Europäische Union

97/606/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Juni 1997 nach Artikel 90 Absatz 3 EG-Vertrag über die Vergabe eines Exklusivrechts zur Ausstrahlung von Fernsehwerbung in Flandern (Nur der niederländische und der französische Text sind verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 31997D0606. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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die Gründung einer mit einem Monopol ausgestatteten Gesellschaft herbeizuführen, die von der flämischen Presse kontrolliert wird, um das Eindringen ausländischer Fernsehanstalten in den audiovisuellen Markt in Flandern zu verhindern. Aus dem Schreiben der belgischen Regierung vom 14. September 1995 geht - wie bereits erwähnt - hervor, daß in anderen Mitgliedstaaten niedergelassene Fernsehanstalten durch das gesetzlich verankerte Exklusivrecht nicht daran gehindert werden, Programme in niederländischer Sprache sowie Werbung für das gesamte flämische Fernsehpublikum auszustrahlen. Dennoch bleibt der Umstand bestehen, daß diese Fernsehgesellschaften gegenüber VTM einen schwerwiegenden Wettbewerbsnachteil haben, da sie aus der Entfernung zu ihren flämischen Zuhörerschaft und zum Markt ihrer Werbeauftraggeber heraus arbeiten müssen. Auch wenn die fraglichen Maßnahmen unterschiedslos für nichtbelgische und belgische Wirtschaftsteilnehmer mit Ausnahme von VTM gelten, so bleibt doch festzustellen, daß es sich hierbei um Maßnahmen handelt, die eine versteckte Form der Diskriminierung mit einer protektionistischen Wirkung beinhalten. Für den Fall, daß die Maßnahmen tatsächlich unterschiedslos für alle gelten, wäre gegen sie nur dann nichts einzuwenden, wenn sie aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zudem geeignet sind, die Verwirklichung des mit ihnen verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinausgehen (20). (13) Im Rahmen des vorgenannten Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C-211/91 führte die belgische Regierung als Begründung an, die Werbeeinnahmen von VTM seien teilweise für die Presse bestimmt, um den durch die kommerzielle Werbung in Rundfunk und Fernsehen entstandenen Einnahmenverlust auszugleichen, und dienten damit dem Erhalt des Pluralismus in der flämischen Printmedienlandschaft. Um das von ihr an VTM vergebene Monopol im Bereich der Fernsehwerbung zu rechtfertigen, hat die flämische Regierung somit ursprünglich kulturpolitische Gründe angeführt. Inzwischen vertritt sie - wie aus ihrem Antwortschreiben von 11. Februar 1997 auf das Schreiben der Kommission vom 10. Januar hervorgeht - mit Blick auf die jetzige Struktur von VTM und die Entwicklung, die sich mittlerweile in der Medienlandschaft und auf dem flämischen Zeitschriftenmarkt vollzogen hat (Fusionen und Allianzen), die Auffassung, daß sich die Maßnahmen nicht mehr zur Verfolgung einer solchen, dem öffentlichen Interesse dienenden Zielsetzung eignen. Die flämische Regierung hegt deshalb Zweifel daran, ob die Ausnahmebestimmungen des Artikels 90 Absatz 2 EG-Vertrag in diesem Fall geltend gemacht werden können. Von VTM hingegen werden Argumente dieser Art weiterhin vorgebracht. Nach Meinung des Unternehmens sind die den flämischen Zeitungsverlegern zufließenden Werbeeinnahmen ein wesentlicher Aspekt des ihm im Interesse der Allgemeinheit übertragenen Auftrags, den es nur in Verbindung mit dem ihm übertragenen Monopol erfuellen könne. Zu dem Auftrag gehöre auch, daß es in der flämischen Medienlandschaft eine ergänzende Funktion sowohl zu der öffentlichen Rundfunk- und Fernsehanstalt BRTN als auch zu den lokalen Sendern vor allem durch eine unabhängige Nachrichtentätigkeit und die Ausstrahlung von Bildungs- und Unterhaltungsprogrammen übernimmt. Die Kommission