Europäische Union

90/410/EWG: Entscheidung der Kommission vom 13. Juli 1990 betreffend ein Verfahren nach Artikel 85 EWG- Vertrag (IV/32.009 - Elopak/Metal Box - Odin) (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Quellenkennung: 31990D0410. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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KL ist technisch dazu in der Lage. (28) Die Vereinbarungen zur Gründung von Odin fallen nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, da die Parteien nicht als gegenwärtige oder zukünftige Wettbewerber angesehen werden können und mit der Gründung des Gemeinschaftsunternehmens weder die Abschottung von Märkten noch die Errichtung eines Netzes konkurrierender Gemeinschaftsunternehmen verbunden ist. (29) Es ist jedoch der Frage nachzugehen, ob die Bestimmungen der Vereinbarung den Wettbewerb im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 einschränken oder ob sie für den Start und das normale Funktionieren des Gemeinschaftsunternehmens unerläßlich sind. Hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, daß bei einer erfolgreichen Vermarktung das neue Erzeugnis von Odin in einem bestimmten Masse mit den gegenwärtigen Erzeugnissen von Metal Box in Wettbewerb treten könnte. Bestimmungen über die Tätigkeiten der Muttergesellschaften (30) Die Gewährung des ausschließlichen Rechtes an Odin zur Verwertung des gesetzlich geschützten Know-how im Geltungsbereich der Vereinbarung (der sich nach der engen Begriffsbestimmung ausschließlich auf das zu entwickelnde Erzeugnis bezieht) gewährleistet den Parteien, daß der andere Partner seine Anstrengungen dem Gemeinschaftsunternehmen uneingeschränkt widmet. Da der Erfolg von Odin von diesen Bemühungen abhängt, werden diese Bestimmungen beide Partner dazu veranlassen, die erforderlichen finanziellen, technischen und geschäftlichen Risiken einzugehen und geheimes Know-how an den anderen Partner weiterzugeben. Dies ist in diesem Fall von besonderer Bedeutung, da ein wesentlicher Teil des betreffenden Know-how nicht durch Patente geschützt ist. Diese Ausführungen gelten auch für die Bestimmungen über eine nichtausschließliche Lizenz für Verbesserungen, die Odin den Muttergesellschaften erteilen kann, und über die Begrenzung der Nutzung dieser Verbesserungen. Diese Bestimmungen gewährleisten, daß Odin allein in der Lage sein wird, das betreffende Know-how im Anwendungsbereich der Vereinbarung zu verwerten. (31) Obwohl der Odin durch das ausschließliche Verwertungsrecht gewährte Schutz über die Anlaufzeit für die Einführung neuer Techniken hinausgeht und sich auf die gesamte Bestandsdauer erstrecken kann, ist nach einer realistischen Betrachtungsweise nicht zu erkennen, wie dadurch ein Verstoß gegen Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag herbeigeführt werden könnte: - Das Know-how beider Muttergesellschaften (nicht allein das Know-how einer von beiden) sowie eigene Anstrengungen zur Forschung und Entwicklung von Odin werden nicht nur zur erfolgreichen Entwicklung des neuen Erzeugnisses, sondern auch der Maschinen und der damit verbundenen Technik erforderlich sein; es ist ausserdem zur Herstellung und Vermarktung des Erzeugnisses notwendig, von dessen Vorzuegen die Verbraucher noch überzeugt werden müssen. Danach muß dieses Erzeugnis an mögliche Veränderungen der Verbrauchernachfrage, Qualitätsanforderungen und Herstellungstechnik angepasst werden; - es bestehen keine ausdrücklichen Beschränkungen hinsichtlich Preise, Mengen oder Absatzgebiet für die Tätigkeiten von Odin, obwohl das neue Erzeugnis mit den derzeitigen Erzeugnissen von Metal Box in Wettbewerb treten könnte; - die Ausschließlichkeit ist auf den eng umrissenen Gegenstand der Vereinbarung beschränkt; ferner werden die Muttergesellschaften nicht daran gehindert, ähnliche oder möglicherweise konkurrierende Erzeugnisse zu erforschen, zu entwickeln oder zu verwerten. Die Ausschließlichkeit in diesem Falle kann unter den gegebenen Umständen nicht mit ausschließlichen Lizenzen für Know-how des Eigentümers, das ohne weiteres technisch genutzt werden kann, verglichen werden, wobei die Nutzung entweder in einem Vertragsverhältnis zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer erfolgt (siehe die Entscheidung Boussois/Interpanne) (1) oder in einer Beziehung, in der der Lizenzgeber Partner eines Gemeinschaftsunternehmens ist, mit dem er in einen unmittelbaren Wettbewerb treten kann (siehe die Entscheidung Mitchell-Cotts/Sofiltra) (2). (32) Die Erteilung einer nichtausschließlichen Lizenz an Odin zur Verwertung des Know-how der Muttergesellschaften und die Bestimmungen für die Aktualisierung dieses Know-how