Europäische Union

70/332/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24055 - Kodak)

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Avis juridique important | 31970D0332 70/332/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24055 - Kodak) Amtsblatt Nr. L 147 vom 07/07/1970 S. 0024 - 0027 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 30. Juni 1970 über ein Verfahren nach Artikel 85 des EWG-Vertrags (IV/24055 - Kodak) (70/332/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 85, gestützt auf die Verordnung Nr. 17 des Rates vom 6. Februar 1962 (1), insbesondere auf Artikel 2, im Hinblick auf den Antrag auf Erteilung eines Negativattests, der von Herrn Jean Marot, Vizepräsident der Gesellschaft Kodak-Pathé, Paris, im Namen der Gesellschaften Kodak-Pathé, Paris, Kodak AG, Stuttgart, Kodak S.A., Brüssel, Kodak S.p.A., Mailand, und Kodak N.V., Den Haag, am 6. Mai 1963 eingereicht und am 2. April 1968 ergänzt worden ist und auf Grund dessen diese Gesellschaften beantragt haben, die Kommission möge nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 feststellen, daß für sie kein Anlaß besteht, auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des EWG-Vertrags gegen die "Europäischen Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Kodak-Erzeugnisse und Dienstleistungen" einzuschreiten, im Hinblick auf die vom Beratenden Ausschuß für Kartell- und Monopolfragen am 11. Juni 1970 gemäß Artikel 10 der Verordnung Nr. 17 abgegebene Stellungnahme und in Erwägung nachstehender Gründe: I 1. Die im Gemeinsamen Markt ansässigen Kodak-Gesellschaften, deren Grundkapital sich ganz oder nahezu ganz im Besitz der Gesellschaft amerikanischen Rechts Eastman Kodak befindet und die deren Foto-, Film- und chemische Erzeugnisse herstellen oder einführen, hatten am 1. Juni 1963 für ihre Direktabnehmer allgemeine Geschäftsbedingungen eingeführt, die ausser Bestimmungen über Fälle höherer Gewalt, über Versand und Lieferung, über Warenversicherung, über Beanstandungen und Rücksendung von Erzeugnissen, über Haftungsbeschränkung, Werbung, Warenzeichen usw. folgende Klauseln über die Bezahlung, den Preis und den Wiederverkauf von Kodak-Erzeugnissen enthielten: "Rechnungen für Erzeugnisse oder Dienstleistungen sind zahlbar bei der Hauptniederlassung der Kodak in den einzelnen Ländern. Die einzelstaatlichen Hauptniederlassungen sind folgende : Deutschland : Kodak AG, Belgien : Kodak S.A., Frankreich : Kodak-Pathé, Italien : Kodak S.p.A. und die Niederlande : Kodak N.V." (Ziffer 1) "Maßgebend sind die am Tage der Lieferung gültigen Preise. Sie verstehen sich für Lieferung ab Fabrik oder ab dem Kodak-Lager, von dem aus die Waren geliefert werden." (Ziffer 2) "Kodak-Waren werden unter den folgenden Bedingungen geliefert: a) ... b) Im Regelfall dürfen die Waren nur in dem von Kodak anerkannten Geschäftslokal verkauft werden. c) Soweit sich aus zwingenden gesetzlichen Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, dürfen die Waren nicht exportiert oder zum Zweck des Exports verkauft werden." (Ziffer 8) 2. Um die Erteilung des von ihren im Gemeinsamen Markt ansässigen Tochtergesellschaften beantragten Negativattests zu ermöglichen, hat die Gesellschaft Eastman Kodak die genannten Tochtergesellschaften angewiesen, ab 1. Januar 1970 einheitliche Geschäftsbedingungen anzuwenden, deren Ziffern 1, 2 und 8 Buchstaben b) und c) neu gefasst wurden, um sie mit Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages in Einklang zu bringen. 3. Diese Geschäftsbedingungen, die der Kommission vorher mitgeteilt worden sind, enthalten insbesondere folgende neue Bestimmungen: 4. Ziffer 1 bestimmt : "Liefert eine Kodak-Niederlassung in einem Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes Erzeugnisse an einen Kunden in einem anderen Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes, so ist Zahlungsort diejenige Niederlassung, welche die Erzeugnisse geliefert hat." 5. Ziffer 2, in der die Art und Weise der Preisfestsetzung geregelt wird, sieht nunmehr vor, daß eine in einem Mitgliedstaat ansässige Kodak-Gesellschaft Erzeugnisse, die sie an Kunden in einem anderen Mitgliedstaat des Gemeinsamen Marktes (1)ABl. Nr. 13 vom 21.2.1962, S. 204/62. verkauft, zu dem Preis in Rechnung stellt, der für Verkäufe im Gebiet dieser Gesellschaft gilt. 6. Nach Ziffer 8 werden Kodak-Erzeugnisse künftig unter folgenden Bedingungen geliefert: "a) ... b) Erzeugnisse dürfen im Regelfall von allen Handelsstufen nur durch ausgebildetes Personal und in Räumen verkauft werden, die zufriedenstellende Lagerung, Ausstellung und Geschäftstätigkeit gewährleisten. c) Erzeugnisse dürfen zu