Europäische Union

Beschluss (GASP) 2015/2309 des Rates vom 10. Dezember 2015 über die Förderung wirksamer Waffenausfuhrkontrollen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32015D2309. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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e im Rahmen der individuellen Unterstützung werden hauptsächlich auf entsprechende Ersuchen der Begünstigten hin durchgeführt. Bei diesen Seminaren soll auf bestimmte Themen oder einen bestimmten Bedarf eingegangen werden, die von dem Begünstigten — beispielsweise am Rande eines regionalen Seminars oder während der regelmäßigen Kontakte mit Unionsexperten und mit der Durchführungsstelle — mitgeteilt werden. 4.2.4.   Anwendung der Kontroll-Listen Die Durchführungsstelle richtet einen Expertenpool ein, der technische Experten für die Anwendung der Ausfuhrkontroll-Listen umfasst. Die Experten werden aus dem breitestmöglichen Spektrum von Mitgliedstaaten ausgewählt. Es steht ein Betrag von 100 Arbeitsstunden (im Rahmen der Standard-Expertenvergütung nach Nummer 5) zur Verfügung, um den Experten (entsprechend ihrer Verfügbarkeit) Anfragen zur Anwendung der Kontroll-Listen, die von den zuständigen Behörden der Begünstigten vorgelegt werden, zur Bearbeitung zuzuweisen. Die Durchführungsstelle wird ein Formular für solche Anfragen ausarbeiten, wobei sie den informellen Charakter der Einschätzung durch den Experten und der Frage die Vertraulichkeit gebührend berücksichtigt. 4.2.5.   Veranstaltung zur abschließenden Bewertung Zum Zweck einer abschließenden Evaluierung der im Rahmen dieses Beschlusses durchgeführten Maßnahmen wird eine zweitätige Veranstaltung in Brüssel ausgerichtet, an der die Begünstigten und die Mitgliedstaaten gemeinsam teilnehmen, wenn möglich im Anschluss an eine Sitzung der Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ durchzuführen. Zu dieser Veranstaltung werden maximal zwei Vertreter (Regierungsbeamte und für Ausfuhrgenehmigungen und für die Durchsetzung von Ausfuhrkontrollen zuständige Beamte) eines jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1 eingeladen. 4.2.6.   Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Abzweigen von Waffen Das Projekt wird in Form von zwei Seminaren, die sich an westafrikanische Länder und Länder der Sahelzone sowie an China richten, wie folgt durchgeführt: — ein einleitendes zweitägiges Auftaktseminar für maximal je zwei Vertreter der Begünstigten, — ein zweitägiges abschließendes Seminar für maximal je drei Vertreter der Begünstigten. Die Seminare sollten in westafrikanischen Ländern und in Ländern der Sahelzone durchgeführt werden. 5.   EXPERTENVERGÜTUNG Die Expertenvergütung für die Maßnahmen nach den Nummern 4.2.2 bis 4.2.4 wird bereitgestellt. Für die Maßnahmen nach Nummer 4.2.4 wird die Expertenvergütung stundenweise aufgegliedert, entsprechend dem tatsächlichen (in Stunden bemessenen) Zeitaufwand für die Bearbeitung von Anfragen zur Güterklassifizierung. Hier wird von maximal 100 Expertenvergütungen (800 Stunden) ausgegangen. 6.   BEGÜNSTIGTE 6.1.   Von Maßnahmen nach den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 Begünstigte i) Südosteuropa (Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Montenegro, Serbien und das Kosovo*), ii) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene nordafrikanische Mittelmeerländer (Algerien, Ägypten, Libyen, Marokko und Tunesien), iii) in die Europäische Nachbarschaftspolitik einbezogene osteuropäische und kaukasische Länder (Armenien, Aserbaidschan, Belarus, Georgien, Republik Moldau und Ukraine). 6.2.   Von Maßnahmen nach Nummer 4.2.6 Begünstigte Länder der Wirtschaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS) (Benin, Burkina Faso, Cabo Verde, Côte d'Ivoire, Gambia, Ghana, Guinea, Guinea-Bissau, Liberia, Mali, Niger, Nigeria, Senegal, Sierra Leone, Togo); Mauretanien, Kamerun, Tschad und China. 6.3.   Änderung des Kreises der Begünstigten Die Gruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ kann auf Vorschlag des Hohen Vertreters bei Vorliegen einer angemessenen Begründung entscheiden, die Liste der Begünstigten zu ändern. 7.   INDIKATOREN FÜR PROJEKTERGEBNISSE UND -DURCHFÜHRUNG: Ergänzend zu der Veranstaltung zur abschließenden Bewertung nach Nummer 4.2.5 wird bei der Bewertung der Projektergebnisse Folgendes berücksichtigt: 7.1.   Individuelle Bewertung Begünstigter Nach Abschluss der Maßnahmen übermittelt die Durchführungsstelle dem EAD und der Kommission einen Fortschrittsbericht über jeden Begünstigten gemäß Nummer 6.1. Dieser Bericht wird in Zusammenarbeit mit den betreffenden EU-Delegationen erstellt und enthält eine Kurzzusammenfassung der Maßnahmen, die während der Geltungsdauer des Beschlusses durchgeführt wurden. Ferner werden darin die Kapazitäten bewertet, die der Begünstigte für Waffentransferkontrollen eingesetzt hat. Ist der Begünstigte Partei des ATT, so wird ebenfalls bewertet, wieweit die vorhandenen Kapazitäten die Durchführung des ATT ermöglichen. 