und seine Geheimhaltung verstossen nicht gegen Artikel 85 Absatz 1. Sie schließen für die Muttergesellschaften nicht die Möglichkeit aus, Forschung und Entwicklung in eng verbundenen und konkurrierenden Bereichen zu betreiben. Forschung und Entwicklung dieser Art ist ausdrücklich erlaubt, solange keine Partei das Know-how der anderen Partei oder die Verbesserungen von Odin nutzt. Die von Odin herbeigeführten Verbesserungen können jedoch ausserhalb des Anwendungsbereichs der Vereinbarung genutzt werden. Diese Bestimmungen, einschließlich der Vorschriften über Geheimhaltung, gewährleisten die Vertraulichkeit des geheimen Know-how und hindern eine Partei daran, sich über Odin Know-how zu verschaffen, zu dem sie sonst keinen Zugang hätte. (33) Die Verpflichtungen der Parteien zur Erteilung von Lizenzen für technisches Wissen bei der Kündigung oder Auflösung der Vereinbarung fallen ebenfalls nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1. In einem solchen Fall haben beide Parteien nicht nur unbeschränkten Zugang zu allen von Odin vorgenommenen Verbesserungen, sondern sie können auch das Know-how der anderen Partei in dem Anwendungsbereich der Vereinbarung nutzen. Die Begrenzung der Nutzung des Know-how der anderen Partei auf den Anwendungsbereich der Vereinbarung ist die notwendige Folge einer Zusammenarbeit, die auf einen bestimmten Tätigkeitsbereich beschränkt ist. Da die Kündigung oder Auflösung der Vereinbarung ziemlich einfach von jeder Partei herbeigeführt werden kann, wird mit dieser Bestimmung lediglich gewährleistet, daß keine Partei ihren Rückzug als Vorwand benutzen kann, das Know-how der anderen Partei für Tätig keiten ausserhalb des eng umschriebenen Anwendungsbereichs der Vereinbarung zu erlangen. Die leichte Auflösung oder Veräusserung mit dem daran geknüpften Zugang zu Know-how gewährleistet auch, daß Metal Box seine Entscheidungsbefugnisse bei Odin nicht benutzen kann, um die Vermarktung des neuen Erzeugnisses zu verhindern, wenn es befürchten sollte, daß diese Vermarktung seinen gegenwärtig hergestellten Erzeugnissen schaden könnte. Sollte Metal Box bestrebt sein, Gebietsbeschränkungen für die Produktion oder den Absatz von Odin aufzuerlegen, würde es Gefahr laufen, daß Elopak entweder die Vereinbarung aufkündigt oder von seinem Recht Gebrauch macht, die Nutzungsrechte für das neue Erzeugnis in dem betreffenden Gebiet zu erwerben. Elopak hat kein Interesse daran, die Produktion von Odin oder die Reichweite seines Absatzgebietes zu beschränken. Es besteht auch keine Veranlassung, davon auszugehen, daß Metal Box seine Kontrollbefugnisse bei Odin auf eine mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbare Weise ausüben wird. (34) Die nachstehend aufgeführten Beschränkungen fallen ebenfalls nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1: a) die Verpflichtung, daß keine Muttergesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach der Auflösung von Odin (oder dem Verkauf der Anteile einer Partei) einem Wettbewerber der anderen Muttergesellschaft erlauben darf, deren Know-how oder von Odin vorgenommene Verbesserungen zu nutzen; b) die Bestimmung, die dem Verkäufer im Falle eines Weiterverkaufs das Recht auf Erstablehnung gewährt. Diese Bestimmungen sind eine notwendige Folge der Gründung von Odin, da die beiden Muttergesellschaften andernfalls nicht zusammenarbeiten würden. Ohne diese Bestimmungen würden angesichts der umstandslosen Veräusserung oder Auflösung von Odin beide Parteien daran gehindert werden, das gesamte Know-how weiterzugeben, das für die erfolgreiche Entwicklung des neuen Erzeugnisses durch Odin erforderlich ist, falls ein Wettbewerber das Know-how erhält. Ein Wettbewerber sollte auch keinen unmittelbaren Zugang zu den Verbesserungen von Odin haben, der nicht wie die beiden Parteien die damit verbundenen Risiken zu tragen und die erforderlichen Investitionen vorzunehmen hatte. Dieser Schutz der von Odin vorgenommenen Verbesserungen ist erforderlich, um die Bereitschaft der Parteien sicherzustellen, Odin die für die Entwicklung des neuen Erzeugnisses erforderlichen Mittel bereitzustellen. Die gleichen Erwägungen gelten für das Verbot, die Anteile an Odin ohne Zustimmung der anderen Partei zu veräussern; hierin wird auch die Absicht der Parteien deutlich, ein Einzelvorhaben mit einem besonders qualifizierten Partner zu verwirklichen. Odin einschränkende Bestimmungen (35) Die Bestimmungen über die Nutzung des Know-how der Muttergesellschaften durch Odin und die Verpflichtungen über die Geheimhaltung dieses Know-how sind erforderlich, um die Zielsetzung und den Bestand von Odin nicht zu gefährden. Sie sind die notwendige Folge