Europäische Union

2008/422/EG: Beschluss des Rates vom 5. Juni 2008 über die Freigabe des Teils des SIRENE-Handbuchs, das mit Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 ( Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990 ) eingesetzten Exekutivausschusses angenommen wurde

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7.6.2008    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 149/78 BESCHLUSS DES RATES vom 5. Juni 2008 über die Freigabe des Teils des SIRENE-Handbuchs, das mit Artikel 132 des Übereinkommens zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 („Schengener Durchführungsübereinkommen von 1990“) eingesetzten Exekutivausschusses angenommen wurde (2008/422/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch den Beschluss 2003/19/EG vom 14. Oktober 2002 über die Freigabe bestimmter Teile des SIRENE-Handbuchs, das von dem durch das Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (1), hat der Rat bestimmte Teile des SIRENE-Handbuchs freigegeben und für Abschnitt 2.3 des SIRENE-Handbuchs sowie für die Anlagen 1, 2, 3, 4, 5 und 6 den Geheimhaltungsgrad auf „Restreint UE“ herabgestuft. (2) Die neueste Version des SIRENE-Handbuchs in der Fassung der Entscheidung 2006/757/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (2) und des Beschlusses 2006/758/EG der Kommission vom 22. September 2006 zur Änderung des SIRENE-Handbuchs (3) enthält keine Bestimmung, die Abschnitt 2.3 in der zum Zeitpunkt der Annahme des Beschlusses 2003/19/EG geltenden Fassung entspricht. (3) Durch den Beschluss 2007/473/EG vom 25. Juni 2007 über die Freigabe von bestimmten Teilen des SIRENE-Handbuchs, das durch den mit dem Übereinkommen zur Durchführung des Schengener Übereinkommens vom 14. Juni 1985 eingesetzten Exekutivausschuss angenommen wurde (4) hat der Rat die Anlagen 2 und 5 des SIRENE-Handbuchs freigegeben. (4) Der Rat hält es nun für angebracht, einen weiteren Teil des SIRENE-Handbuchs freizugeben. (5) Für die Anlagen 1, 3 und 6 des SIRENE-Handbuchs sollte weiterhin der Geheimhaltungsgrad „Restreint UE“ gelten — BESCHLIESST: Artikel 1 Anlage 4 des SIRENE-Handbuchs wird freigegeben. Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Luxemburg am 5. Juni 2008. Im Namen des Rates Der Präsident D. MATE (1)   ABl. L 8 vom 14.1.2003, S. 34. (2)   ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 1. (3)   ABl. L 317 vom 16.11.2006, S. 41. (4)   ABl. L 179 vom 7.7.2007, S. 52.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.