Europäische Union

2014/286/EU: Delegierter Beschluss der Kommission vom 10. März 2014 über die Kriterien und Bedingungen, die Europäische Referenznetzwerke und Gesundheitsdienstleister, die sich einem Europäischen Referenznetzwerk anschließen möchten, erfüllen müssen Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0286. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ochschulausbildung oder Spezialisierung anzubieten; ii) über ausreichend Personal, technische und strukturelle Kapazität, Kompetenzmix und Ressourcen verfügen; iii) über Forschungskapazität und -kompetenz verfügen sowie über nachgewiesene nationale oder internationale Forschungs- oder Produktionserfahrung auf dem Fachgebiet des Netzwerkes; iv) mit dem Fachgebiet verknüpfte Lehr- und Ausbildungstätigkeiten ausüben, beispielsweise medizinische Fortbildung und Telelernen, die darauf ausgerichtet sind, Kenntnisse und Fachkompetenz der in derselben Versorgungskette tätigen Gesundheitsdienstleister innerhalb und außerhalb der Einrichtung des Gesundheitsdienstleisters zu verbessern. d) In Bezug auf den Austausch von Fachwissen, Informationssysteme und E-Health-Instrumente müssen die Gesundheitsdienstleister: i) in der Lage sein, Fachwissen mit anderen Gesundheitsdienstleistern auszutauschen und diese zu unterstützen; ii) über etablierte Verfahren und einen Rahmen verfügen für die Verwaltung, die Sicherheit und den Austausch medizinischer Daten, einschließlich erzielter Ergebnisse, Prozessindikatoren und Patientenregister des spezifischen Fachgebiets, unter Beachtung der EU-Datenschutzvorschriften, insbesondere der Richtlinie 95/46/EG, sowie des Artikels 2 Buchstabe e dieses delegierten Beschlusses; iii) in der Lage sein, die Nutzung der Telemedizin und anderer E-Health-Instrumente innerhalb und außerhalb ihrer Einrichtung zu fördern, indem sie die Mindestanforderungen an die Interoperabilität erfüllen und, soweit möglich, vereinbarte Standards und Empfehlungen befolgen; iv) ein standardisiertes Informations- und Codierungssystem verwenden, das sich an anerkannte nationale oder internationale Systeme anlehnt, beispielsweise die Internationale Klassifikation der Krankheiten, und, soweit angezeigt, ergänzende Codes. e) In Bezug auf Fachwissen, gute Praxis, Qualität, Patientensicherheit und Bewertung müssen die Gesundheitsdienstleister: i) über ein Qualitätssicherungs- oder Qualitätsmanagementsystem und einen Qualitätsplan verfügen, die auch die Steuerung und Bewertung des Systems umfassen; ii) ein Programm oder einen Plan für die Patientensicherheit haben, das bzw. der aus spezifischen Zielen, Verfahren, Standards sowie Prozess- und Ergebnisindikatoren für Schlüsselbereiche besteht, wie Information, ein System für die Meldung unerwünschter Ereignisse und daraus gezogener Lehren; Aus- und Fortbildungstätigkeiten; Handhygiene; therapieassoziierte Infektionen; Medikationsfehler und sichere Verabreichung von Arzneimitteln; sichere Verfahren und sichere Chirurgie; sichere Patientenidentifizierung; iii) sich verpflichten, die besten wissens- und evidenzbasierten Gesundheitstechnologien und Behandlungen anzuwenden; iv) klinische Leitfäden und Pfade auf ihrem Fachgebiet erarbeiten und anwenden. 2.   Spezifische Kriterien und Bedingungen für die Gesundheitsdienstleister in Bezug auf das Fachgebiet, die Erkrankung oder das Gesundheitsproblem, auf das sich das Netzwerk konzentriert, dem sie sich anschließen möchten a) In Bezug auf Versorgungskompetenz, -erfahrung und -ergebnisse müssen die Gesundheitsdienstleister: i) Kompetenz, Erfahrung und Tätigkeit (beispielsweise Tätigkeitsvolumen, Überweisungen und gesammelte Erfahrung und, soweit möglich, Mindestzahl/optimale Zahl von Patienten pro Jahr, unter Beachtung der fachlichen/technischen Standards oder Empfehlungen) nachweisen; ii) den Nachweis für gute klinische Versorgung und Ergebnisse entsprechend den verfügbaren Standards, Indikatoren und Erkenntnissen erbringen und den Nachweis, dass die angebotenen Behandlungen in der internationalen Medizinwissenschaft hinsichtlich Sicherheit, Wert und Potenzial für ein positives klinisches Ergebnis anerkannt sind. b) In Bezug auf spezifische Personal-, Struktur- und Ausrüstungsressourcen und die Organisation der Versorgung müssen die Gesundheitsdienstleister Folgendes dokumentieren: i) Merkmale des Personalstabs wie Mitarbeiterkategorien, -zahl, -qualifikationen und -kompetenzen; ii) Merkmale, Organisation und Arbeitsweise des spezifischen multidisziplinären Gesundheitsteams; iii) spezifische Ausrüstung im Zentrum selbst oder für das Zentrum leicht zugänglich (beispielsweise Strahlentherapieausrüstung, Labors, Hämodynamik-Ausrüstung), einschließlich, soweit angezeigt und mit Bezug auf das Fachgebiet, der Fähigkeit zur Verarbeitung, zur Verwaltung und zum Austausch von Informationen und biomedizinischen Bildern (beispielsweise im Fall der Radiologie Röntgengeräte, Ausrüstung für Mikroskopie, Video-Endoskopie und andere Verfahren der dynamischen Exploration) oder klinischen Proben mit externen Dienstleistern.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.