der Absicht der Muttergesellschaften, die Zusammenarbeit auf ein bestimmtes Gebiet zu begrenzen und das Know-how geheimzuhalten. Diese Bestimmungen im Rahmen von Know-how-Lizenzen wurden durch Artikel 2 der Verordnung (EWG) Nr. 556/89 der Kommission als rechtmässig anerkannt (1). Ferner werden Odin keine ausdrücklichen Beschränkungen hinsichtlich Preise, Mengen oder Gebiete auferlegt. Die Bestimmungen über die Tätigkeiten von Odin fallen somit nicht unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag. Inhärente Beschränkungen (36) Weder die Gründung von Odin noch die einzelnen Bestimmungen der entsprechenden Vereinbarung fallen unter das Verbot von Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag, weil es sich bei diesen entweder - um Bestimmungen handelt, die den Wettbewerb im Sinne dieses Artikels nicht einschränken oder - um Bestimmungen, die sich zwar in einem anderen Zusammenhang wettbewerbsbeschränkend auswirken könnten, in diesem Fall jedoch nicht. Da diese Bestimmungen zur Gewährleistung des Bestandes und der Zielsetzung von Odin erforderlich sind und die Gründung von Odin nicht vom Verbot von Artikel 85 Absatz 1 erfasst wird, fallen auch diese Bestimmungen nicht unter das Verbot dieses Artikels. Eine endgültige Untersuchung aller versteckten oder unumgänglichen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen ist jedoch erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Ergebnisse des neuen potentiellen Wettbewerbs, der sich zwischen Metal Box und Odin ergeben kann, falls die Erzeugnisse der letztgenannten kommerziell erfolgreich sind. Wie oben erklärt, gibt es keine geheimgehaltenen Bestimmungen, die den Wettbewerb zwischen Metal Box und Odin einschränken, und insbesondere gibt es keine geographische Aufteilung der Gemeinschaft. Wie ausgeführt hat insbesondere Elopak keine Veranlassung, Beschränkungen aufzuerlegen, um die Produktion von Odin oder das geographische Gebiet für seine Verkäufe zu beschränken. Es besteht auch kein Grund anzunehmen, daß Metal Box seine Mitkontrolle bei Odin in der Weise handhaben wird, daß sie mit Artikel 85 Absatz 1 unvereinbar ist. In einem Fall wie dem hier vorliegenden kann es keine geheimgehaltenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der Muttergesellschaften ausserhalb des Gemeinschaftsunternehmens geben, denn die Parteien waren nicht nur keine potentiellen Wettbewerber bei der Gründung von Odin, sondern keine der Parteien hätte das neue Erzeugnis ohne eine volle und aktive Mitarbeit ihrer Partner tatsächlich entwickeln können. Jede Gefahr einer geheimgehaltenen wettbewerbsbeschränkenden Auswirkung, die vom potentiellen Wettbewerb zwischen Metal Box und Odin verursacht werden könnte, wird ausserdem durch die Einfachheit des Verfahrens, mit dem die Übernahme oder der Verkauf von Odin durchgeführt werden kann, und die sich daraus ergebenden weitreichenden nachträglichen Möglichkeiten der Parteien gemildert. Schlußfolgerung (37) Abschließend ist festzustellen, daß die Vereinbarungen zwischen Metal Box und Elopak zur Gründung von Odin und die damit verbundenen Vereinbarungen über die Weitergabe von technischem Wissen keine spürbare Veränderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Gemeinsamen Marktes im Sinne von Artikel 85 Absatz 1 bezwecken oder bewirken. Es ist deshalb nicht erforderlich, der Frage nachzugehen, ob der Handel zwischen Mitgliedstaaten durch diese Vereinbarungen beeinträchtigt wird. Die Kommission sieht in Kenntnis des Sachverhalts keine Veranlassung, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die angemeldeten Vereinbarungen anzuwenden. Deshalb kann ein Negativattest gemäß Artikel 2 der Verordnung Nr. 17 erteilt werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Auf der Grundlage der zur Verfügung stehenden Tatsachen besteht für die Kommission keine Veranlassung, Artikel 85 Absatz 1 EWG-Vertrag auf die Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Gründung von Odin Development Ltd durch Elopak A/S, Elopak Ltd und Metal Box plc anzuwenden. Artikel 2 Diese Entscheidung ist gerichtet an Odin Development Ltd, PO Box 66, GB-Stevenage, Hertfordshire SG1 2LU. Elopak A/S, PO Box 523, N-3412 Lierstranda. CMB Packaging, 211, rü du Noyer, B-1040 Bruxelles. Elopak Ltd, Gunnels Wood Road, GB-Stevenage, Hertfordshire SG1 2BQ. CMB Packaging (UK Ltd), Woodside, Perry Woold Walk, GB-Worcester WR5 1EQ. Brüssel, den 13. Juli 1990 Für die Kommission Leon BRITTAN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 50 vom 19. 2. 1987, S. 30. (2) ABl. Nr. L 41 vom 11. 2. 1987, S. 31. (1) ABl. Nr. L 61 vom 4. 3. 1989, S. 1.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.