Europäische Union

Beschluss (EU) 2020/2123 der Kommission vom 11. November 2020 zur Gewährung einer Freistellung für die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak combined grid solution) gemäß Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates für die Bundesrepublik Deutschland und das Königreich Dänemark (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2020) 7948) (Nur der deutsche und der dänische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32020D2123. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ng zu tragen, sollten etwaige Verlängerungen (sofern sie gewährt werden) zeitlich begrenzt sein. (103) Kommt die Kommission zu dem Schluss, dass für eine Verlängerung Änderungen des in diesem Beschluss dargelegten Regulierungskonzepts oder andere Bedingungen erforderlich sind, um den Wettbewerb oder die Marktintegration zu erhöhen, ist ausreichend Zeit für ihre Umsetzung einzuräumen, wobei die anderen Marktteilnehmer auch rechtzeitig über mögliche Änderungen der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität zu unterrichten sind — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak (Kriegers Flak Combined Grid Facility) wird eine Freistellung von Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 gewährt. Bei der Berechnung zur Ermittlung, ob das Mindestniveau der verfügbaren Kapazität für den zonenübergreifenden Handel erreicht ist, ist als Kapazitätsgrundlage für die Berechnung der Mindestkapazität die Restkapazität (und nicht die Gesamtübertragungskapazität) heranzuziehen, also die Kapazität, die nach Abzug der Kapazität, die erforderlich ist, um die prognostizierte Stromerzeugung der Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, in der Day-Ahead-Phase zu den jeweiligen nationalen Onshore-Systemen zu transportieren, übrig bleibt. Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 bleibt uneingeschränkt anwendbar, und die maximale Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak und der Übertragungsnetze, die von der grenzüberschreitenden Kapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak beeinflusst werden, wird den Marktteilnehmern bis zur gesamten Netzkapazität der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak zur Verfügung gestellt, wobei die Sicherheitsstandards für den sicheren Netzbetrieb eingehalten werden. Artikel 2 Die Freistellung nach Artikel 1 umfasst alle Bezugnahmen auf die Mindestkapazität, die nach Artikel 16 Absatz 8 der Verordnung (EU) 2019/943 in der Verordnung (EU) 2019/943 selbst und in auf dieser Verordnung beruhenden Kommissionsverordnungen für den Handel bereitzustellen ist. Artikel 3 Die Freistellung nach Artikel 1 gilt für 10 Jahre nach Erlass des Kommissionsbeschlusses. Dieser Zeitraum kann von der Kommission gemäß Artikel 4 verlängert werden. Die Gesamtdauer der Freistellung, einschließlich etwaiger Verlängerungen, darf 25 Jahre nicht überschreiten. Wird in einem der drei Windparks, die an die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak angeschlossen sind, der Betrieb — außer aus Gründen der üblichen Wartung oder Instandsetzung mit begrenzter Dauer — stillgelegt oder erheblichen Änderungen unterzogen, wird die für diesen Windpark prognostizierte Stromerzeugung nicht mehr gemäß Artikel 1 abgezogen, wodurch sich die für den Handel verfügbare Kapazität in der Verbindungsleitung erhöht. Unterbrechungen der Erzeugung aufgrund von niedrigen Marktpreisen oder von Anweisungen der Netzbetreiber sind nicht zu berücksichtigen. Änderungen gelten zumindest dann als wesentlich, wenn ein neuer Netzanschlussvertrag erforderlich ist oder wenn die Erzeugungskapazität des Windparks um mehr als 5 % erhöht wird. Artikel 4 Die dänischen und die deutschen Behörden können bei der Kommission eine Verlängerung des Freistellungszeitraums gemäß Artikel 3 beantragen. Ein solcher Antrag muss rechtzeitig vor Ablauf des Freistellungszeitraums gestellt werden. Jeder Antrag auf Verlängerung der Freistellung muss eine Kosten-Nutzen-Analyse des im Rahmen der Freistellung gewählten Regulierungskonzepts, einschließlich einer quantitativen Analyse, umfassen. Ferner muss er eine Analyse möglicher Alternativlösungen enthalten, insbesondere die Integration der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak in den zu diesem Zeitpunkt geltenden allgemeinen Rechtsrahmen für Offshore-Hybrideinrichtungen, die Schaffung einer getrennten Offshore-Gebotszone für die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak und/oder die Tätigung zusätzlicher Investitionen zur Erhöhung der verfügbaren Übertragungskapazität. Kommt die Kommission im Anschluss an einen Antrag auf Verlängerung zu dem Schluss, dass für eine Verlängerung Änderungen des in diesem Beschluss dargelegten Regulierungskonzepts oder andere Bedingungen erforderlich sind, um den Wettbewerb oder die Marktintegration zu erhöhen, ist ausreichend Zeit für deren Umsetzung einzuräumen, wobei die anderen Marktteilnehmer auch rechtzeitig über mögliche Änderungen der verfügbaren grenzüberschreitenden Kapazität zu unterrichten sind. Artikel 5 Wenn die Anbieter von Flexibilitätsdiensten ein konkretes Interesse an der Durchführung von Projekten zeigen, durch die die verfügbare Handelskapazität in der kombinierten Netzlösung Kriegers Flak durch Inanspruchnahme von Flexibilitätsdiensten erhöht werden könnte, werden solche Investitionen von den dänischen und deutschen Behörden gebührend berücksichtigt, wobei ihr Potenzial, die verfügbare Handelskapazität bis zu dem in Artikel 16 Absatz 8 der Elektrizitätsverordnung festgelegten Mindestwert zu erhöhen, genutzt werden sollte. Werden solche Investitionen in die kombinierte Netzlösung Kriegers Flak vorgeschlagen, aber nicht ermöglicht, so setzen die nationalen Behörden die Kommission davon in Kenntnis. Artikel 6 Dieser Beschluss ist an das Königreich Dänemark und an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 11. November 2020 Für die Kommission Kadri SIMSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54. (2)  https://ec.europa.eu/energy/sites/ener/files/documents/derogation_decisions2020v1.pdf (3)  Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1391/2013 der Kommission vom 14. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 347/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Leitlinien für die transeuropäische Energieinfrastruktur in Bezug auf die Unionsliste der Vorhaben von gemeinsamem Interesse (ABl. L 349 vom 21.12.2013, S. 28). (4)  Siehe die ACER-Entscheidung 6/2020 vom 7. Februar 2020 über den Antrag der Regulierungsbehörden der Kapazitätsberechnungsregion Hansa auf Verlängerung der Frist für eine Einigung über die Methodik zur Berechnung der langfristigen Kapazität, https://www.acer.europa.eu/Official_documents/Acts_of_the_Agency/Individual%20decisions/ACER%20Decision%2006-2020%20on%20extension%20Hansa_LT_CCM.pdf (5)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24). (6)  Verordnung (EU) 2016/1719 der Kommission vom 26. September 2016 zur Festlegung einer Leitlinie für die Vergabe langfristiger Kapazität (ABl. L 259 vom 27.9.2016, S. 42). (7)  Verordnung (EU) 2017/2195 der Kommission vom 23. November 2017 zur Festlegung einer Leitlinie über den Systemausgleich im Elektrizitätsversorgungssystem (ABl. L 312 vom 28.11.2017, S. 6). (8)  Siehe Beschluss 2014/536/EU der Kommission vom 14. August 2014 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 12). (9)  Siehe Entscheidung 2004/920/EG der Kommission vom 20. Dezember 2004 über eine Ausnahme von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Inselgruppe der Azoren (ABl. L 389 vom 30.12.2004, S. 31); Entscheidung 2006/375/EG der Kommission vom 23. Mai 2006 über die Ausnahme der Inselgruppe Madeira von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG (ABl. L 142 vom 30.5.2006, S. 35); Beschluss 2006/653/EG der Kommission vom 25. September 2006 über die Ausnahme der Republik Zypern Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 72); Entscheidung 2006/859/EG der Kommission vom 28. November 2006 zur Ausnahme der Republik Malta von Bestimmungen der Richtlinie 2003/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 332 vom 30.11.2006, S. 32) und Beschluss 2014/536/EU der Kommission vom 14. August 2014 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/72/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 248 vom 22.8.2014, S. 12). (10)  Richtlinie 96/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Dezember 1996 betreffend gemeinsame Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt (ABl. L 27 vom 30.1.1997, S. 20). (11)  Siehe z. B. Beschluss 2014/536/EU, der sich auf die höheren Kosten für die Elektrizitätserzeugung auf den Inseln bezieht, während die Preise gesetzlich mit den Preisen auf dem Festland identisch sind. (12)  Präsentation des Unternehmens 50Hertz vor der Europäischen Kommission am 9. Mai 2014, Folie 3. (13)  Auf der Grundlage der von den deutschen und dänischen Behörden am 11. September 2020 übermittelten Informationen sieht der Vergleich der Kapazitätswerte wie folgt aus: Für den Fall, dass die deutschen und dänischen Offshore-Windparks jeweils die gleiche Auslastung aufweisen, hätte sich die auf dem Markt Richtung Deutschland verfügbare Übertragungskapazität im Rahmen des ursprünglichen Projekts von 600 MW (ohne Windkrafterzeugung) auf ~ 855 MW (bei Windkrafterzeugung von ca. 50 % der jeweiligen installierten Kapazität) und dann von ~ 855 MW auf 661 MW (bei maximaler Windenergieerzeugung) verändert, während sie bei der Neugestaltung des Vorhabens zwischen 400 MW (keine Windkrafterzeugung) und 61 MW (Windkrafterzeugung) schwanken würde. Die auf dem Markt Richtung Dänemark verfügbare Übertragungskapazität hätte sich bei der ursprünglichen Projektkonzeption von 600 MW (ohne Stromerzeugung) auf 0 MW (bei maximaler Stromerzeugung) verändert, während sie nach der überarbeiteten Projektkonzeption 400 MW betragen würde (bei einer Windenergieerzeugung zwischen 0 % und 33 %) und dann zwischen 400 MW und 61 MW (bei maximaler Windenergieerzeugung) schwanken würde. (14)  Siehe Beschluss der Kommission vom 7. Dezember 2018 in der Sache AT.40461 — Verbindungsleitung zwischen Deutschland und Dänemark: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A52018XC0404https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A52018XC0404 (15)  Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16). (16)  Verordnung (EG) Nr. 714/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 (ABl. L 211 vom 14.8.2009, S. 15). (17)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52010XC0601https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX:52010XC0601 (18)  https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A52018XC0404https://eur-lex.europa.eu/legal-content/de/ALL/?uri=CELEX%3A52018XC0404 (19)  S. 16, Risiko 7. (20)  In der Konsultation wiesen die Interessenträger insbesondere auf die Möglichkeit hin, für das Projekt eine Offshore-Gebotszone einzurichten.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.