Europäische Union

2005/116/EG: Beschluss der Kommission vom 8. Februar 2005 über die Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Hosta Tratt. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005

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9.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/10 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 8. Februar 2005 über die Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Hosta Tratt. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates im Jahr 2005 (2005/116/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 98/56/EG des Rates vom 20. Juli 1998 über den Verkehr mit Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen (1), gestützt auf die Entscheidung 2003/865/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungsmaterial von Pelargonium l'Herit. und Hosta Tratt., Euphorbia pulcherrima Willd. ex Klotzsch und Rosa L. gemäß der Richtlinie 98/56/EG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2003/865/EG enthält die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests an Hosta Tratt. gemäß der Richtlinie 98/56/EG für die Jahre 2004 und 2005. (2) Die 2004 begonnenen Prüfungen und Tests sollten 2005 fortgeführt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests an Vermehrungsmaterial von Hosta Tratt. sollten 2005 gemäß der Entscheidung 2003/865/EG fortgeführt werden. Brüssel, den 8. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 226 vom 13.8.1998, S. 16. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/61/EG (ABl. L 165 vom 3.7.2003, S. 23). (2)   ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 62.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.