Europäische Union

92/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite - IOR) (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31992D0329 92/329/EWG: Entscheidung der Kommission vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite - IOR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 183 vom 03/07/1992 S. 0030 - 0035 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 25. Juli 1990 über Beihilfen des italienischen Staates für ein Unternehmen der optischen Industrie (Industrie Ottiche Riunite - IOR) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (92/329/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äusserung gemäß diesem Artikel und gestützt auf diese Äusserungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I Industrie Ottiche Riunite spa (IOR) entstand 1969 aus der Fusion von Filotechnica Salmoiraghi mit Officine Galileo di Marghera. Von 1975 bis 1983 war Finmeccanica der einzige Aktionär von IOR von 1983 bis 1986 war es SOFIN; beide gehörten zur Staatsholding IRI. Im Oktober 1986 wurde IOR teilweise privatisiert. Am 15. Oktober 1986 kaufte die private Unternehmensgruppe FINALP 50 % der Aktien zum Nennwert von zwei Milliarden Lire; die Kontaktlinsen-Abteilung ging an Ciba-Geigy. Im März 1989 übernahm FINALP auch die restlichen 50 % der IOR-Aktien. Damit war die Privatisierung vollendet. IOR war vor der Teilprivatisierung ein reines Verlustunternehmen 1982 verlor IOR 8,2 Milliarden Lire, 1983 waren es 5,6 Milliarden Lire, 1984 6,5 Milliarden Lire, 1985 11,5 Milliarden Lire und 1986 11,9 Milliarden Lire, oder, in Prozent vom Umsatz, 31 %, 18 % 19 %, 26 % und 24 %. Die Verluste trug der Staat als Hauptaktionär. Die Verluste, die 1985 aufgelaufen waren und bis zum 15. Oktober 1986 erwartet wurden, deckte SOFIN mit einem Vorschuß von 17 339,9 Millionen Lire ab. Als IOR dann im Oktober 1986 teilprivatisiert wurde, verzichtete SOFIN auf diese Forderung. Die Kommission wurde nicht nach Artikel 93 Absatz 3 des Vertrages unterrichtet. II Als die Kommission davon erfuhr, daß IOR 17,3 Milliarden Lire von SOFIN bekommen hatte und SOFIN dann auf diese Forderung verzichtete, sah sie hierin eine mögliche staatliche Beihilfe und bat die italienische Regierung mit Schreiben vom 30. November 1987, 20. Januar 1988 und 13. April 1988 um Auskunft. Die italienische Regierung antwortete mit Fernschreiben vom 29. Februar und 13. Juni 1988, lieferte aber nur unvollständige Angaben über die Privatisierung; danach habe sich SOFIN ganz wie ein normaler Aktionär verhalten, eine staatliche Beihilfe liege hier nicht vor. Nach einer ersten Auswertung der vorliegenden Informationen ist die Kommission zu der Auffassung gelangt, daß die 17,3 Milliarden Lire, die IOR von seinem Staatsaktionär bekommen hat, sehr wohl eine staatliche Beihilfe darstellen, die unter das Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 des Vertrages fällt, denn keine der dort vorgesehenen Ausnahmen scheint für den vorliegenden Fall in Betracht zu kommen. Die Kommission konnte auch nicht ausschließen, daß IOR auch nach dem 15. Oktober 1986 vom Staat Beihilfen erhalten hat. Die Kommission beschloß daher am 3. November 1988 die Einleitung eines Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag, das Aufschluß über diese Beihilfen geben sollte, und ersuchte die italienische Regierung mit Schreiben vom 25. November 1988 um Äusserung. III Die italienische Regierung äusserte sich dann mit Schreiben vom 25. Januar 1989 im Rahmen des Verfahrens. Danach hat SOFIN 7 Milliarden Lire von 1983 bis 1986 bei IOR investiert, um die Produktivität und technische Leistungsfähigkeit des Unternehmens zu verbessern. SOFIN habe mit der Verlustübernahme genau so gehandelt wie jeder andere Aktionär, denn als einziger Aktionär sei SOFIN bis Oktober 1986 ohnehin nach italienischem Recht für die Schulden von IOR haftbar gewesen. 