räumt ein, daß ein öffentliches Interesse an der Kulturpolitik und dem eng mit dem Grundsatz der Meinungsfreiheit verbundenen Erhalt des Pluralismus besteht und es von daher zwingende Gründe für eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit geben kann. Sie ist jedoch auch der Auffassung, daß für die Verwirklichung kulturpolitischer Ziele keine Mittel eingesetzt werden dürfen, die die im Vertrag verankerten Freiheiten mehr als nötig einschränken. Im vorliegenden Fall heißt dies, daß die genannten Ziele nicht mit Mitteln verfolgt werden dürfen, die darauf hinauslaufen, den heimischen Sender vor jeglicher Konkurrenz durch andere Medienunternehmen zu schützen, die sich zum Zweck der Ausstrahlung von Werbespots über die Kabelnetze in Belgien niederlassen möchten, weil Artikel 52 hierdurch völlig seiner Wirkung beraubt würde. Nach Auffassung der Kommission besteht im vorliegenden Fall kein notwendiger Zusammenhang zwischen dem angestrebten kulturpolitischen Ziel des Erhalts einer pluralistischen flämischen Zeitungs- und Zeitschriftenpresse auf der einen Seite und der Vergabe eines Monopols an VTM im Bereich des kommerziellen Privatfernsehens auf der anderen Seite. Zunächst einmal bietet der Kodex keine Gewähr dafür, daß sämtliche Verleger von in niederländischer Sprache erscheinenden Zeitschriften ausnahmslos die Möglichkeit einer Beteiligung an VTM oder Anspruch auf eine Gewinnbeteiligung haben. Für jene Verleger, die sich an der Gründung von VTM nicht beteiligt haben, beispielsweise weil sie den flämischen Zeitschriftenmarkt erst nach 1987 betreten haben, ist im Gesetz keinerlei Beteiligung an den VTM-Gewinnen vorgesehen. Durch das VTM übertragene Exklusivrecht wird eine Gruppe von Verlegern auf Kosten der anderen begünstigt. Den begünstigten Verlegern werden per Gesetz monopolähnliche Einnahmen garantiert, die es ihnen ermöglichen, im Wettbewerb mit potentiellen Konkurrenten oder Neulingen auf dem flämischen Zeitschriftenmarkt (auch aus anderen Mitgliedstaaten) besser zu bestehen. Außerdem ist keinesfalls sichergestellt, daß die Werbeeinnahmen von VTM, die anteilig unter den Gesellschaftern aufgeteilt werden, von diesen auch dazu verwendet werden, um ihre - möglicherweise sogar in finanziellen Schwierigkeiten befindlichen - Zeitschriften zu unterstützen. So könnten die Einnahmen durchaus auch für Zwecke eingesetzt werden, die keinerlei kulturpolitischen Bezug haben und bei denen von einer Unterstützung der flämischen Presse nicht die Rede sein kann. Das VTM eingeräumte Monopol scheint demnach genau das Gegenteil dessen zu bewirken, was hiermit angeblich angestrebt wurde, nämlich der Erhalt einer pluralistischen flämischen Presse. Ferner sind die Auflagen, die der Kodex in bezug auf die Struktur der einzigen von der flämischen Exekutive in Flandern zugelassenen nicht öffentlich-rechtlichen Fernsehgesellschaft enthält - 51 % des Kapitals von VTM müssen von Herausgebern niederländischsprachiger Zeitschriften gezeichnet sein -, zur Erreichung des erklärten kulturpolitischen Ziels nicht geeignet, da eine Konzentration des Kapitals von VTM, insbesondere die vorbehaltenen 51 %, in den Händen eines Alleingesellschafters nicht ausgeschlossen ist, was dem Pluralismus im Mediensektor abträglich wäre. Von den anfangs neun VTM-Gesellschaftern hat sich der Kreis bereits auf derzeit fünf Gesellschafter reduziert (21). Was die Lebensfähigkeit der Rundfunkanstalten betrifft, so besteht kein Grund zu der Annahme, daß in der Flämischen Gemeinschaft eine private Fernsehanstalt nur überleben kann, wenn sie über das Werbemonopol verfügt. Überdies zeigt der Umstand, daß VTM 1995 ein zweites Programm gestartet hat, das ebenfalls Werbung ausstrahlt, daß das Unternehmen davon ausgeht, daß in Flandern