Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/2998 des Rates vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen III und IIIa zu diesem Übereinkommen angesichts des Beitritts Georgiens zu vertretenden Standpunkt

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2024/2998 4.12.2024 BESCHLUSS (EU) 2024/2998 DES RATES vom 5. November 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingesetzten Gemischten Ausschuss in Bezug auf die Annahme eines Beschlusses zur Änderung der Anlagen III und IIIa zu diesem Übereinkommen angesichts des Beitritts Georgiens zu vertretenden Standpunkt DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren (1) (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde durch den Beschluss 87/415/EWG (2) des Rates geschlossen und trat am 1. Januar 1988 in Kraft. (2) Der gemäß Artikel 14 des Übereinkommens eingesetzte Gemischte Ausschuss (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) kann gemäß Artikel 15 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkommens Änderungen der Anlagen III und IIIa zum Übereinkommen beschließen. (3) Georgien hat den Wunsch geäußert, dem Übereinkommen beizutreten, und ist vom Gemischten Ausschuss EU-CTC aufgefordert worden, dies zu tun. (4) Der Beitritt Georgiens erfordert eine Anpassung der in Titel II des Übereinkommens vorgesehenen Bürgschaftsurkunden sowie die Einfügung bestimmter technischer Begriffe in georgischer Sprache in das Übereinkommen. (5) Alle Mitgliedstaaten der Union haben in der gemäß Artikel 17 der Geschäftsordnung des Gemischten Ausschuss EU-CTC eingesetzten Arbeitsgruppe EU/Länder des gemeinsamen Versandverfahrens eine befürwortende Stellungnahme zu den vorgeschlagenen Änderungen abgegeben. (6) Da der Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC eine Änderung des Übereinkommens zur Folge haben wird, sollte er nach seiner Annahme im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht werden. (7) Im Gemischten Ausschuss EU-CTC wird die Union gemäß Artikel 17 Absatz 1 des Vertrags über die Europäische Union durch die Kommission vertreten. Daher sollte der Standpunkt der Union zu den vorgeschlagenen Änderungen auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Union in der Sitzung des durch das Übereinkommen über ein gemeinsames Versandverfahren eingerichteten Gemischten Ausschusses (im Folgenden „Gemischter Ausschuss EU-CTC“) in Bezug auf Änderungen der Anlagen III und IIIa zu diesem Übereinkommen zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf des Beschlusses des Gemischten Ausschusses EU-CTC, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Die Vertreter der Union im Gemischten Ausschuss EU-CTC können geringfügigen Änderungen des Beschlussentwurfs zustimmen, ohne dass ein neuer Beschluss des Rates erforderlich ist. Artikel 2 Der in Artikel 1 genannte Beschluss des Gemischten Ausschusses EU-CTC wird nach seinem Erlass im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 5. November 2024. Im Namen des Rates Der Präsident VARGA M. (1)   ABl. L 226, 13.8.1987, S. 2. (2)  Beschluss 87/415/EWG des Rates vom 15. Juni 1987 über den Abschluss des Übereinkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, der Republik Österreich, der Republik Finnland, der Republik Island, dem Königreich Norwegen, dem Königreich Schweden und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über ein gemeinsames Versandverfahren (ABl. L 226, 13.8.1987, S. 1). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2998/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.