Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/3225 des Rates vom 9. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 22. Tagung des Ministerrates und auf der 59. Tagung des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft zu vertreten ist

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/3225 27.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/3225 DES RATES vom 9. Dezember 2024 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 22. Tagung des Ministerrates und auf der 59. Tagung des Regulierungsausschusses der Energiegemeinschaft zu vertreten ist DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Der Vertrag zur Gründung der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Vertrag“) wurde von der Union mit Beschluss 2006/500/EG des Rates (1) geschlossen und trat am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Gemäß den Artikeln 47 und 76 des Vertrags trifft der Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) in Form eines Beschlusses oder einer Empfehlung Maßnahmen. (3) Gemäß den Artikeln 60 und 86 des Vertrags gibt sich der Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Regulierungsausschuss“) durch einen Verfahrensakt eine Geschäftsordnung. (4) Der Ministerrat erlässt auf seiner 22. Tagung am 12. Dezember 2024 in Wien unter anderem Rechtsakte, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) fallen und über die die Vertreter der Union abstimmen sollen. Zu den Rechtsakten, die erlassen werden sollen, gehören eine Reihe von Beschlüssen nach Artikel 91 Absatz 1 Buchstabe a des Vertrags, sofern der durch den Verfahrensakt Nr. 2008/01 des Ministerrates eingesetzte Beratende Ausschuss der Energiegemeinschaft rechtzeitig vorab eine Stellungnahme zur Unterstützung der Feststellungen des Sekretariats der Energiegemeinschaft abgibt, in denen das Vorliegen eines Vertragsverstoßes festgestellt wird, und ein Beschluss über die finanzielle Entlastung des Direktors des Sekretariats der Energiegemeinschaft. Darüber hinaus wird der Ministerrat auch seinen Standpunkt in Bezug auf die Verlängerung der Mandate von zwei Mitgliedern des Beratenden Ausschusses und die Ernennung von drei neuen Mitgliedern bis zum 31. Dezember 2028 annehmen. (5) Der Regulierungsausschuss nimmt auf seiner 59. Tagung am 10. Dezember 2024 in Athen einen Beschluss an, der in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fällt und über den die Vertreter der Union abstimmen sollen; dabei handelt es sich um einen Verfahrensakt zur Ersetzung seiner Geschäftsordnung. (6) Zweck der geplanten Rechtsakte des Ministerrates und des Regulierungsausschusses ist es, die Verwirklichung der Ziele des Vertrags zu erleichtern. (7) Es ist angebracht, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Ministerrat und im Regulierungsausschuss in Bezug auf die geplanten Rechtsakte zu vertreten ist, da diese Rechtsakte für die Union rechtswirksam sein werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Ministerrat der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Ministerrat“) auf seiner 22. Tagung am 12. Dezember 2024 in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, zu vertreten ist, ist in Anhang I dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 2 Der Standpunkt, der im Namen der Union im Regulierungsausschuss der Energiegemeinschaft (im Folgenden „Regulierungsausschuss“) auf seiner 59. Tagung am 10. Dezember 2024 in Bezug auf die Angelegenheiten, die in den Anwendungsbereich des Artikels 218 Absatz 9 AEUV fallen, zu vertreten ist, ist in Anhang II dieses Beschlusses festgelegt. Artikel 3 Geringfügige Änderungen der in Anhang I und Anhang II aufgeführten Entwürfe der Beschlüsse können unter Berücksichtigung der Anmerkungen, die die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft vor oder während der Tagung des Ministerrates oder des Regulierungsausschusses vorbringen, ohne einen weiteren Beschluss des Rates von der Kommission gebilligt werden. Artikel 4 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 9. Dezember 2024. Im Namen des Rates Der Präsident NAGY I. (1)  Beschluss 2006/500/EG des Rates vom 29. Mai 2006 über den Abschluss des Vertrags zur Gründung der Energiegemeinschaft durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 198 vom 20.7.2006, S. 15). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/3225/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.