1986 habe sich dann auch FINALP für die Sanierung von IOR engagiert, Bankbürgschaften beschafft und 14 Milliarden Lire investiert. Auch habe es Synergie-Effekte gegeben durch die Zusammenarbeit mit anderen FINALP-Unternehmen. Die Umstrukturierung bei IOR sei ein Erfolg. Dies habe sich bereits in den finanziellen Ergebnissen von 1987 gezeigt. Die italienische Regierung vermochte sich daher nicht der Auffassung der Kommission anzuschließen, die in den 17,3 Milliarden Lire von SOFIN eine staatliche Beihilfe sah. Sollte die Kommission trotzdem diesen Vorgang als Beihilfe auslegen, so sollte nach Ansicht der italienischen Regierung eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 gemacht werden, da in drei ähnlich gelagerten Fällen die Kommission das Verfahren eingestellt habe, wie im 17. Wettbewerbsbericht nachzulesen sei (Nrn. 224, 227 und 229). Mit Schreiben vom 16. Februar 1989 trafen zu dem Schreiben vom 25. Januar 1989 elf Anhänge ein; sie enthielten hauptsächlich Tatsachenmaterial über die Privatisierung und Finanzverfassung von IOR. Mit Schreiben vom 11. Oktober 1989 stellte die Kommission fünf weitere Fragen, die von der italienischen Regierung mit Fernschreiben vom 19. Dezember 1989 beantwortet wurden. Die Fragen waren: wie verhielt es sich mit der Zahlung von 5 661 Millionen Lire von SOFIN an IOR im Jahr 1987, zu welchen Konditionen lieh SOFIN dem Unternehmen 6 000 Millionen Lire, unter welchen Bedingungen blieb SOFIN zwischen dem 15. Oktober 1986 und dem 15. März 1989 mit 50 % an dem Unternehmen beteiligt, wie wurde die Privatisierung vom Oktober 1986 im einzelnen abgewickelt, gab es noch andere Interessenten für eine Übernahme von IOR? Zu der letzten Frage erhielt die Kommission zusätzliche Auskünfte mit einem Schreiben, das am 12. Juni 1990 einging, und in bilateralen Besprechungen vom 6. Juli 1990. Bei der Anhörung von Interessenten äusserten sich auch FINALP, SOFIN und IOR. Keines dieser Unternehmen sah in dem Vorgehen der italienischen Regierung eine staatliche Beihilfe, und sie pflichteten der italienischen Regierung darin bei, daß, selbst wenn eine Beihilfe vorliege, diese sicher mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sei. Drei weitere Regierungen - diejenigen Deutschlands, Dänemarks und der Niederlande - äusserten sich im Rahmen des Verfahrens und unterstützen die Kommission in ihrer Entscheidung, ein Verfahren einzuleiten. Sämtliche Äusserungen von Dritten gingen an die italienische Regierung mit Schreiben vom 18. September 1989 mit der Bitte um Stellungnahme. Diese erhielt die Kommission mit Fernschreiben vom 17. Januar 1990. IV Wenn Staatsunternehmen von ihrem Aktionär Kapital erhalten, so kann durchaus eine staatliche Beihilfe vorliegen. Um die Frage beantworten zu können, ob eine Beihilfe vorliegt, sollten zunächst Sozial-, Regional- und Sektoralpolitik aus dem Spiel bleiben und nur danach gefragt werden, ob ein privater Aktionär unter ähnlichen Umständen in Erwartung eines Gewinns genau so gehandelt hätte. IOR hatte in den Jahren 1982 bis 1986 einen Verlust von 43 700 Millionen Lire eingefahren - bei einem Aktienkapital von 4 000 Millionen. Die Kommission ist der Ansicht, ein privater Aktionär hätte nicht das Elffache seines ursprünglichen Einsatzes in fünf Jahren in eine Firma gesteckt, um dann die Hälfte des Kapitals zum Nennwert zu verkaufen; das aber tat SOFIN 1986. Folglich sind die 17 339,9 Millionen Lire, die SOFIN 1986 zuerst als Kredit, dann als Zuschuß