Europäische Union

93/438/EWG: Entscheidung der Kommission vom 30. Juni 1993 in einem Verfahren nach Artikel 85 EWG-Vertrag (IV/33.407 - CNSD) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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ungspraxis der Kommission und der Rechtsprechung der Gerichtshofes kann die abgestimmte Festsetzung von Preisen und insbesondere von Mindestpreisen nicht freigestellt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Der vom Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali (CNSD) auf dessen Sitzung vom 21. März 1988 beschlossene und am 20. Juli 1988 in Kraft getretene Tarif für Leistungen der Zollspediteure verstösst gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Artikel 2 Der CNSD ist gehalten, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um den in Artikel 1 genannten Verstoß unverzueglich abzustellen. Artikel 3 Der CNSD ist gehalten, die im Nationalregister eingetragenen Zollspediteure schriftlich von dieser Entscheidung und von der Abstellung des in Artikel 1 genannten Verstosses in Kenntnis zu setzen, wobei auf die sich daraus ergebenden praktischen Folgen und insbesondere auf den Umstand hinzuweisen ist, daß es jedem Zollspediteur freisteht, den in Artikel 1 genannten Tarif nicht anzuwenden. Der CNSD ist gehalten, der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die den Zollspediteuren gemäß vorstehendem Absatz übermittelten Informationen mitzuteilen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an den Consiglio Nazionale degli Spedizionieri Doganali (CNSD), via XX Settembre 3, I-00187 Roma, gerichtet. Brüssel, den 30. Juni 1993 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. 13 vom 21. 2. 1962, S. 204/62. (2) ABl. Nr. 127 vom 20. 8. 1963, S. 2268/63. (3) Gazzetta ufficiale della Repubblica Italiana Nr. 168 vom 19. Juli 1988. (4) "Ausgenommen" in dem Sinne, daß mit dieser Entscheidung, die nicht auf die AICAI anwendbar war, eine Ausnahme von dem Tarif gewährt worden war, um für Sendungen mit einem Hoechstwert von 350 000 Lire eine Reduzierung des Mindesttarifs um bis zu 60 % zuzulassen; diese Ausnahme, die erlaubt wurde, "um besondere Sachlagen und Anforderungen bestimmter interessierter Gruppen" Rechnung tragen zu können, enthielt keine Angaben darüber, welche Gruppen gemeint waren; es wurden lediglich Maßnahmen erwähnt, auf die der Tarif keine Anwendung findet. (5) Z. B. Urteil in der Rechtssache C-41/90, Höfner und Elser gegen Makrotron vom 23. April 1991, Slg. 1991, S. I-1979 ff., Randnummer 21. (6) Urteil vom 17. Januar 1984, Slg. 1984, S. 19. (7) Urteil vom 30. Januar 1985, Slg. 1985, S. 402.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.