mehr als nur ein privates Fernsehprogramm einträglich sein kann. Im Ergebnis ist die Kommission daher nicht der Auffassung, daß die Monopolisierung der Werbeeinnahmen in der Hand von VTM durch zwingende Gründe des öffentlichen Interesses gerechtfertigt ist. Um den Erhalt des Pluralismus sicherzustellen, könnte die flämische Regierung auf andere geeignete Maßnahmen zurückgreifen, die die wirtschaftliche Integration weniger beeinträchtigen. (14) Gemäß Artikel 90 Absatz 2 EG-Vertrag finden die Vorschriften des Vertrags auf Unternehmen, die mit Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut sind, dann keine Anwendung, wenn dadurch die Erfuellung der ihnen übertragenen besonderen Aufgabe rechtlich oder tatsächlich verhindert wird. Die Ausnahmebestimmung des Artikel 90 Absatz 2 wurde von der belgischen Regierung nicht geltend gemacht. In jedem Fall ist kaum anzunehmen, daß VTM mit der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut ist. In Artikel 41 des Kodex ist festgelegt, daß VTM lediglich Fernsehsendungen für das Publikum der Flämischen Gemeinschaft produzieren darf. Die Bestimmungen des Kodex, die VTM zu einer ausgewogenen Programmgestaltung, zur Mitwirkung an der Anhebung des allgemeinen Kenntnisstands der flämischen Zuschauer, zu journalistischer Objektivität und zur Ausstrahlung von Programmen, die nicht gegen die öffentliche Moral und Sicherheit verstoßen, verpflichten, sind kein eigentlicher Beweis für die Betrauung von VTM mit einer Dienstleistung von allgemeinem, wirtschaftlichem Interesse durch die flämische Exekutive. Diese Bestimmungen, die sich auf den Inhalt der VTM-Programme beziehen, sind sehr allgemeiner Natur und lassen in keiner Weise den Schluß zum daß die Flämische Gemeinschaft VTM in einigen Bereichen zum Träger ihrer Kulturpolitik gemacht hätte. Es sollte unterschieden werden zwischen einerseits den Voraussetzungen, die eine private Fersehgesellschaft im öffentlichen Interesse erfuellen muß, um eine Sendeerlaubnis zu erhalten (wie etwa jene, die im Fall von VTM galten), und andererseits die Beauftragung eines privaten Unternehmens mit der Wahrnehmung von Aufgaben des öffentlichen Interesses durch den Staat. Die Kommission weist in diesem Zusammenhang darauf hin, daß der Kodex die Funktion einer "öffentlichen Fersehanstalt" ausdrücklich der BRTN überträgt, deren alleinige Anteilseignerin die Flämische Gemeinschaft ist. Im Rahmen dieser Funktion hat die BRTN spezielle öffentliche Aufträge zu erfuellen, wie etwa die Verlautbarung von amtlichen Kommuniqués der flämischen Regierung, die Verbreitung der Programme der politischen Parteien und die Bereitstellung eines Gesprächsforums für Vertreter verschiedener weltanschaulicher Richtungen. Diese Anforderungen werden an VTM nicht gestellt. Vor kurzem wurde eine Änderung des Kodex beschlossen (22), durch die der BRTN (die in VRT umbenannt werden soll) noch weiterreichende Verpflichtungen in Zusammenhang mit ihrem Dienst an der Öffentlichkeit auferlegt werden sollen. Unter anderem soll die VRT mit der flämischen Regierung einen Geschäftsbesorgungsvertrag abschließen, in dem der öffentliche Auftrag der VRT noch weiter präzisiert wird. Selbst wenn im Fall von VTM von der Existenz eines öffentlichen Auftrags ausgegangen würde, so beeinträchtigen doch die zu diesem Zweck eingesetzten Mittel, nämlich die Exklusivrechte, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung sind, den Handelsverkehr in unverhältnismäßiger Weise und laufen insofern in hohem Maße dem Gemeinschaftsinteresse zuwider, als Artikel 52 hierdurch völlig sinnentleert wird. Eine tatsächliche Konkurrenzsituation im Bereich der Fernsehwerbung in Flandern könnte vielmehr eher dadurch entstehen, daß sich Sender aus anderen Mitgliedstaaten in diesem