen, die ohne diese staatliche Intervention nicht erzielt werden könnten. Die Beihilfe ist demnach geeignet, den Wettbewerb zwischen den Begünstigten der Beihilfe und den anderen Marktteilnehmern in Italien und den anderen Mitgliedstaaten, die keine vergleichbaren Unterstützungen erhalten, zu verfälschen. Hinzu kommt, daß diese Verbilligung der Lagerhaltungskosten die Vermarktungskosten des Erzeugnisses senkt und es somit den italienischen Erzeugervereinigungen und ihren Gemeinschaften sowie den Händlern ermöglicht, ihre Haselnüsse in Italien und in den anderen Mitgliedstaaten günstiger zu verkaufen. Die Beihilfe verbessert ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den Märkten der anderen Mitgliedstaaten und kann daher den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Diese Maßnahmen erfuellen den Tatbestand des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages und sind daher mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 3. Die in Artikel 92 Absatz 2 vorgesehenen Ausnahmefälle sind im vorliegenden Fall ganz offensichtlich nicht gegeben. Die Ausnahmen gemäß Absatz 3 desselben Artikels betreffen Ziele von gemeinschaftlichem Interesse, also solche, die nicht nur dem Interesse bestimmter Sektoren einer einzelnen Volkswirtschaft dienen. Jedes regionale oder sektorale Beihilfevorhaben bzw. jeder Einzelfall, in dem allgemeine Beihilferegelungen angewandt werden, ist genau zu prüfen, und die Ausnahmeregelungen sind dabei eng auszulegen. Beihilfen dürfen insbesondere nur in den Fällen gewährt werden, in denen die Kommission feststellen kann, daß sie zur Verwirklichung eines der durch diese Regelungen angestrebten Ziele notwendig sind. Die Anwendung der Ausnahmeregelung auf Beihilfen mit anderer Zwecksetzung würde zu einer Beeinträchtigung des Handelsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und aus der Sicht des Gemeinschaftsinteresses zu Wettbewerbsverzerrungen und damit zu ungerechtfertigten Vorteilen für die Marktteilnehmer bestimmter Mitgliedstaaten führen. Im vorliegenden Fall sind derartige Ziele von Gemeinschaftsinteresse nicht feststellbar. Weder hat die italienische Regierung eine Begründung vorgebracht noch die Kommission eine solche entdeckt, aufgrund deren festzustellen gewesen wäre, daß für diese Beihilfen eine der in Artikel 92 Absatz 3 des Vertrages vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kommt. Es handelt sich hier nicht um Maßnahmen zur Förderung eines wichtigen Vorhabens von gemeinsamem europäischen Interesse im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b); in Anbetracht ihrer möglichen Auswirkungen auf den Warenverkehr laufen diese Beihilfen dem gemeinsamen Interesse sogar zuwider. Es handelt sich auch nicht um Maßnahmen zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne desselben Absatzes. Im Hinblick auf die Ausnahmen, die in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) zu Beihilfen zur Förderung bzw. Erleichterung der wirtschaftlichen Entwicklung bestimmter Regionen bzw. bestimmter, unter Buchstabe c) genannter Aktivitäten vorgesehen sind, ist festzustellen, daß diese Maßnahme, bei der es sich ihrer Natur nach um eine Betriebsbeihilfe handelt, die wirtschaftliche Lage der unterstützten Betriebe und Unternehmen nicht auf Dauer verbessern kann, denn sobald sie nicht mehr gewährt würde, würden sich diese in derselben strukturellen Lage befinden wie vorher. Daher kann für diese Beihilfe keine der in Artikel 92 Absätze 2 und 3 vorgesehenen Ausnahmeregelungen geltend gemacht werden. 4. Zudem ist zu bedenken, daß diese Beihilfe ein Erzeugnis betrifft, das einer gemeinsamen Marktorganisation unterliegt, und daß die Mitgliedstaaten nur in gewissen Grenzen eigenmächtig in eine Marktorganisation, der ein gemeinsames Stützungssystem zugrunde liegt und die in den ausschließlichen Kompetenzbereich der Kommission fällt, eingreifen dürfen. Die Gewährung der genannten Beihilfe auf diesem Sektor verkennt den Grundsatz, wonach die Mitgliedstaaten im Rahmen einer gemeinsamen Marktorganisation keine einseitigen Entscheidungen hinsichtlich der Einkünfte ihrer Landwirte mittels eigener Beihilfesysteme mehr treffen dürfen. Selbst wenn für das fragliche landwirtschaftliche Erzeugnis eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 denkbar gewesen wäre, so schließt doch der Verstosscharakter, den diese Hilfe im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation hat, die Anwendung einer solchen Ausnahmeregelung aus. 5. Die obengenannte Beihilfe ist daher im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. 6. Diese Entscheidung greift den Folgerungen nicht vor, die die Kommission gegebenenfalls auf dem Gebiet der Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik durch den Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft (EAGFL) ziehen wird - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfe, die im AIMA-Programm zugunsten der privaten Lagerhaltung von Haselnüssen vorgesehen war und während eines Zeitraums von elf Monaten (vom 22. September 1990 bis zum 14. August 1991) gewährt wurde, verstösst gegen Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages und ist daher rechtswidrig. Ausserdem ist sie im Sinne von Artikel 92 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 10. Februar 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (3) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 7. (4) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 3. (5) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6. (6) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 15. (7) Durchschnittliche jährliche Gemeinschaftsproduktion von Haselnüssen in den Jahren 1988 und 1989. (8) ABl. Nr. L 118 vom 20. 5. 1972, S. 1. (9) ABl. Nr. L 180 vom 1. 7. 1992, S. 23. (10) ABl. Nr. C 246 vom 21. 9. 1991, S. 7. (11) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 3. (12) ABl. Nr. L 85 vom 30. 3. 1989, S. 6. (13) ABl. Nr. L 88 vom 3. 4. 1992, S. 15.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.