Europäische Union

2003/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Region Sizilien durchführen will — C 56/1999 (ex N 668/1997) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3738) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Avis juridique important | 32003D0195 2003/195/EG: Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Region Sizilien durchführen will — C 56/1999 (ex N 668/1997) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3738) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 077 vom 24/03/2003 S. 0057 - 0060 Entscheidung der Kommission vom 16. Oktober 2002 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Region Sizilien durchführen will C 56/1999 (ex N 668/1997) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 3738) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/195/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags(1), nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß den genannten Artikeln(2), in Erwägung nachstehender Gründe: I. DAS VERFAHREN (1) Die italienische Regierung hat bei der Kommission mit Schreiben vom 19. September 1997 (Nr. 6307) Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 der Region Sizilien vom 27. Mai 1997 (im Folgenden "Regionalgesetz Nr. 16/97" genannt) angemeldet. Die Laufzeit dieser Maßnahme muss gemäß den Artikeln 87 und 88 EG-Vertrag von der Kommission genehmigt werden. Das Vorhaben wurde als notifizierte Beihilfe unter der Nummer N668/97 registriert. (2) Die Kommission hat in ihren Schreiben vom 24. Oktober 1997 und vom 1. April 1998 die italienische Regierung um zusätzliche Informationen ersucht. Die italienischen Behörden antworteten mit ihrem Schreiben vom 11. Mai 1999. (3) Die Kommission hat Italien mit Schreiben vom 10. August 1999 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen dieser Beihilfe das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission über die Einleitung dieses Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(3). Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Am 15. Februar 2000 fand in Brüssel eine Sitzung mit den Dienststellen der Kommission und den italienischen Behörden statt, auf der diese ihre Absicht mitteilten, erst dann Bemerkungen zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens vorzubringen, wenn der Europäische Gerichtshof sich über die Beschwerde Italiens über die Entscheidung 2000/128/EG der Kommission(4) vom 11. Mai 1999 über die italienische Beihilferegelung für Maßnahmen zur Förderung der Beschäftigung ausgesprochen habe. In dieser Entscheidung wurde befunden, dass die Beihilfen für die Einstellung von Arbeitern mittels Ausbildungs- und Arbeitsverträgen sowie die Umwandlung dieser Verträge in Verträge mit unbefristeter Laufzeit nicht mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar sind. (6) Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 7. März 2002 in der Rechtssache C-310-99 Italien/Kommission(5) die Beschwerde zurückgewiesen. (7) Die Kommission hat keine Stellungnahmen von anderen Beteiligten erhalten. (8) Die Kommission hat den italienischen Behörden mit Schreiben vom 24. Juni 2002 mitgeteilt, dass sie - sofern ihr 20 Werktage nach Datum dieses Schreibens keine Informationen oder Bemerkungen übermittelt werden - auf der Grundlage der ihr vorliegenden Informationen eine endgültige Entscheidung treffen wird. (9) Die Kommission hat weder Bemerkungen noch Informationen erhalten. II. BESCHREIBUNG (10) Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/97 betrifft die für die Jahre 1997 und 1998 erforderliche Neufinanzierung der Beihilferegelung (NN 91/A/95), die durch Artikel 10 des Regionalgesetzes Nr. 27 vom 15. Mai 1991 gewährt wurde, von der Kommission am 14. November 1995 genehmigt worden und Ende 1996 ausgelaufen war. (11) Gemäß der Beihilferegelung sollen die Bruttolöhne von Arbeitern, die mit Ausbildungs- und Arbeitsverträgen eingestellt wurden, während der gesamten Laufzeit der Verträge in Höhe von 30 % bezuschusst werden. Bei Arbeitern besonders stark benachteiligter