gab, eine staatliche Beihilfe. Im Laufe des Verfahrens machte die italienische Regierung geltend, SOFIN habe mit der Übernahme der Verluste bei IOR wirtschaftlich vernünftig gehandelt, denn SOFIN sei bis zum 15. Oktober 1986 der einzige Aktionär gewesen, habe daher nach italienischem Recht für alle Verluste geradestehen müssen. Eine Liquidierung von IOR hätte SOFIN noch höhere Kosten beschert. Die Kommission vermag diese Auffassung nicht zu teilen. Ein privater Geldgeber wird kaum Alleinaktionär eines Unternehmens werden wollen, wenn er dann uneingeschränkt für alle Schulden haftet; er wird darauf achten, daß ein grösseres Risiko durch grösseren Gewinn aufgewogen wird. Finmeccanica (IRI-Konzern) wurde 1975 Alleinaktionär durch die Übernahme des Aktienkapitals von Montedison. 1983 ging IOR von Finmeccanica an SOFIN über. Nach Angaben von IOR, denen von der italienischen Regierung nicht widersprochen wurde, hat die Firma in keinem einzigen Jahr von der Gründung 1969 bis 1988, also bis zur Teilprivatisierung, einen Gewinn gemacht. Nach Ansicht der Kommission haben Finmeccanica, SOFIN und an sich auch IRI als Alleinaktionäre ein Risiko übernommen, das kein privater Geldgeber zu tragen bereit gewesen wäre. Die Stellung von SOFIN als Alleinaktionär bei IOR 1986 ändert demnach nichts an den oben gemachten Einschränkungen, daß die Summe von 17 339,9 Millionen Lire, die SOFIN 1986 zur Abdeckung eines Teils der Verluste bei IOR aufbrachte, eine staatliche Beihilfe darstellt. Die italienische Regierung, SOFIN und IOR bezeichneten das finanzielle Engagement von FINALP als Gegenstück zu dem Engagement von SOFIN. FINALP würde 14 Milliarden Lire bei IOR investieren - in Wirklichkeit waren es 20 Milliarden Lire -, IOR damit aus der Verlustzone herausbringen und so auch SOFIN von seinen Pflichten als Alleinaktionär bei IOR wieder entbinden. Nach Ansicht der Kommission nutzte FINALP mit seinem Engagement bei IOR, um das Unternehmen wieder flott zu kriegen, nur sich selbst, aber kaum SOFIN, denn SOFIN zog sich im März 1989 völlig aus IOR zurück mit dem Verkauf der restlichen 50 % des Aktienkapitals an FINALP. Das Engagement von SOFIN ändert nichts an der Auffassung der Kommission, daß SOFINs Engagement in der Zeit vor dem 15. Oktober 1986 eine staatliche Beihilfe darstellt. Die Kommission hat auch geprüft, ob nicht auch 1986 und 1989 beim Verkauf des Kontaktlinsengeschäfts von IOR an Ciba-Geigy und bei der Übernahme der restlichen IOR-Aktien durch FINALP 1986 und 1989 Beihilfen im Spiel waren. Ciba-Geigy zahlte 130 Millionen Lire für die Kontaktlinsen-Abteilung von IOR. Der Preis lag weiter unter dem damaligen Buchwert. FINALP zahlte 1986 und 1989 für die IOR-Aktien den Nennwert von 1 000 Lire je Aktie. 1986 bestellte SOFIN einen neuen Wirtschaftsprüfer, der den theoretischen Gegenwartswert von IOR zum 31. Dezember 1985 ermitteln sollte. Das Ergebnis lautete für diesen Zeitpunkt minus 32 455 Millionen Lire. In dem gleichen Jahr wandte sich SOFIN an fünf denkbare Kandidaten für eine Übernahme von IOR. An die Angebote, die sie abgeben sollten, hatte SOFIN keinerlei Bedingungen geknüpft, die den Preis hätten beeinflussen können. Von diesen fünf waren drei am Kauf von IOR interessiert. Von den dreien war das Angebot von FINALP das attraktivste, im Preis wie in der Aussicht auf eine Fortführung des Unternehmens. Da FINALP kein Interesse an der Kontaktlinsen-Abteilung von IOR hatte, die monatlich einen Verlust von 200 Millionen Lire machte, verkaufte SOFIN die Abteilung an Ciba-Geigy, den einzigen Kandidaten, der aufzutreiben war. Der Preis war das Ergebnis bilateraler Verhandlungen. Nach Prüfung der Auskünfte, die die