Europäische Union

2002/417/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32002D0417. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Avis juridique important | 32002D0417 2002/417/EG: Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind Amtsblatt Nr. L 150 vom 08/06/2002 S. 0068 - 0070 Beschluss der Kommission vom 3. Juni 2002 über die Anpassung der Berichtigungskoeffizienten, die mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 auf die Dienstbezüge der Beamten der Europäischen Gemeinschaften in Drittländern anwendbar sind (2002/417/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften, festgelegt durch die Verordnung (EWG, Euratom, EGKS) Nr. 259/68(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 2581/2001(2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) In der Verordnung (EG, EGKS, Euratom) Nr. 302/2002(3) des Rates sind in Anwendung des Artikels 13 Absatz 1 des Anhangs X zum Statut die Berichtigungskoeffizienten festgesetzt worden, die ab dem 1. Juli 2001 auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind. (2) Im Laufe der letzten Monate hat die Kommission diese Berichtigungskoeffizienten(4) gemäß Artikel 13 Absatz 2 des Anhangs X zum Statut verschiedentlich angepasst. (3) Einige dieser Berichtigungskoeffizienten sollten mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 angepasst werden, da gemäß den der Kommission zur Verfügung stehenden statistischen Angaben die mit dem Berichtigungskoeffizienten und dem entsprechenden Wechselkurs erfasste Änderung der Lebenshaltungskosten seit der letzten Anpassung für einige Drittländer 5 % übersteigt - BESCHLIESST: Einziger Artikel Mit Wirkung vom 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November und 1. Dezember 2001 werden die Berichtigungskoeffizienten, die auf die in der jeweiligen Landeswährung gezahlten Dienstbezüge der in einem Drittland Dienst tuenden Beamten anwendbar sind, entsprechend dem Anhang angepasst. Die Berechnung dieser Dienstbezüge erfolgt auf der Grundlage der Wechselkurse, die zur Ausführung des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Gemeinschaften in dem Monat vor dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt herangezogen worden sind. Brüssel, den 3. Juni 2002 Für die Kommission Christopher Patten Mitglied der Kommission (1) ABl. L 56 vom 4.3.1968, S. 1. (2) ABl. L 345 vom 29.12.2001, S. 1. (3) ABl. L 47 vom 19.2.2002, S. 4. (4) ABl. L 321 vom 6.12.2001, S. 31.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.