7.2.   Folgenabschätzung und Indikatoren für die Projektdurchführung Die Folgen der in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen sollten nach Abschluss der Maßnahmen für die Begünstigten gemäß Nummer 6.1 fachlich analysiert werden. Die Folgenabschätzung wird vom Hohen Vertreter vorgenommen, der dabei mit der Ratsarbeitsgruppe „Ausfuhr konventioneller Waffen“ und gegebenenfalls mit den betreffenden EU-Delegationen sowie mit anderen maßgeblichen Interessenträgern zusammenarbeitet. Hierfür werden folgende Indikatoren herangezogen: — das Vorhandensein einschlägiger interner Regelungen für Waffentransferkontrollen und die Übereinstimmung bzw. der Grad der Übereinstimmung dieser Regelungen mit dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP, unter anderem in Hinblick auf die Anwendung der Bewertungskriterien, die Anwendung der Gemeinsamen Militärgüterliste der EU und das Berichtswesen; — Angaben zu Durchsetzungsfällen, sofern verfügbar; — das Vorliegen der Fähigkeit der Begünstigten, Waffeneinfuhren und/oder -ausfuhren unter Berücksichtigung von VN-Register, Jahresberichten im Rahmen des Vertrags über den Waffenhandel, nationaler Berichte zu melden; — die Frage, ob sich der Begünstigte dem Gemeinsamen Standpunkt 2008/944/GASP offiziell angeschlossen hat oder dies beabsichtigt. In den individuellen Bewertungsberichten nach Nummer 7.1 sollte auf die jeweils geeigneten Indikatoren für die Projektdurchführung Bezug genommen werden. 8.   FÖRDERUNG DER NUTZUNG DES OUTREACH-WEBPORTALS DER EU Das Webportal ist gemäß dem Beschluss 2012/711/GASP als eine EU-eigene Ressource entwickelt worden (https://export-control.jrc.ec.europa.eu). Es fungiert als gemeinsame Plattform für alle Sensibilisierungsprogramme der EU (Güter und Technologien mit doppeltem Verwendungszweck, Waffen, ATT). Durch die in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 aufgeführten Maßnahmen soll für das Webportal der EU sensibilisiert und die Nutzung des Portals gefördert werden. Teilnehmer an Sensibilisierungsmaßnahmen sollten auf den nicht-öffentlichen Teil des Webportals hingewiesen werden, der ständigen Zugang zu Ressourcen, Dokumenten und Kontakten bietet. Zugleich sollte auch bei anderen Bediensteten, die nicht direkt an Hilfs- und Sensibilisierungsmaßnahmen teilnehmen können, für die Nutzung des Webportals geworben werden. 9.   ÖFFENTLICHKEITSWIRKUNG DER EU Die Durchführungsstelle ergreift alle geeigneten Maßnahmen, um bekannt zu machen, dass eine Maßnahme von der Europäischen Union finanziert wird. Diese Maßnahmen werden im Einklang mit den von der Europäischen Kommission veröffentlichten Leitlinien für die Kommunikation und die Sichtbarkeit des auswärtigen Handelns der Union (Communication and visibility manual for EU external actions) durchgeführt. Die Durchführungsstelle wird somit durch entsprechende Imagepflege und Öffentlichkeitsarbeit dafür sorgen, dass der Beitrag der Union in der Öffentlichkeit wahrgenommen wird und dabei die Rolle der Union herausstellen und der Öffentlichkeit die Gründe für den Beschluss zu vermitteln, dass und mit welchem Ergebnis er von der Union unterstützt wird. In den Materialien, die im Zuge des Projekts erstellt werden, wird die Flagge der Union entsprechend den einschlägigen Leitlinien an gut sichtbarer Stelle eingefügt. Da die geplanten Maßnahmen nach ihrer Art und Tragweite stark variieren, wird eine ganze Bandbreite von Werbeinstrumenten eingesetzt, die auch Folgendes einschließen: traditionelle Medien, Websites, soziale Medien, Informations- und Werbematerial wie etwa Infografiken, Prospekte, Newsletter, Pressemitteilungen und gegebenenfalls weitere Instrumente. Im Rahmen des Projekts in Auftrag gegebene Veröffentlichungen und öffentliche Veranstaltungen werden entsprechend sichtbar gekennzeichnet. 10.   DAUER Die Dauer der Durchführung des Projekts wird auf insgesamt 24 Monate veranschlagt. 11.   BERICHTERSTATTUNG Die Durchführungsstelle wird vierteljährlich regelmäßig und nach Abschluss jeder der beschriebenen Maßnahmen einen Bericht vorlegen. Die Berichte werden dem Hohen Vertreter spätestens sechs Wochen nach Abschluss der betreffenden Maßnahmen übermittelt. 12.   GESCHÄTZTE GESAMTKOSTEN DES PROJEKTS UND FINANZIELLER BEITRAG DER UNION Die für das von Deutschland mitfinanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 1 110 000 EUR. Die für das von der EU finanzierte Projekt veranschlagten Gesamtkosten belaufen sich auf 999 000 EUR.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.