Kommission von der italienischen Regierung, von SOFIN, FINALP und IOR erhielt, ist sie nun zu der Auffassung gelangt, daß die Bedingungen, zu denen IOR privatisiert wurde, mehr oder weniger die gleichen sind, wie sie SOFIN bei einem offenen Angebot bekommen hätte, und daß mithin die Privatisierung von IOR keine zusätzlichen Beihilfen enthielt. Schließlich untersuchte die Kommission auch die Übergangszeit zwischen dem 15. Oktober 1986 und dem 15. März 1989, in der SOFIN 50 % der Aktien von IOR besaß, um sich zu vergewissern, daß SOFIN nicht einen unverhältnismässig grossen Teil des Umstrukturierungsprogramms von IOR finanziert. Die italienische Regierung erklärte im Rahmen des Verfahrens, SOFIN habe eine feste Dividende für die 50prozentige Beteiligung bei IOR erhalten, und zwar 536 Millionen Lire 1988 und 898 Millionen Lire 1989. SOFIN bekam auch Zinsen für die 6 Milliarden Lire, die an IOR verliehen worden waren - den gleichen Satz, wie Banken ihn von erstklassigen Adressen verlangen. Obwohl dahinstehen muß, ob IOR in seiner finanziellen Verfassung einen solchen Satz bekommen hätte, ist die Kommission bereit, in der Kofinanzierung von IOR zwischen dem 15. Oktober 1986 und dem 15. März 1989 keine weiteren Beihilfeelemente zu sehen. Damit bleibt dann für die Kommission nur eine Beihilfe: die 17 339,9 Millionen Lire, die das Unternehmen 1986 erhielt. V Ende 1985 hatte IOR 494 Beschäftigte. Der Betrieb produzierte hauptsächlich Brillengläser und Kontaktlinsen aus Glas und organischem Material. Wie aus den nachstehenden Tabellen hervorgeht, gibt es einen Handel unter den Mitgliedstaaten sowohl mit Linsen ohne Fassung (Nimexe-Kennziffer 90.01) wie mit Fassung (Nimexe-Kennziffer 90.04): Italienische Ausfuhren von Brillengläsern und Kontaktlinsen (Nimexe-Kennziffern 90.01 und 90.04) in andere Mitgliedstaaten Jahr In Mitgliedstaaten (Mio. ECU) Anteil an Gesamtausfuhren innerhalb der Gemeinschaft (%) 1985 34,1 13 1986 43,7 14 1987 48,7 15 1988 50,1 15 Italienische Einfuhren von Brillengläsern und Kontaktlinsen (Nimexe-Kennziffern 90.01 und 90.04) aus den Mitgliedstaaten Jahr Aus Mitgliedstaaten (Mio. ECU) Anteil an Gesamteinfuhren innerhalb der Gemeinschaft (%) 1985 29,6 12 1986 32,7 12 1987 34,2 12 1988 41,2 12 Es gibt Konkurrenz unter den Herstellern von Sehhilfen. Nach den im Rahmen des Verfahrens gesammelten Daten brachte es IOR 1985 auf 27 % der italienischen Linsen-Produktion, 1986 waren es 27,7 % und 1987 nach der Abgabe der Kontaktlinsen-Produktion 22,2 %. Über den Marktanteil von IOR in der Gemeinschaft ist nichts Näheres bekannt. Laut SOFIN hatten aber die IOR-Kontaktlinsen 1983 einen Marktanteil von 3,8 % in Italien, Deutschland, Frankreich und im Vereinigten Königreich. Extrapoliert man die Zahlen anhand der Bevölkerungsstatistik, dann ergibt sich für die Zehnergemeinschaft 1983/84 ein Marktanteil von etwa 3,2 % bei den Kontaktlinsen. Bei traditionellen Linsen aus Glas kam IOR in den vier grossen Mitgliedstaaten auf 4,5 %, was für die Zehnergemeinschaft 1983/84 einen Marktanteil von 3,8 % ergäbe. Bei Kunststofflinsen betrug der Marktanteil 7,7 % in den vier grossen Mitgliedstaaten und etwa 6,5 % in der Gemeinschaft. Die alte Marktstellung der teuren Marken-Linsen wurde mehr und mehr durch billigere, weniger bekannte Artikel untergraben, die mittlerweile in zunehmendem Masse aus dritten Ländern kamen. Die Gemeinschaft als Ganzes hat einen Exportüberschuß an Sehlinsen; dieser schmilzt aber langsam zusammen, wie die folgende Tabelle zeigt: Ausfuhren der Gemeinschaft in dritte Länder, Einfuhren aus dritten Ländern (in Millionen ECU) Jahr Ausfuhren EUR-12 Einfuhren EUR-12 1985 41,2 21,5 1986 38,9 22,1 