Kategorien (seit mindestens drei Jahren arbeitslose Jugendliche, Behinderte, ehemalige Drogenabhängige) wird dieser Zuschuss auf 50 % des Lohns angehoben. Ferner sollen die Bruttolöhne von Arbeitern im Falle einer Umwandlung befristeter Ausbildungs- und Arbeitsverträge in Verträge mit unbefristeter Laufzeit während der ersten drei Jahre der Vertragslaufzeit in Höhe von 50 %, 40 % und 25 % bezuschusst werden. Bei Arbeitern besonders stark benachteiligter Kategorien (Behinderte, ehemalige Drogenabhängige, Arbeitslose) wird dieser Zuschuss auf 65 %, 50 % und 50 % des Lohns angehoben. Die Gewährung dieser Zuschüsse wird davon abhängig gemacht, dass mindestens 50 % der Arbeiter mit einem Ausbildungs- und Arbeitsvertrag einen unbefristeten Vertrag erhalten. (12) Die Beihilferegelung gilt für in Sizilien niedergelassene Unternehmen, die in den Sektoren Handel, Gewerbe, Fremdenverkehr, Industrie und Landwirtschaft tätig sind. III. WÜRDIGUNG DER BEIHILFE 1. Art der Beihilfe (13) Um festzustellen, ob es sich bei den fraglichen Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag handelt, ist zu prüfen, ob sie den Begünstigten Vorteile verschaffen, ob diese Vorteile durch einen Eingriff des Staates zustande kommen, ob Auswirkungen auf den Wettbewerb entstehen und ob der Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt werden kann. Das erste Element von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betrifft die mögliche Bevorteilung einzelner Begünstigter. In diesem Zusammenhang ist zu prüfen, ob den begünstigten Unternehmen ein wirtschaftlicher Vorteil entsteht, in dessen Genuss sie unter normalen Marktbedingungen nicht gelangt wären, oder ob sie Kosten vermeiden können, die normalerweise aus den Eigenmitteln der betreffenden Unternehmen zu bestreiten wären. Ferner ist zu prüfen, ob diese Vorteile einer bestimmte Kategorie von Unternehmen gewährt werden. Im vorliegenden Fall erhalten in einer bestimmten Region Italiens (Sizilien) niedergelassene Unternehmen Subventionen für die Einstellung von Arbeitern mittels Ausbildungs- und Arbeitsverträgen und die Umwandlung dieser Verträge in Verträge mit unbefristeter Laufzeit, d. h. der Staat entlastet diese Unternehmen um einen Teil der normalen Lohnkosten und bietet ihnen damit einen finanziellen Vorteil, der ihre Wettbewerbssituation verbessert. Ferner begünstigen diese Maßnahmen Unternehmen, die in einem bestimmten Gebiet Italiens tätig sind, die damit gegenüber Unternehmen außerhalb dieses Gebiets, die nicht in den Genuss dieser Maßnahmen kommen, bevorteilt werden. (14) Im Hinblick auf die zweite Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 EG-Vertrag ist zu prüfen, ob die betreffenden Maßnahmen vom Staat oder durch Inanspruchnahme öffentlicher Mittel durchgeführt werden sollen. Im vorliegenden Fall ist eine Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gegeben, da die Maßnahme aus dem Staatshaushalt unterstützt wird. (15) Die dritte und vierte Bedingung für die Anwendung von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag betreffen die Verfälschung bzw. die Gefahr einer Verfälschung des Wettbewerbs und die Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten. Die hier geprüften Maßnahmen begünstigen Unternehmen, die in Bereichen tätig sind, die dem Wettbewerb offen stehen. Die Unternehmen profitieren in finanzieller Hinsicht und erhalten somit Handlungsmöglichkeit, die sich Konkurrenten, die nicht die gleichen Vergünstigungen haben, nicht bieten. Wenn Auswirkungen auf den innergemeinschaftlichen Handel entstehen, so wird dieser durch die Maßnahmen beeinträchtigt. Wie der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom 13. Juli 1988 in der Rechtssache 102/87 Frankreich/Kommission(6) bestätigte, verfälschen solche Maßnahmen den Wettbewerb und beeinträchtigen den Handel zwischen den Mitgliedstaaten, da die begünstigten Unternehmen einen Teil ihrer Produktion in andere Mitgliedstaaten ausführen. Wenn die betreffenden Unternehmen nicht selbst Ausführer sind, profitiert die