Europäische Union

2014/365/EU: Beschluss des Rates vom 12. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32014D0365. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

18.6.2014    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 178/14 BESCHLUSS DES RATES vom 12. Juni 2014 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertretenden Standpunkts (2014/365/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2894/94 des Rates vom 28. November 1994 mit Durchführungsvorschriften zum Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (1), insbesondere auf Artikel 1 Absatz 3, auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (2) (im Folgenden „EWR-Abkommen“) trat am 1. Januar 1994 in Kraft. (2) Nach Artikel 98 des EWR-Abkommens kann der Gemeinsame EWR-Ausschuss unter anderem eine Änderung von Protokoll 30 zum Abkommen beschließen. (3) Anhang XXI des EWR-Abkommens enthält spezifische Bestimmungen für die Statistik. (4) Das Statistische Programm des EWR 2014-2017 sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (3), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufgestellt werden und alle Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. (5) Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem EWR-Abkommen gestrichen werden. (6) Das Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen. (7) Der Standpunkt der Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss sollte auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Gemeinsamen EWR-Ausschuss zur vorgeschlagenen Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemeinsamen EWR-Ausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 12. Juni 2014. Im Namen des Rates Der Präsident Y. MANIATIS (1)   ABl. L 305 vom 30.11.1994, S. 6. (2)   ABl. L 1 vom 3.1.1994, S. 3. (3)  Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12). (4)  Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 über das Europäische Statistische Programm 2013-2017 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84). ENTWURF BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. …/2014 vom zur Änderung von Protokoll 30 zum EWR-Abkommen über besondere Bestimmungen für die Gestaltung der Zusammenarbeit im Bereich der Statistik DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS — gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum (im Folgenden „EWR-Abkommen“), insbesondere auf Artikel 98, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Statistische Programm 2014-2017 für den EWR sollte auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (1), geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 des Rates über das Europäische Statistische Programm 2013-17 (2) aufgestellt werden und sollte die Programmbestandteile enthalten, die für die Beschreibung und Überwachung aller relevanten wirtschaftlichen, sozialen und umweltbezogenen Aspekte des Europäischen Wirtschaftsraums erforderlich sind. (2) Das Statistische Programm des EWR 2003-2007 ist abgelaufen und sollte folglich aus dem Abkommen gestrichen werden. (3) Protokoll 30 zum EWR-Abkommen sollte daher geändert werden, um diese erweiterte Zusammenarbeit ab 1. Januar 2014 zu ermöglichen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Protokoll 30 zum EWR-Abkommen wird wie folgt geändert: 1. Im Titel von Artikel 5 wird „2013“ durch „2013 bis 2017“ ersetzt: 2. Artikel 5 Absatz 1 wird wie folgt ergänzt: „, geändert durch: — 32013 R 1383: Verordnung (EU) Nr. 1383/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84)“ 3. In Artikel 5 Absatz 2 wird das Datum „31. Dezember 2013“ durch das Datum „31. Dezember 2017“ ersetzt. 4. Artikel 5 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „Das Statistische EFTA-Amt und Eurostat erarbeiten für die Jahre 2013 bis 2017 jeweils ein spezifisches jährliches Statistisches Programm für den EWR. Dieses Programm stützt sich auf einen Teil des jährlichen Arbeitsprogramms, das die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 99/2013 erstellt, und wird parallel hierzu ausgearbeitet. Das jährliche Statistische Programm des EWR wird von den Vertragsparteien gemäß ihren eigenen internen Verfahren genehmigt.“ 5. Artikel 5 Absatz 4 erhält folgende Fassung: „Für 2013 leisten die EFTA-Staaten im Einklang mit Artikel 82 Absatz 1 Buchstabe a des Abkommens und den dazugehörigen Finanzierungsvorschriften einen Finanzbeitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 05 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 05 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags und für 2014 bis 2017 einen Beitrag von 75 Prozent des unter den Haushaltslinien 29 02 01 (Europäisches Statistisches Programm 2013-2017) und 29 01 04 01 (Politik auf dem Gebiet der statistischen Information — Verwaltungsausgaben) des Gesamthaushaltsplans der Europäischen Union ausgewiesenen Betrags.“ 6. Artikel 2 wird gestrichen. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag nach Eingang der letzten Mitteilung gemäß Artikel 103 Absatz 1 des EWR-Abkommens (*1) in Kraft. Er gilt mit Wirkung vom 1. Januar 2014. Artikel 3 Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblatts der Europäischen Union veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am Für den Gemeinsamen EWR-Ausschuss Der Präsident Die Sekretäre des Gemeinsamen EWR-Ausschusses (1)   ABl. L 39 vom 9.2.2013, S. 12. (2)   ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 84. (*1)  [Ein Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde nicht mitgeteilt.] [Das Bestehen verfassungsrechtlicher Anforderungen wurde mitgeteilt.]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.