Europäische Union

2003/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 18. Juli 2001 über die staatliche Beihilfe C 35/2000 (ex NN 81/98) Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH, Deutschland (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 2347) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32003D0085. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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Investitionszuschüsse (60) Das Unternehmen erhielt aufgrund des 26. Rahmenplans der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(19), Investitionszuschüsse in Höhe von 557000 DEM. Diese Zuschüsse stehen mit den in der Regelung niedergelegten Voraussetzungen in Einklang und fallen demnach effektiv in deren Anwendungsbereich. Somit handelt es sich auch hier um bestehende Beihilfen, die nicht erneut gewürdigt werden müssen. Allerdings muss auch ihnen bei der Feststellung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe Rechnung getragen werden. 5.2.4. 80%ige Ausfallbürgschaft der Thüringer Aufbaubank (61) Die Thüringer Aufbaubank hat aufgrund einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung(20) für einen Avalrahmen von 4000000 DEM eine Ausfallbürgschaft von 80 % bereitgestellt. Die betreffende Regelung sieht vor, dass bei Bürgschaften für ein Unternehmen in Schwierigkeiten die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellt werden müssen. Diese Voraussetzungen werden, wie weiter unten ausgeführt wird, erfuellt. Da auch die anderen Voraussetzungen der Regelung erfuellt werden, fällt die Bürgschaft effektiv in den Anwendungsbereich der vorerwähnten Regelung, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurde. Demnach liegt hier eine bestehende Beihilfe vor, die nicht erneut gewürdigt werden muss. Allerdings wird bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Beihilfe auch dieser Maßnahme Rechnung getragen werden. 5.2.5. Darlehen aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds (62) Zwei Darlehen in Höhe von 1615000 DEM brutto (1575000 DEM netto) bzw. 351000 DEM wurden dem Unternehmen im April 1998 aus dem Thüringer Konsolidierungsfonds bewilligt, einer von der Kommission genehmigten Beihilferegelung für Unternehmen in Schwierigkeiten(21). (63) Diese Beihilferegelung sieht Maßnahmen zur Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten vor. Die Voraussetzungen dieser Regelung decken sich mit den in den Leitlinien von 1994 vorgesehenen Voraussetzungen. Die Kommission bezweifelte, dass diese Voraussetzungen erfuellt wurden, und leitete daher das förmliche Prüfverfahren ein. (64) Das erste Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds beläuft sich auf 1615000 DEM brutto, was einem Nettobetrag von 1575000 DEM entspricht. 40000 DEM wurden als Bearbeitungsgebühr abgezogen. 578000 DEM wurden für die Bereitstellung von Liquidität und 997000 DEM für Investitionen in Maschinen und Ausrüstungen verwendet. (65) Das zweite Darlehen aus dem Konsolidierungsfonds beläuft sich auf 315000 DEM. Das Unternehmen stellt diesen Betrag zwei Privatpersonen für den Erwerb der Unternehmensanteile im Rahmen eines Management-buy-out zur Verfügung. Dieser Vorgang ist Teil der finanziellen Umstrukturierung des Unternehmens und dient der Stärkung seiner Kapitalbasis. (66) Damit die beiden Darlehen tatsächlich in den Anwendungsbereich der Regelung fallen, in deren Rahmen sie angeblich gewährt wurden, müssen sie die Voraussetzungen der Leitlinien von 1994 erfuellen. 5.3. Übereinstimmung mit den Leitlinien von 1994 (67) Da die Beihilfen, soweit aus den Informationen ersichtlich, vor dem 30. April 2000 gewährt wurden, sind die Leitlinien von 1994(22) anwendbar(23). Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität (68) Voraussetzung für die Vergabe einer Umstrukturierungsbeihilfe ist ein realistischer, zusammenhängender und weitreichender Umstrukturierungsplan zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens innerhalb eines angemessenen Zeitraums und unter realistischen Annahmen. (69) Deutschland unterbreitete zwei Umstrukturierungskonzepte, nämlich eines vom Mai 1997 und ein anderes vom März 1998. Wie in Abschnitt 2.3.1 erklärt wurde, stellen beide Konzepte zusammengenommen einen kohärenten Umstrukturierungsplan dar, mit dem die Lebensfähigkeit des Unternehmens wiederhergestellt werden kann. Die Umstrukturierung sollte zwei Jahre dauern, was ein angemessener Zeitraum ist. (70) Die neuesten Finanzdaten bestätigen diese Einschätzung: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (71) Die starke Zunahme der Überschüsse im Jahr 1999 ist vor allem auf außergewöhnliche Erträge zurückzuführen. Eine Untersuchung der von Deutschland übermittelten Daten zeigt allerdings, dass die SHB ihre Verluste wesentlich reduzieren und die anstehenden Probleme lösen konnte. Die Zahlen weisen eine anhaltende positive Entwicklung aus. Der vorläufige Umsatz für 2000 reicht fast an den im Umstrukturierungsplan angestrebten Umsatz von 30040000 DEM heran. (72) Angesichts dieser Entwicklung sowie der qualitativen Aspekte der Umstrukturierung gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die Voraussetzung der Wiederherstellung der Rentabilität erfuellt ist. Vermeidung von unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen (73) Bei einer Umstrukturierung ist dafür zu sorgen, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb nach Möglichkeit ausgeglichen werden. Anderenfalls würden die für die Umstrukturierung gewährten Beihilfen dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen und könnten nicht gemäß Artikel 87 Absatz 3 EG-Vertrag freigestellt werden. (74) Zeigt daher eine objektive Beurteilung der Nachfrage- und Angebotsbedingungen, dass strukturelle Überkapazitäten auf einem relevanten Markt innerhalb der EU bestehen, auf dem der Beihilfeempfänger tätig ist, so muss der Umstrukturierungsplan einen im Verhältnis zur Beihilfe stehenden Beitrag zur Umstrukturierung des betreffenden Wirtschaftszweigs durch eine endgültige Reduzierung oder Stilllegung von Kapazitäten leisten. (75) Für die Beurteilung der Folgen des Erhalts von SHB am Markt und des Effekts auf die Wettbewerber müssen die Produktionsmenge des Unternehmens, die Tatsache der Beihilfegewährung in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag und der KMU-Status des begünstigten Unternehmens berücksichtigt werden. (76) Nach den der Kommission vorliegenden Informationen bestehen auf dem Nischemarkt für Sonderkräne, auf dem die SHB tätig ist, keine Überkapazitäten. Außerdem erweitert SHB nicht seine Kapazitäten. (77) Nach den von Deutschland übermittelten Informationen hat das Unternehmen einen Anteil von 2 % an der Gesamtproduktion von Sonderkränen am europäischen Markt. (78) Da die SHB ihren Sitz in einem Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag hat und ihre Produktion begrenzt ist, gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass keine unzumutbaren Wettbewerbsverfälschungen vorliegen und Wettbewerber nicht benachteiligt werden. Verhältnis zu den Kosten und zum Nutzen der Umstrukturierung (79) Umfang und Intensität der Beihilfe müssen sich auf das für die Umstrukturierung notwendige Mindestmaß beschränken und in einem Verhältnis zu dem aus Gemeinschaftssicht erwarteten Nutzen stehen. Die Investoren müssen deshalb aus eigenen Mitteln einen Beitrag zum Umstrukturierungsplan leisten. Die Beihilfe muss außerdem so gewährt werden, dass dem Unternehmen keine überschüssige Liquidität zufließt, die es zu einem aggressiven, marktverzerrenden Verhalten verwenden könnte, das nicht mit der Umstrukturierung im Zusammenhang steht. (80) Die Kosten für die Umstrukturierung der SHB beliefen sich auf insgesamt 7827000 DEM. (81) Die Investoren sind hieran unmittelbar mit 216000 DEM beteiligt. Dieser Betrag kann als Privatinvestorbeitrag angesehen werden. (82) Deutschland behauptet, dass die Darlehen im Rahmen des Eigenkapitalhilfeprogramms als ein Privatinvestorbeitrag anzusehen sind. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Darlehen, obwohl sie von einer Privatbank bereitgestellt werden, von einer öffentlichen Bank (Deutsche Ausgleichsbank) aufgrund einer genehmigten Beihilferegelung refinanziert werden. Die Regelung sieht Darlehen zu niedrigen Zinssätzen für die Übernahme von Gesellschaftsanteilen durch Privatpersonen vor. Staatliche Beihilfen werden in Form des subventionierten Zinssatzes gewährt. (83) Nach den Leitlinien von 1994 wird von den Beihilfeempfängern grundsätzlich erwartet, dass sie einen erheblichen Beitrag zum Umstrukturierungsplan aus eigenen oder fremdfinanzierten Mitteln leisten. (84) Die beiden Darlehen in Höhe von 160000 DEM und 68000 DEM wurden im Januar 1998 für einen Zeitraum von 20 Jahren gewährt. Die Darlehen sind zwischen 2008 und 2017 in gleichen Raten zurückzuzahlen. Der Zinssatz der Darlehen beträgt 7 %. Ein Teil der Zinsen wird allerdings von der Deutschen Ausgleichsbank aus dem ERP-Sondervermögen gezahlt. Der Zinssatz für die Investoren reduziert sich demnach wie folgt: 0 % in 1998 und 1999, 3 % in 2000, 4 % in 2001 und 5 % von 2002 bis 2017. Das Risiko wird von der Privatbank übernommen. (85) Da der Zinssatz vom Staat bezuschusst wird, liegen keine Marktbedingungen vor. Der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung betrug 5,94 %. Da sich das Unternehmen in Schwierigkeiten befand, wird davon ausgegangen, dass keine Bank ein gleichwertiges Darlehen unter marktüblichen Bedingungen zu diesem Zinssatz gewährt hätte, sondern wegen des erhöhten Risikos einen Aufschlag berechnet hätte. Der Zinssatz, zu dem die Darlehen an die Investoren gewährt wurden, liegt folglich weit unter dem Zinssatz, den die Investoren für Darlehen unter marktüblichen Bedingungen hätten zahlen müssen. Daher vertritt die Kommission die Auffassung, dass die beiden Darlehen nicht als Fremdfinanzierung betrachtet werden können und daher für die Berechnung des Privatinvestorbeitrags nicht berücksichtigt werden können. (86) Außerdem vertritt Deutschland die Auffassung, dass das Darlehen in Höhe von 900000 DEM aus dem Beteiligungsfonds Ost, einer genehmigten Beihilferegelung, als Privatinvestorbeitrag anzusehen ist. Das Darlehen wird von einer Privatbank bereitgestellt, wird aber von der Kreditanstalt für Wiederaufbau, einer öffentlichen Bank, refinanziert. Es wurde im Dezember 1997 für einen Zeitraum von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 6,65 % gewährt. Es ist in einer Rate im Jahr 2007 zurückzuzahlen. Der Vertrag sieht vor, dass die Privatbank für 50 % des Darlehens haftet, i.e. 450000 DEM. Der Darlehensnehmer hat folgende Sicherheiten geleistet: eine persönliche Bürgschaft, die Übertragung seiner Rechte als Gesellschafter und die Hinterlegung von 450000 DEM bei der privaten Bank. (87) Der Teil des Darlehens, für den die Privatbank haftet, ist durch einen bei der Bank hinterlegten Betrag von 450000 DEM abgesichert. Außerdem betrug der Referenzzinssatz zum Zeitpunkt der Darlehensgewährung 5,54 %, so dass das Darlehen zu einem Zinssatz oberhalb des Referenzzinssatzes gewährt wurde. Obwohl das Unternehmen in Schwierigkeiten ist, kann auf einen Risikoaufschlag verzichtet werden, weil die Privatbank wegen der hinterlegten Sicherheiten kein zusätzliches Risiko trägt. Dieser Teil des Darlehens in Höhe von 450000 DEM kann demnach als unter marktüblichen Bedingungen finanziert betrachtet und bei der Berechnung des Privatinvestorbeitrags berücksichtigt werden. (88) Dem Unternehmen wurde von einer Privatbank ein Avalrahmen von 4000000 DEM zur Verfügung gestellt. 