Europäische Union

Beschluss (EU) 2016/769 des Rates vom 21. April 2016 zur Annahme der Änderungen des Protokolls von 1998 zu dem Übereinkommen von 1979 über weiträumige grenzüberschreitende Luftverunreinigung betreffend persistente organische Schadstoffe

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32016D0769. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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en Abfällen in industriellen Prozessen ausnehmen, wenn diese Abfälle als zusätzlicher Brennstoff verwendet werden, auf den bis zu 10 % der erzeugen Energie entfallen.“ " 6. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern angefügt: „(8) Der folgende Grenzwert, der sich auf eine O2-Konzentration von 16 % in Abgasen bezieht, gilt für Sinteranlagen: 0,5 ng TEQ/m3 (9) Der folgende Grenzwert, der sich auf die tatsächliche O2-Konzentration in Abgasen bezieht, gilt für die folgende Quelle: sekundäre Stahlerzeugung — Elektrolichtbogenöfen mit einer Produktionskapazität von mehr als 2,5 Tonnen geschmolzenem Stahl zur Weiterverarbeitung pro Stunde: 0,5 ng TEQ/m3 “ J.   Anhang VI 1. Der bestehende Wortlaut des Anhangs wird als Nummer 1 nummeriert. 2. Unter Buchstabe a werden nach den Worten „dieses Protokolls“ die Worte „für eine Vertragspartei“ eingefügt. 3. Buchstabe b erhält folgende Fassung: „bestehende ortsfeste Quellen: i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für eine Vertragspartei. Im Bedarfsfall kann diese Frist für bestimmte ortsfeste Quellen entsprechend der im innerstaatlichen Recht vorgesehenen Abschreibungsfristen verlängert werden; oder ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Protokolls für diese Vertragspartei.“ 4. Am Ende des Anhangs wird die folgende neue Nummer angefügt: „(2) Nach Ablauf folgender Fristen sind die aufgrund von Änderungen dieses Protokolls aktualisierten oder eingeführten Grenzwerte und besten verfügbaren Techniken anzuwenden: a) bei neuen ortsfesten Quellen: zwei Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; b) bei bestehenden ortsfesten Quellen: i) acht Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für eine Vertragspartei; oder ii) für eine Vertragspartei, bei der es sich um einen Staat im Übergang zur Marktwirtschaft handelt, bis zu fünfzehn Jahre nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der betreffenden Änderung für diese Vertragspartei.“ K.   Anhang VIII 1. Im zweiten Satz von Teil I werden die Worte „in Anhang V“ ersetzt durch die Worte „in dem in Anhang V genannten Leitfaden“ ersetzt. 2. Die Beschreibung der Kategorie 1 in der Tabelle in Teil II erhält folgende Fassung: „Abfallverbrennung, einschließlich der Mitverbrennung von Siedlungsabfall, gefährlichen Abfällen, nicht gefährlichen Abfällen oder Abfällen aus dem Medizinbereich oder von Klärschlamm“. 3. In der Tabelle in Teil II werden die folgenden neuen Kategorien eingefügt: „13 Spezifische chemische Produktionsprozesse, bei denen unbeabsichtigt gebildete persistente organische Schadstoffe freigesetzt werden, insbesondere bei der Produktion von Chlorphenolen und Chloranil 14 Thermische Prozesse in der Metallindustrie, Verfahren auf Chlorbasis“ (1)  Der Begriff Perfluoroctansulfonat (PFOS) bezeichnet Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X = OH, Metallsalz, Halogenid, Amid und andere Derivative einschließlich Polymeren.“ ÄNDERUNGEN DES PROTOKOLLS gemäß Artikel 1 des Beschlusses 2009/2 des Exekutivorgans des Übereinkommens A.   Anhang I 1. Die Einträge für folgende Stoffe werden in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: „Polychlorierte Naphtaline (PCN) Herstellung Keine Verwendung Keine Kurzkettige chlorierte Paraffined Herstellung Keine, ausgenommen die Herstellung für die in Anhang II genannten Verwendungen Verwendung Keine, ausgenommen die in Anhang II genannten Verwendungen“ 2. Am Ende des Anhangs I wird folgende Fußnote angefügt: „(d) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“ B.   Anhang II 1. Der Eintrag für den folgenden Stoff wird in der richtigen alphabetischen Reihenfolge eingefügt: „Kurzkettige chlorierte Paraffineb a) Flammschutzmittel für Gummi, das in Förderbändern in der mineralgewinnenden Industrie verwendet wird; Die Vertragsparteien sollten Maßnahmen ergreifen, um diese Verwendungen einzustellen, sobald geeignete Alternativen zur Verfügung stehen. b) Flammschutzmittel in Dichtungsmassen. Spätestens im Jahr 2015 und danach alle vier Jahre erstattet jede Vertragspartei, die diese Stoffe verwendet, Bericht über die bei Einstellung der Verwendung erzielten Fortschritte und übermittelt dem Exekutivorgan Informationen über diese Fortschritte. Auf der Grundlage dieser Berichte werden diese eingeschränkten Verwendungen einer Neubeurteilung unterzogen.“ 2. Am Ende des Anhangs II wird folgende Fußnote angefügt: „(b) Der Begriff ‚kurzkettige chlorierte Paraffine‘ bezeichnet chlorierte Alkane mit einer Kohlenstoffkettenlänge von 10 bis 13 Kohlenstoffatomen und einem Chlorierungsgrad von mehr als 48 % GHT.“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.