Gebiet niederlassen. Durch die räumliche Nähe zu den Zuschauern und den Werbeauftraggebern könnten diese unter leichteren und weniger aufwendigen Bedingungen ihrer Tätigkeit nachgehen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 80 Absatz 2 und Artikel 41 Ziffer 1 des flämischen Kodex betreffend die Vorschriften für Hörfunk- und Fernsehprogramme, Werbung, Sponsoring und Kabelnetze, nach denen die flämische Regierung nur einem einzigen nicht öffentlich-rechtlichen Fernsehsender die Sendeerlaubnis für die gesamte Flämische Gemeinschaft zur Ausstrahlung von kommerzieller und nichtkommerzieller Werbung erteilen darf (im vorliegenden Fall ist dies die privatrechtliche Fernsehgesellschaft Vlaamse Televisie Maatschappij NV), sowie der Beschluß der flämischen Exekutive vom 19. November 1987 und der durch einen Beschluß der flämischen Exekutive vom 11. Dezember 1991 bestätigte Königliche Erlaß vom 3. Dezember 1987, durch den VTM als einzige nichtöffentliche Fernsehgesellschaft zugelassen wurde, die in der gesamten Flämischen Gemeinschaft senden darf und die Genehmigung zur Aufnahme von kommerzieller Werbung in ihre Programme erhielt, sind mit Artikel 90 Absatz 1 EG-Vertrag in Verbindung mit Artikel 52 EG-Vertrag unvereinbar. Artikel 2 Die belgische Regierung hat den in Artikel 1 beschriebenen Verstoß abzustellen und die Kommission binnen zwei Monaten nach Notifizierung dieser Entscheidung von den zu diesem Zweck ergriffenen Maßnahmen zu unterrichten. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 26. Juni 1997 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) Belgisches Staatsblatt vom 30. Mai 1995. (2) Belgisches Staatsblatt vom 19. März 1987. (3) Belgisches Staatsblatt vom 14. August 1991. (4) Belgisches Staatsblatt vom 4. Juni 1994. (5) Bericht des parlamentarischen Medienausschusses der Flämischen Gemeinschaft (Nr. 152 vom 28. November 1996, S. 3f.) sowie Protokoll der Vollversammlung des Rates der flämischen Gemeinschaft vom 17. Dezember 1986, S. 325. (6) Centre Information Médias/Centrum voor Informatie over de Media, Angaben für 1995-1996. (7) Statistisches Jahrbuch: Filmindustrie, Fernsehen, Video und neue Medien in Europa, Europäische audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg, 1995, S. 279, 282. (8) MediaMarkt 1996. (9) Statistisches Jahrbuch: Filmindustrie, Fernsehen, Video und neue Medien in Europa, Europäische audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg 1994, S. 267. (10) Slg. 1992, I-6757 (6763). (11) Statistisches Jahrbuch: Filmindustrie, Fernsehen; Video und neue Medien in Europa, Europäische audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg 1995, S. 171. (12) A.a.O. (13) Dies geht aus der räumlichen Marktanalyse für Fernsehwerbung hervor, die von der Kommission im Rahmen des Verfahrens IV/M.553 RTL/Veronica/Endemol vorgenommen wurde (ABl. L 134 vom 5. 6. 1996, S. 32). (14) Statistisches Jahrbuch: Filmindustrie, Fernsehen, Video und neue Medien in Europa, Europäische audiovisuelle Informationsstelle, Straßburg, 1995, S. 171. (15) Slg. 1996, I-4115. (16) ABl. L 298 vom 17. 10. 1989, S. 23. (17) Erlaß des flämischen Ministers für kulturelle und Brüsseler Angelegenheiten vom 16. Januar 1995. (18) Noch nicht veröffentlicht. (19) Siehe EuGH, Urteil vom 19. Mai 1993, Rs C-320/91, Corbeau, Slg. 1993, S. 2563. (20) Siehe Rechtssache C-55/94, Gebhard, Urteil vom 30. November 1995, Slg. 1995, S. 4186. (21) Wie im Erwägungsgrund 9 ausgeführt, sind diese Auflagen Gegenstand der mit Gründen versehenen Stellungnahme vom 15. Mai 1997. (22) Dekret vom 29. April 1997 über die Umwandlung der BRTN in eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, Belgisches Staatsblatt vom 1. Mai 1997.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.