Europäische Union

2009/484/EG: Beschluss des Rates vom 6. April 2009 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union

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23.6.2009    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 160/9 BESCHLUSS DES RATES vom 6. April 2009 über den Abschluss des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2009/484/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 310 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2 Unterabsatz 1 Satz 2 und Artikel 300 Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf die Beitrittsakte von 2005, insbesondere auf Artikel 6 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Zusatzprotokoll zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (nachstehend das „Zusatzprotokoll“ genannt) wurde nach dem Beschluss 2008/74/EG des Rates vom 9. Oktober 2007 über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Zusatzprotokolls zum Abkommen über Handel, Entwicklung und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Südafrika andererseits anlässlich des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union (2) am 10. Oktober 2007 im Namen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten unterzeichnet. (2) Das Zusatzprotokoll sollte genehmigt werden — BESCHLIESST: Artikel 1 Das Zusatzprotokoll wird im Namen der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten genehmigt. Der Wortlaut des Zusatzprotokolls ist diesem Beschluss beigefügt (3). Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das in Artikel 6 Absatz 2 des Zusatzprotokolls vorgesehene Genehmigungsinstrument im Namen der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten zu hinterlegen, um die Zustimmung der Gemeinschaft und ihrer Mitgliedstaaten auszudrücken, durch das Zusatzprotokoll gebunden zu sein. Geschehen zu Luxemburg am 6. April 2009. Im Namen des Rates Der Präsident J. POSPÍŠIL (1)  Zustimmung vom 10. März 2009 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht). (2)   ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 11. (3)   ABl. L 22 vom 25.1.2008, S. 13.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.