80 % dieses Avalrahmens sind durch eine Ausfallbürgschaft des Staates gedeckt. Für die restlichen 20 % trägt die Bank das Risiko. Das Unternehmen bietet eine nachrangige Grundschuld in Höhe von 4000000 DEM als Sicherheit für den Avalrahmen an. Die 20 % des Avalrahmens, für die keine Bürgschaft besteht, i.e. 800000 DEM, können demnach als unter marktüblichen Bedingungen finanziert betrachtet und bei der Berechnung des Privatinvestorbeitrags berücksichtigt werden. (89) Der Privatinvestorbeitrag beläuft sich somit insgesamt auf 1466000 DEM. Das sind 18,7 % der gesamten Umstrukturierungskosten von 7827000 DEM. In Anbetracht des KMU-Status des Unternehmens und der Finanzierungsprobleme für KMU im Allgemeinen kann der Investorbeitrag zur Umstrukturierung als ein erheblicher Beitrag im Sinne der Leitlinien von 1994 angesehen werden. Vollständige Durchführung des Umstrukturierungsplans (90) Die Kommission stellt fest, dass der Umstrukturierungsplan vollständig durchgeführt werden muss. Sie fordert Deutschland auf, ihr Jahresberichte für den gesamten Umstrukturierungszeitraum zu übermitteln. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN (91) Die Kommission stellt fest, dass die Bundesrepublik Deutschland in Zuwiderhandlung gegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag Beihilfemaßnahmen in Höhe von 1966000 DEM rechtswidrig durchgeführt hat. Obwohl diese Maßnahmen rechtswidrig sind, erfuellen sie aber die in den Leitlinien von 1994 niedergelegten Kriterien und sind demnach aufgrund von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe Deutschlands zugunsten der Saalfelder Hebezeugbau GmbH in Höhe von 1966000 DEM ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag vereinbar. Artikel 2 Deutschland wird aufgefordert, bis Ende 2001 Jahresberichte für die Jahre 1998 bis 2000 zu übermitteln. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 18. Juli 2001 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 44. (2) ABl. C 27 vom 27.1.2001, S. 44. (3) ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4. (4) Betriebsgeheimnis. (5) Investitionszulagengesetz 1991-1992 (C 59/91, SG(92) D/8068 vom 18.6.1992). (6) Investitionszulagengesetz 1993-1996 (N 561/92, SG(92) D/16623 vom 24.11.1992). (7) Personalförderung Ost "Zuschüsse zur Stützung des Forschungs- und Entwicklungspotenzials in kleinen und mittleren Unternehmen im Beitrittsgebiet" (N 477/91, SG(91) D/22704 vom 25.11.1991). (8) 23. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt (N 157/94, SG(94) D/11038 vom 1.8.1994). (9) N 563/C/94, SG(94) D/17293 vom 1.12.1994. (10) NN 24/96, SG(96) D/3475 vom 29.3.1996. (11) NN 117/92, SG(95) D/341 vom 13.1.1995. (12) Innovationsförderung "Förderung der Entwicklung neuer Produkte und Verfahren in kleinen und mittleren Unternehmen in den neuen Bundesländern" (N 534/91, SG(92) D/3225 vom 4.3.1992). (13) ABl. C 213 vom 19.8.1992, S. 2. Siehe auch Mitteilung der Kommission über "De minimis"-Beihilfen (ABl. C 68 vom 6.3.1996, S. 9). (14) Siehe "Statistisches Handbuch für den Maschinenbau" des Verbandes Deutscher Maschinen- und Anlagenbau e.V., Ausgabe 1997, S. 57. (15) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (16) N 519/95, SG(95) D/11491 vom 14.9.1995. (17) Siehe Fußnote 14. (18) N 646/A/95, SG(95) D/12827 vom 18.10.1995. (19) 26. Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe zur Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur. Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes werden als regionale Investitionsbeihilfen nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag angesehen und wurden von der Kommission aufgrund der Ausnahme des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag genehmigt (N 123/97, SG(97) D/7104 vom 18.8.1997). (20) Bürgschaftsrichtlinie der Thüringer Aufbaubank (N 117/96, SG(96) D/11696 vom 27.12.1996). (21) Thüringer Konsolidierungsfonds für Unternehmen in Schwierigkeiten (NN 74/95, SG(96) D/1946 vom 6.2.1996). (22) Siehe Fußnote 14. (23) In Ziffer 75 der Leitlinien der Gemeinschaft für "Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten" von 1999 steht, dass die Kommission die Vereinbarkeit von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen, die ohne ihre Genehmigung gewährt worden sind, auf der Grundlage der Leitlinien prüfen wird, die zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Kraft waren (ABl. C 288 vom 9.10.1999).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.