Inlandsproduktion aufgrund der Tatsache, dass in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Unternehmen bei einer Ausfuhr ihrer Produkte nach Italien beeinträchtigt werden. (16) Bei den fraglichen Maßnahmen handelt es sich somit um staatliche Beihilfen, die als solche gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag unzulässig sind und nur dann als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar betrachtet werden können, wenn eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen in Anspruch genommen werden kann. 2. Vereinbarkeit der Maßnahmen mit dem Gemeinsamen Markt (17) Nach Bestimmung der Art der gewährten staatlichen Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag muss die Kommission prüfen, ob diese Maßnahmen gemäß Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. (18) Hinsichtlich der Anwendbarkeit der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmen vertritt die Kommission die Ansicht, dass bei den betreffenden Beihilfen die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag nicht in Anspruch genommen werden können, da es sich um keine Beihilfen sozialer Art im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe a) noch um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstandene Schäden im Sinne von Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe b) handelt, und auch Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c) nicht angewandt werden kann. Die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben b) und d) können offensichtlich auch nicht geltend gemacht werden. (19) Da es sich um Beschäftigungsbeihilfen handelt, prüft die Kommission, ob die Maßnahmen unter die regionalen Ausnahmen im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen. (20) Die Kommission akzeptiert im Einklang mit den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen(7) Beihilfen zugunsten von Arbeitern, die noch keine Stelle gefunden oder ihre Stelle verloren haben, sofern dadurch neue Arbeitsplätze in KMU geschaffen werden, die in Regionen niedergelassen sind, die für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung in Frage kommen, (Nettozunahme der Arbeitsplätze) oder wenn die Einstellung bestimmter Arbeiterkategorien gefördert wird, die Schwierigkeiten haben, sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern bzw. wiedereinzugliedern. Im letzteren Fall ist es ausreichend, wenn die zu besetzende Stelle in Folge eines normalen Weggangs, d. h. nicht aufgrund einer Kündigung frei wird. (21) Den gleichen Leitlinien zufolge muss die Kommission sicherstellen, dass die Beihilfen nicht höher sind als zur Förderung der Schaffung von Arbeitsplätzen erforderlich, und dass eine gewisse Arbeitsplatzstabilität gegeben ist. (22) Schließlich kann die Kommission den Leitlinien zufolge unter bestimmten Bedingungen Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen genehmigen, sofern entsprechende Maßnahmen auf Gebiete beschränkt sind, für die Ausnahmen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) geltend gemacht werden können und die Voraussetzungen für Betriebsbeihilfen erfuellt sind. Solche Beihilfen müssen zeitlich begrenzt und degressiv gestaffelt sein, sie müssen dazu dienen, strukturbedingte Schwierigkeiten zu überwinden, eine dauerhafte Entwicklung fördern und die Bestimmungen für sensible Sektoren erfuellen. (23) Die in der fraglichen Regelung vorgesehenen Beihilfen weisen folgende Merkmale auf: a) Sie betreffen nicht ausschließlich die Einstellung von Arbeitskräften, die noch keine Stelle gefunden oder ihre vorherige Stelle verloren haben. b) Sie dienen nicht der Nettozunahme von Arbeitsstellen im Sinne der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen, da die begünstigten Unternehmen nicht dazu verpflichtet werden, die Anzahl der Angestellten in einem bestimmten Referenzzeitraum zu erhöhen. c) Sie dienen nicht ausschließlich der Einstellung bestimmter Kategorien von Arbeitern, die Schwierigkeiten haben, sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern