Europäische Union

2014/416/EU: Beschluss der Kommission vom 9. April 2014 über die von Frankreich durchgeführte staatliche Beihilferegelung SA.23257 (12/C) [ex NN 8/10, ex CP 157/07] (Branchenvereinbarung des französischen Verbands zur Förderung des Garten- und Landschaftsbaus Val'Hor (Association française pour la valorisation des produits et des secteurs professionnels de l'horticulture et du paysage — Val'Hor)) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 2223)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0416. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r — privatrechtliche Forderungen. Sie durchlaufen weder den Staatshaushalt noch eine öffentliche Körperschaft noch einen Fond, der unter der Kontrolle der staatlichen Stellen steht. Wie sich aus den Artikeln des „Code Rural“ ergibt, beschränkt sich die Aufgabe des Staates auf die Allgemeinverbindlicherklärung der Vereinbarungen, während der Branchenverband — in diesem Fall Val'Hor — für die Festsetzung der Beitragssätze und die Verwendung der Beiträge für von ihm selbst bestimmte Ziele verantwortlich ist. (53) Im Hinblick auf die vorgenannten Ziele, welche die Branchenverbände insbesondere mit den durchgeführten Maßnahmen verwirklichen müssen, hat der Gerichtshof in der Rechtssache „Doux élevages“ festgestellt, dass in Artikel L. 632-3 des „Code Rural“ in sehr allgemein gehaltener, nicht ausführlicher Form die Ziele genannt werden, die eine Branchenvereinbarung fördern muss, um von der öffentlichen Behörde für allgemeinverbindlich erklärt werden zu können; danach ist also die Allgemeinverbindlicherklärung einer derartigen Vereinbarung nicht von der Verfolgung konkreter, von den Behörden festgelegter und definierter Ziele abhängig. (54) Aus dem Urteil „Doux élevages“ geht hervor, dass die nationalen Behörden die Mittel aus den fraglichen Beitragseinnahmen grundsätzlich nicht zur Förderung bestimmter Unternehmen heranziehen können. Über die Verwendung dieser Mittel entscheidet die betreffende Berufsorganisation, und diese fließen folglich in vollem Umfang in von ihr festgelegte Ziele. Außerdem stehen diese Mittel nicht ständig unter öffentlicher Kontrolle und auch nicht zur Verfügung der staatlichen Behörden. Die fragliche Regelung verleiht der zuständigen Behörde nämlich nicht die Befugnis, die Zuweisung der Gelder zu lenken oder zu beeinflussen. Wie der Gerichtshof außerdem klargestellt hat, kann der mögliche Einfluss, den der Staat auf die Funktionsweise der Branchenorganisation durch die Entscheidung über die Allgemeinverbindlicherklärung einer Branchenvereinbarung für sämtliche Branchenangehörige ausüben kann, die oben getroffenen Feststellungen nicht ändern. (55) Nachdem der Gerichtshof betont hat, dass von den Branchenorganisationen verwendete private Gelder nicht einfach dadurch zu „öffentlichen Mitteln“ werden, dass sie zusammen mit eventuell aus dem Staatshaushalt stammenden Beträgen verwendet werden, lässt es allein der Umstand, dass bestimmte der betreffenden Maßnahmen auch durch FAM-Zuschüsse finanziert werden, nicht zu, die beanstandeten Pflichtbeiträge als staatliche Mittel zu betrachten, solange keine Anzeichen dafür vorliegen, dass es dem Staat über diese Subventionen möglich gewesen sein sollte, eine ausreichende Kontrolle über die aus der Einziehung der Pflichtbeiträge stammenden Gelder auszuüben. (56) Weiter hat der Gerichtshof festgestellt, dass weder die Befugnis des Staats, eine Branchenorganisation gemäß Artikel L. 632.1 des „Code Rural“ anzuerkennen, noch die Befugnis dieses Staats, eine Branchenvereinbarung gemäß den Artikeln L. 632-3 und L. 632-4 des „Code Rural“ auf alle Branchenangehörigen auszudehnen, darauf schließen lassen, dass die von der Branchenorganisation durchgeführten Maßnahmen dem Staat zuzurechnen sind. (57) Aus den in den vorstehenden Erwägungsgründen ausgeführten Gründen ist die Kommission der Auffassung, dass die Finanzierung der beanstandeten Maßnahmen, die vom Branchenverband Val'Hor mit Hilfe von freiwilligen Pflichtbeiträgen durchgeführt wurden, nicht aus staatlichen Mitteln stammen und somit keine staatliche Beihilfe darstellen. VII.   SCHLUSSFOLGERUNG (58) Daraus ergibt sich, dass die Finanzierung der Maßnahmen über freiwillige Pflichtbeiträge keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Finanzierung von Maßnahmen betreffend Absatzförderung, Werbung, technischer Hilfe, Forschung und Entwicklung durch den Branchenverband Val'Hor über freiwillige Pflichtbeiträge während des Zeitraums 2005-2014 bildet, unbeschadet der Frage, ob staatliche Subventionen für einen Branchenverband eine Beihilfe an den betreffenden Sektor darstellen oder ob die für die entsprechenden Maßnahmen bereitgestellten Subventionen staatliche Beihilfen bilden, keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Brüssel, den 9. April 2014 Für die Kommission Dacian CIOLOȘ Kommissionsmitglied (1)   ABl. C 66 vom 6.3.2012, S. 32. (2)  Urteil vom 15. Juli 2004, Rechtssache C-345/02. (3)  Urteil vom 20. September 2007, Rechtssache T-136/05, Kommission/Salvat.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.