einem von den Parteien des Exportgeschäfts zu vereinbarenden Preis in Mitgliedstaaten des Gemeinsamen Marktes ausgeführt oder zur Ausfuhr in solche Staaten verkauft werden. Dagegen dürfen sie nicht in Staaten ausserhalb des Gemeinsamen Marktes ausgeführt oder zum Zweck der Ausfuhr in solche Staaten verkauft werden, soweit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine solche Ausfuhrbeschränkung zulassen. " 7. Der wesentliche Inhalt der geänderten Geschäftsbedingungen ist gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung Nr. 17 veröffentlicht worden (1). Einwendungen Dritter sind nicht erhoben worden. II 8. Nach Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 kann ein Negativattest erteilt werden, wenn die Kommission feststellt, daß nach den ihr bekannten Tatsachen für sie kein Anlaß besteht, gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kodak-Gesellschaften im Gemeinsamen Markt auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten. 9. Nach Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages sind Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet sind und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes bezwecken oder bewirken, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar und verboten. 10. Im vorliegenden Fall sind zum einen die Frage der Übereinstimmung der Geschäftsbedingungen der Kodak-Gesellschaften im Gemeinsamen Markt und zum anderen der eigentliche Inhalt dieser Geschäftsbedingungen zu prüfen. 11. Die im Gemeinsamen Markt ansässigen Kodak-Gesellschaften wenden zwar genau die gleichen Geschäftsbedingungen an, aber sie befolgen hierbei die Weisungen ihrer Muttergesellschaft, an die sie gebunden sind. 12. Wenn die betreffenden Tochtergesellschaften - wie im vorliegenden Fall - ausschließlich und vollständig von ihrer Muttergesellschaft abhängen und wenn diese Muttergesellschaft die Kontrollmöglichkeit hat und tatsächlich genaue Weisungen erteilt, ist es ausgeschlossen, daß sie sich in den von der Muttergesellschaft geregelten Bereichen untereinander unabhängig verhalten. 13. Die Übereinstimmung der Geschäftsbedingungen der Kodak-Gesellschaften im Gemeinsamen Markt ergibt sich also nicht aus einer Vereinbarung oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweise zwischen der Muttergesellschaft und ihren Tochtergesellschaften oder zwischen den einzelnen Tochtergesellschaften. 14. Andererseits sind diese Geschäftsbedingungen - abgesehen von der Frage der Übereinstimmung - Vereinbarungen zwischen Unternehmen, da sie notwendigerweise Gegenstand der Verträge zwischen den Kodak-Gesellschaften und ihren einzelnen Abnehmern sind. 15. Diese Geschäftsbedingungen fielen in ihrer früheren Fassung unter Artikel 85 Absatz 1. Dies galt insbesondere für Ziffer 8 Buchstabe c) der Geschäftsbedingungen, wonach jede Kodak-Gesellschaft im Gemeinsamen Markt ihren Direktabnehmern untersagte, die von ihr gelieferten Waren auszuführen oder zum Zweck der Ausfuhr weiterzuverkaufen, "soweit die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine solche Ausfuhrbeschränkung zulassen". Durch diese Klausel wurden die in einem Mitgliedstaat ansässigen Wiederverkäufer von Kodak-Erzeugnissen daran gehindert, in anderen Mitgliedstaaten mit Unternehmen in Wettbewerb zu treten, die dort Kodak-Erzeugnisse oder andere gleichartige Markenerzeugnisse wieder verkaufen. Der Vorbehalt bezueglich der "anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen" konnte hierbei von den Wiederverkäufern kaum als eine Bezugnahme beispielsweise auf Artikel 85 des Vertrages verstanden werden. Diese Bestimmung und die Möglichkeit, ihre Einhaltung zu überwachen, wurden durch Ziffer 8 Buchstabe b) noch verstärkt, worin bestimmt war, daß Kodak-Erzeugnisse in der Regel nur in dem von der Kodak-Gesellschaft anerkannten Geschäftslokal verkauft werden durften. 16. In ihrer früheren Fassung konnten Ziffer 1 und 2 der Geschäftsbedingungen so ausgelegt werden, daß für den Fall, daß die Kodak-Gesellschaften des Gemeinsamen Marktes in einem anderen Mitgliedstaat andere Abnehmer als die in diesem Mitgliedstaat ansässige Kodak-Gesellschaft belieferten, diese (1)ABl. Nr. C 136 vom 19.12.1968, S. 3. Abnehmer die Ware bei dieser letzteren Gesellschaft bezahlen mussten, und zwar zu den von dieser angewandten Preisen. Ungeachtet des jeweiligen Preisniveaus verloren somit die Abnehmer jedes Interesse an etwaigen Direktimporten. 