bzw. wiedereinzugliedern. (24) Die Kommission zieht somit den Schluss, dass die betreffenden Maßnahmen als Beihilfen zur Erhaltung von Arbeitsplätzen angesehen werden können und gemäß Punkt 22 der Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen unter Beschäftigungsbeihilfen fallen. Deshalb ist zu prüfen, ob die einschlägigen unter Punkt 23 dieser Entscheidung beschriebenen Bedingungen erfuellt sind. Förderfähigkeit der Region (25) Am 1. März 2000 genehmigte die Kommission die Fördergebietskarte für Italien für den Zeitraum 2000-2006, in der die Regionen aufgeführt sind, die unter die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) des Vertrags fallen(8). Nach dieser Karte gehört Sizilien zu den Fördergebieten im Sinne der genannten Ausnahmeregelung. (26) Die Kommission stellt fest, dass die Beihilfen zwar auf ein Gebiet, das unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fällt, und auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt, nicht aber degressiv gestaffelt sind. (27) Die betreffenden Beihilfemaßnahmen werden seit 1991 angewandt, d. h. sie liefen zum Zeitpunkt der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung für zwei weitere Jahre seit bereits sechs Jahren. Die förderfähigen Kosten und die Intensität der Beihilfen sind während des Zeitraums von sechs Jahren, für den die Beihilferegelung genehmigt wurde, gleich geblieben und auch die nun beantragte und hier geprüfte Regelung für zwei zusätzliche Jahre ist im Vergleich zu den in den vergangenen sechs Jahren genehmigten Beihilfen keineswegs degressiv gestaffelt. Die für das Jahr 1998 beantragten Beihilfen sind identisch mit den Beihilfen für das Jahr 1997, und diese beide Jahre weisen wiederum keinerlei Unterschiede zu den Beihilfen für die Jahre 1991-1996 auf. (28) Ferner kommt die fragliche Beihilfe zu anderen nationalen Beihilferegelungen hinzu, nämlich zu den Ausbildungs- und Arbeitsverträgen gemäß den Gesetzen 863/84, 407/90, 169/91 und 451/94, worin unter anderem eine vollständige Soziallastenbefreiung für Unternehmen vorgesehen ist, die in Gebieten niedergelassen sind, in denen die Arbeitslosigkeit über dem nationalen Durchschnitt liegt. (29) In der Entscheidung 2000/128/EG wurde bereits festgestellt, dass eine solche Regelung nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da sie nicht dazu dient, in den begünstigten Unternehmen neue Stellen für Arbeiter zu schaffen, die sich auf Stellensuche befinden oder ihren vorherigen Arbeitsplatz verloren haben oder besondere Schwierigkeiten haben, sich auf dem Arbeitsmarkt einzugliedern bzw. wiedereinzugliedern. Die Kommission hat in diesem Zusammenhang gefordert, dass die Begünstigten die nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbaren Beihilfen, die ihnen unrechtmäßigerweise gewährt wurden, zurückzuzahlen. Diese Rückzahlung ist bisher noch nicht erfolgt. (30) Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die geprüfte Beihilferegelung die in den Leitlinien für Beschäftigungsbeihilfen beschriebenen Bedingungen nicht erfuellt. IV. SCHLUSSFOLGERUNG (31) Auf der Grundlage der in Absatz 2 des Abschnitts III dieser Entscheidung dargelegten Elemente muss die Kommission feststellen, dass die Beihilferegelung gemäß Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16/1997 nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Artikel 11 Unterabsatz 1 des Regionalgesetzes Nr. 16 vom 27. Mai 1997 der Region Sizilien vorgesehene Beihilferegelung Italiens ist nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Diese Beihilferegelung darf deshalb nicht durchgeführt werden. Artikel 2 Italien teilt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 16. Oktober 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (2) ABl. C 27 vom 29.1.2000, S. 13. (3) Siehe Fußnote 2. (4) ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 1. (5) Noch nicht in der Rechtssammlung erschienen. (6) Slg. 1988, S. 4067. (7) ABl. C 334 vom 12.12.1995, S. 4. (8) ABl. C 175 vom 24.6.2000, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.