1987 38,3 25,2 1988 37,8 27,9 Wenn der Staat einem Unternehmen finanziell hilft, das mit anderen Unternehmen konkurriert, dann berührt diese Hilfe auch die anderen Unternehmen. Die Hilfe des italienischen Staates für IOR beeinträchtigt folglich den Handel zwischen Mitgliedstaaten und verfälscht den Wettbewerb (oder droht ihn zu verfälschen) im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag. VI Die italienische Regierung hat ihre Beihilfe für IOR nicht der Kommission im Entwurfsstadium gemeldet, wozu sie nach Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag verpflichtet war. Die Kommission kann aufgrund von Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und nach dem Urteil des Gerichtshofs vom 12. Juli 1973 in der Rechtssache 70/72 (1) (Kommission gegen Deutschland), das am 24. Februar 1987 in der Rechtssache 310/85 (2) (Deufil gegen Kommission) bestätigt wurde, von einem Mitgliedstaat verlangen, daß er eine nicht gemeldete Beihilfe wieder zurückfordert, wenn sie sich als unvereinbar mit dem Gemeinsamen Markt erweist. VII An sich sind Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 2 des Vertrages mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Die Ausnahmebestimmungen hierzu greifen nicht durch, da die Beihilfe keinem der dort genannten Ziele dient. In Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag sind die Fälle aufgeführt, in denen eine Beihilfe als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden kann. Dabei ist die Vereinbarkeit mit dem Vertrag an den Verhältnissen der ganzen Gemeinschaft und nicht an denen nur eines einzelnen Landes zu messen. Um ein ordnungsgemässes Funktionieren des Gemeinsamen Marktes zu gewährleisten und dem Grundsatz des Artikels 3 Buchstabe f) Rechnung zu tragen, bedürfen Ausnahmen von dem Prinzip des Artikels 92 Absatz 1, so wie sie in Absatz 3 des Artikels aufgezählt sind, einer strengen Auslegung, wenn ein Beihilfesystem oder eine einzelne Beihilfe zur Prüfung anstehen. Solche Ausnahmen kommen nur dann in Betracht, wenn die Kommission sich davon überzeugt hat, daß ohne die Beihilfe das freie Spiel der Marktkräfte nicht ausreichen würde, um die Unternehmen, denen geholfen werden soll, zu veranlassen, sich so zu verhalten, daß sie damit einen Beitrag zur Verwirklichung eines der angestrebten Ziele leisten. Ausnahmen zu machen in Fällen, in denen sie nicht zur Erreichung eines solchen Zieles beitragen oder in denen die Behilfe hierzu nicht unbedingt nötig ist, würde darauf hinauslaufen, die Finanzlage eines Industriezweigs oder eines Unternehmens eines Landes zu stärken und damit die Handelsbedingungen zwischen den Mitgliedstaaten zu verändern und den Wettbewerb zu verzerren, ohne daß hierfür ein Rechtfertigungsgrund nach Artikel 92 Absatz 3 gegeben wäre. Die italienische Regierung war nicht in der Lage, Gründe zu nennen, warum für die Beihilfe eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 gemacht werden könnte, und auch für die Kommission sind keine solchen Gründe ersichtlich. Ausnahmen können gemacht werden nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Buchstabe c), wenn eine Beihilfe die wirtschaftliche Entwicklung bestimmter Gebiete fördert. Das IOR-Werk befindet sich in Porto Marghera (Venedig). Der Lebensstandard ist dort nicht aussergewöhnlich niedrig, und es herrscht dort auch keine erhebliche Unterbeschäftigung im Sinne des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a). Das Gebiet, in dem Porto Marghera liegt, bekommt auch keine besondere Regionalhilfe im Sinne von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c). Schließlich tragen Beihilfen zur Verlustabdeckung auch nicht zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete bei - hierfür hatte die Kommission Grundsätze (3) zur Koordinierung der regionalen Beihilferegelungen entwickelt. Ebensowenig kommt eine Ausnahme nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) in Betracht, da die IOR-Beihilfe kein wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischen Interesse fördert oder eine beträchtliche Störung im italienischen Wirtschaftsleben beheben soll; auch hat die italienische Regierung keinerlei Gründe genannt, die für eine solche Ausnahme sprechen würden. Nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) wären Beihilfen zulässig zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Kommission stellt jedoch fest, daß die Beihilfe, die IOR über SOFIN 1986 vom italienischen Staat erhielt, ihren Grund in den Verlusten des Unternehmens aus der Zeit vor dem 15. Oktober 1986 hatte. Ohne diese Beihilfen hätte IOR die Tore schließen müssen. Ihre Wettbewerber in Italien, in anderen Mitgliedstaaten und in dritten Ländern hätten dann expandieren können. Die Kommission hat bisher immer den Standpunkt vertreten, daß ein Verlustausgleich nicht in einen reifen Wirtschaftszweig passt, eine derartige Beihilfe vielmehr wie kaum ein anderes Mittel die Handelsbedingungen in der Gemeinschaft in einer Weise verändert, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. Die Beihilfe für den Verlustausgleich bei IOR erfuellt mithin nicht die Voraussetzungen von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag. Hieran ändert auch die Tatsache nichts, daß IOR 1986 zum Teil privatisiert und anschließend mit Hilfe von FINALP umstrukturiert wurde. Auch kann der von der italienischen Regierung behauptete Zusammenhang mit anderen, ähnlich gelagerten Fällen zu keinem anderen Ergebnis führen. Die Kommission muß jede Beihilfe für sich würdigen. Sie geht dabei aus von den Besonderheiten des Wirtschaftszweigs und Landesteils, von der Art der Hilfe sowie der Stellung im Aussenhandel und im Wettbewerb, die sich im Laufe der Jahre wandeln kann. Keine der in Artikel 92 vorgesehenen Ausnahmen kommt somit für die in Frage stehende Beihilfe in Betracht. VIII Nach alledem lautet die Schlußfolgerung, daß die Beihilfe von 17 339,9 Millionen Lire nicht hätte gewährt werden dürfen und daß die italienische Regierung ihren Pflichten aus Artikel 93 Absatz 3 EWG-Vertrag nicht nachgekommen ist. Ausserdem ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, da sie, wie oben dargelegt, nicht die Voraussetzungen für eine der Ausnahmen des Artikels 92 Absatz 3 erfuellt. Die Kommission hat entschieden, daß die Beihilfe im vorliegenden Fall nicht zurückgefordert zu werden braucht, weil die Zeit, die zwischen der Kenntnisnahme von der Beihilfe durch die Kommission und der vorliegenden Entscheidung verstrichen ist, nicht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofes zur Länge eines Verfahrens (4) zu vereinbaren ist - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die von der italienischen Regierung im Jahr 1986 an Industrie Ottiche Riunite gewährte Beihilfe in Höhe von 17 339,9 Millionen Lire ist mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Sie ist zudem wegen eines Verfahrensfehlers rechtswidrig. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) Slg. 1973, S. 813. (2) Slg. 1987, S. 901. (3) ABl. Nr. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (4) Beschluß des Europäischen Gerichtshofes vom 11. Juli 1979 in der Rechtssache 59/79 (Producteurs de vins de table), Slg. 1979, S. 2425, und Urteil vom 24. November 1987 in der Rechtssache 223/85 (RSV), Slg. 1987, S. 4617.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.