17. Diese Geschäftsbedingungen bewirkten eine Isolierung der Märkte der einzelnen Mitgliedstaaten und entzogen die auf diesen Märkten angewandten Preise durch das Fehlen von Importen aus einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten einem normalen Wettbewerb. Diese Bedingungen schränkten somit den Wettbewerb innerhalb des Gemeinsamen Marktes ein und waren geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 18. Die Kommission hatte den Kodak-Gesellschaften mitgeteilt, daß diese Geschäftsbedingungen unter das Verbot des Artikels 85 des Vertrages fielen und folglich für sie kein Negativattest erteilt werden könnte. 19. Die neuen Geschäftsbedingungen der Kodak-Gesellschaften des Gemeinsamen Marktes enthalten keine Bestimmung mehr, durch die die Ausfuhr innerhalb des Gemeinsamen Marktes behindert wird. Solche Ausfuhren sind sogar ausdrücklich zugelassen, und zwar zu Preisen, die frei festgesetzt werden können, so daß die Kodak-Erzeugnisse nunmehr einem Wettbewerb zwischen den Wiederverkäufern der verschiedenen Mitgliedstaaten ausgesetzt sind. 20. Das den Abnehmern weiterhin auferlegte Verbot, in Länder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes auszuführen, erscheint nicht geeignet, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Wegen der zusätzlichen Handelsmargen und Frachtkosten sowie der sich aus dem Aussenzoll der Europäischen Gemeinschaft ergebenden Belastung wäre es sehr unwahrscheinlich, daß von Wiederverkäufern exportierte Kodak-Erzeugnisse in den Gemeinsamen Markt wiedereingeführt werden. Selbst wenn eine solche Wiedereinfuhr ausnahmsweise stattfinden sollte, ist es unwahrscheinlich, daß die wiedereingeführten Produkte in einen anderen Mitgliedstaat weiterexportiert werden. Seit der Beseitigung der Zölle innerhalb des Gemeinsamen Marktes und dem Inkrafttreten der neuen Kodak-Geschäftsbedingungen kann die Nachfrage in einem Mitgliedstaat unmittelbar aus einem anderen Mitgliedstaat weit einfacher und zu einem günstigeren Preis befriedigt werden als aus einem Drittstaat, in den die nachgefragten Erzeugnisse zuvor aus dem Gemeinsamen Markt exportiert sind. 21. Nach Ziffer 8 Buchstabe b) der neuen Geschäftsbedingungen von Kodak, die eine erschöpfende Aufzählung der technischen und sachlichen Voraussetzungen für die Belieferung mit Kodak-Erzeugnissen zum Zweck des Wiederverkaufs enthält, können weder die Kodak-Gesellschaften noch ihre Grossisten Wiederverkäufer von der Belieferung ausschließen, die diese Voraussetzungen erfuellen oder Kodak-Erzeugnisse im Gemeinsamen Markt exportiert oder importiert haben. Ausserdem besteht nach der Zahl und der Bedeutung der Wiederverkäufer, die Kodak-Erzeugnisse innerhalb des Gemeinsamen Marktes ausführen könnten, jedenfalls unter den augenblicklichen Verhältnissen kein Anlaß zu der Annahme, daß diese Bestimmung mißbräuchlich angewandt wird, um solche Exporte durch eine Lieferverweigerung gegenüber den exportierenden Wiederverkäufern zu sanktionieren. 22. Nach Ziffer 1 und 2 der neuen Geschäftsbedingungen von Kodak ist der Preis für die von einer Kodak-Gesellschaft des Gemeinsamen Marktes einem Kunden in einem anderen Mitgliedstaat gelieferten Erzeugnisse an diese Kodak-Gesellschaft zu entrichten, die keinen höheren Preis in Rechnung stellen darf, als sie auf ihrem nationalen Markt anwendet. Diese Bestimmungen geben den Abnehmern von Kodak-Erzeugnissen in den einzelnen Mitgliedstaaten die Möglichkeit, diese Erzeugnisse von Kodak-Gesellschaften in anderen Mitgliedstaaten zu beziehen, wenn deren Preise günstiger sind. 23. In ihrer geänderten Fassung bezwecken oder bewirken die Geschäftsbedingungen der Kodak-Gesellschaften demnach keine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes, wenn man vielleicht von dem Verbot, in Länder ausserhalb des Gemeinsamen Marktes auszuführen, absieht, das jedenfalls nicht geeignet erscheint, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. 24. Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die geänderten Verkaufsbedingungen der Kodak-Gesellschaften auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages einzuschreiten - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Für die Kommission besteht nach den ihr bekannten Tatsachen kein Anlaß, gegen die allgemeinen Verkaufsbedingungen der Kodak-Gesellschaften des Gemeinsamen Marktes in ihrer seit dem 1. Januar 1970 geltenden Fassung auf Grund von Artikel 85 Absatz 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einzuschreiten. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an folgende Gesellschaften gerichtet: - Kodak-Pathé, Paris, Frankreich, - Kodak AG, Stuttgart, Deutschland, - Kodak S.A., Brüssel, Belgien, - Kodak S.p.A., Mailand, Italien, und - Kodak N.V., Den Haag, Niederlande. Brüssel, den 30. Juni 1970 Für die Kommission Der Präsident Jean REY

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.