Europäische Union

2013/331/EU: Beschluss des Rates vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind

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28.6.2013    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 177/1 BESCHLUSS DES RATES vom 22. April 2013 über den im Namen der Europäischen Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses, die im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehen sind (2013/331/EU) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 207 und 209 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9, gestützt auf den Beschluss 2012/196/EG des Rates vom 13. Juli 2009 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Interimsabkommens zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (1), auf Vorschlag der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Das Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (2) (im Folgenden „Abkommen“) wurde am 29. August 2009 unterzeichnet und wird seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewendet. (2) Mit Artikel 64 des Abkommens wird ein WPA-Ausschuss eingesetzt, der für die Verwaltung des Abkommens und für die Durchführung aller darin genannten Aufgaben zuständig ist. (3) Nach Artikel 64 des Abkommens gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung. (4) Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und von dem nach Artikel 52 des Abkommens eingerichteten gemeinsamen Entwicklungsausschuss unterstützt. (5) Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union zu vertretenden Standpunkt zu den Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses festzulegen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der von der Union zu vertetende Standpunkt hinsichtlich der Annahme eines Beschlusses des — im Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits vorgesehenen — WPA-Ausschusses über seine Geschäftsordnung, über die Geschäftsordnung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und über die Geschäftsordnung des gemeinsamen Entwicklungsausschusses stützt sich auf den dem vorliegenden Beschluss beigefügten Entwurf eines Beschlusses des WPA-Ausschusses. Kleinere Änderungen am Entwurf des Beschlusses des WPA-Ausschusses können ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Luxemburg am 22. April 2013. Im Namen des Rates Die Präsidentin C. ASHTON (1)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 1. (2)   ABl. L 111 vom 24.4.2012, S. 2. ENTWURF BESCHLUSS Nr. …/2013 DES WPA-AUSCHUSSES vom des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-AUSSCHUSSES zur Annahme der Geschäftsordnungen des WPA-Ausschusses, des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen und des gemeinsamen Entwicklungsausschusses DER WPA-AUSSCHUSS — gestützt auf das am 29. August 2009 in Grand Baie unterzeichnete und seit dem 14. Mai 2012 vorläufig angewandte Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 64, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach dem Abkommen gibt sich der WPA-Ausschuss eine Geschäftsordnung. (2) Der WPA-Ausschuss wird bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben von dem nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzten Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen und von dem nach Artikel 52 des Interimsabkommens eingerichteten gemeinsamen Entwicklungsausschuss unterstützt — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Geschäftsordnungen der folgenden Ausschüssewerden gemäß den Wortlauten in den Anhängen festgelegt:   Anhang I — der WPA-Ausschuss   Anhang II — der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen   Anhang III — der gemeinsame Entwicklungsausschuss (2)   Die genannten Geschäftsordnungen lassen im Abkommen vorgesehene oder gegebenenfalls vom WPA-Ausschuss erlassene besondere Bestimmungen unberührt. Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am … in Kraft. Geschehen zu (Ort), am (Datum). Für die ESA-Unterzeichnerstaaten Für die EU-Vertragspartei ANHANG I GESCHÄFTSORDNUNG des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten WPA-AUSSCHUSSES Artikel 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen des WPA-Ausschusses. Artikel 2 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der WPA-Ausschuss setzt sich aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten des östlichen und des südlichen Afrika („ESA-Unterzeichnerstaaten“) (1) einerseits und Vertretern der der EU-Vertragspartei andererseits, jeweils auf Ministerebene oder auf Ebene hoher Beamter, zusammen. (2)   Die in dieser Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des Abkommens zu verstehen. (3)   Der Vorsitz im WPA-Ausschuss auf Ministerebene wird von einem Vertreter der ESA-Vertragsstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Union gemeinsam geführt. Den gemeinsamen Vorsitz im WPA-Ausschuss auf Ebene hoher Beamter führen die Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten, bei denen es sich in der Regel um hohe Beamte handelt, und die hohen Beamte der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 3 Beobachter (1)   Vertreter des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen des WPA-Ausschusses als Beobachter teilzunehmen. (2)   Den Vertretern des COMESA und der IOC werden alle Sitzungen des WPA-Ausschusses vom Sekretär des WPA-Ausschusses notifiziert, so dass sie als Beobachter teilnehmen können. (3)   Die Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach Zustimmung des WPA-Ausschusses an der Sitzung teilnehmen. (4)   Der WPA-Ausschuss kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 4 Sitzungen (1)   Der WPA-Ausschuss tritt einmal jährlich oder, wenn die Umstände dies erfordern, nach Vereinbarung der Vertragsparteien zusammen. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des WPA-Ausschusses per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts anderes vereinbart wird. (2)   Termin und Ort der Sitzungen des WPA-Ausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. (3)   Die Sitzungen des WPA-Ausschusses werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 5 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die ESA-Unterzeichnerstaaten und die EU-Vertragspartei den beiden Vorsitzenden des WPA-Ausschusses die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 6 Sekretariat (1)   Die Funktion des Sekretärs des WPA-Ausschusses wird abwechselnd von Beamten der ESA-Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat unterstützt werden. (2)   Ungeachtet des Absatzes 1 beginnt der erste Turnus am Tag der ersten Sitzung des mit dem Abkommen eingesetzten WPA-Ausschusses und endet am 31. Dezember des Folgejahres. Das Sekretariat des WPA-Ausschusses wird zuerst von einem Vertreter der Europäischen Kommission geführt. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats im Rotationsverfahren wahr. Artikel 7 Unterlagen Stützt sich der WPA-Ausschuss bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des WPA-Ausschusses verteilt. Artikel 8 Schriftverkehr (1)   Der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des WPA-Ausschusses zu richten. (2)   Der Sekretär gewährleistet, dass der für den WPA-Ausschuss bestimmte Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 7 verteilt wird. (3)   Der Sekretär übermittelt den von den beiden Vorsitzenden des WPA-Ausschusses ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 7. Artikel 9 Tagesordnung (1)   Der Sekretär des WPA-Ausschusses erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige erläuterte Tagesordnung. Sie wird den Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom Sekretär des WPA-Ausschusses übermittelt. (2)   Die vorläufige erläuterte Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind. (3)   Die Tagesordnung wird vom WPA-Ausschuss zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Die beiden Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des WPA-Ausschusses einladen. (5)   Der Sekretär kann die in Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 10 Protokoll (1)   Der Sekretär fertigt nach jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen Protokollentwurf an. (2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe: a) aller dem WPA-Ausschuss vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des WPA-Ausschusses zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. (3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste der Teilnehmer der Sitzung des WPA-Ausschusses und gegebenenfalls eine Liste der Beobachter. (4)   Die Genehmigung des Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU-Vertragspartei schriftlich bestätigt. Nach seiner Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jeder ESA-Unterzeichnerstaat und die EU-Vertragspartei erhalten eine Originalausfertigung. Artikel 11 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der WPA-Ausschuss nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an. (2)   Der WPA-Ausschuss kann beschließen, dem AKP-EU-Ministerrat gemäß Artikel 15 des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (im Folgenden“Cotonou-Abkommen“) Fragen zu übermitteln, die sich im Rahmen des Abkommens ergeben und von allgemeinem Interesse für die AKP-Staaten und die EU-Vertragspartei sind. (3)   Zwischen den Sitzungen kann der WPA-Ausschuss im schriftlichen Verfahren Beschlüsse und Empfehlungen fassen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. (4)   Die Beschlüsse und Empfehlungen des WPA-Ausschusses tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. (5)   Die vom WPA-Ausschuss angenommen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei als authentisch bestätigt. (6)   Die Beschlüsse und Empfehlungen werden den Vertragsparteien als Unterlagen des WPA-Ausschusses übermittelt. Artikel 12 Öffentlichkeit (1)   Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Sitzungen des WPA-Ausschusses nicht öffentlich. (2)   Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse oder Empfehlungen des WPA-Ausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 13 Sprachenregelung (1)   Die Arbeitssprachen des WPA-Ausschusses sind die den Vertragsparteien gemeinsamen Amtssprachen, Englisch und Französisch. (2)   Der WPA-Ausschuss stützt sich bei seinen Beratungen und bei der Annahme von Beschlüssen auf Unterlagen und Vorschläge, die soweit möglich in den beiden in Absatz 1 genannten Sprachen abgefasst sind. Die Beschlüsse und Empfehlungen werden in beiden in Absatz 1 genannten Sprachen vorgelegt. Artikel 14 Kosten (1)   Jede Vertragspartei trägt die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihr aus ihrer Teilnahme an den Sitzungen des WPA-Ausschusses entstehen. (2)   Die Kosten für die Organisation der Sitzungen und für die Vervielfältigung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. (3)   Die Kosten für Dolmetschdienste in den Sitzungen und für die Übersetzung der Unterlagen werden von der Vertragspartei getragen, welche die Sitzung ausrichtet. Die Kosten für Dolmetschdienste und für die Übersetzung von Unterlagen in andere oder aus anderen Amtssprachen der Europäischen Union werden von der EU-Vertragspartei getragen. Artikel 15 Änderung der Geschäftsordnung Diese Geschäftsordnung kann nach den Bestimmungen des Artikels 11 Absatz 1 geändert werden. (1)  Madagaskar, Mauritius, die Seychellen und Simbabwe. ANHANG II GESCHÄFTSORDNUNG des mit dem Interimsabkommen zur Festlegung eines Rahmens für ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen Staaten des östlichen und des südlichen Afrika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits eingesetzten AUSSCHUSSES FÜR ZUSAMMENARBEIT IM ZOLLWESEN Artikel 1 Geltungsbereich Diese Geschäftsordnung gilt für alle Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen. Artikel 2 Aufgabe des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen wird nach Artikel 41 des Protokolls 1 des Abkommens eingesetzt. Er befasst sich auch mit allen Angelegenheiten, die ihm vom WPA-Ausschuss übertragen werden. Artikel 3 Zusammensetzung und Vorsitz (1)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen setzt sich aus Vertretern der Unterzeichnerstaaten des östlichen und des südlichen Afrika („ESA-Unterzeichnerstaaten“) (1) einerseits und Vertretern der EU-Vertragspartei andererseits zusammen. (2)   Die in der Geschäftsordnung verwendete Bezeichnung „Vertragsparteien“ ist im Sinne des Artikels 61 des Abkommens zu verstehen. (3)   Den Vorsitz im Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen führen ein Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und ein hoher Beamter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei gemeinsam. Die ESA-Unterzeichnerstaaten wechseln sich untereinander beim Vorsitz jährlich ab. Artikel 4 Beobachter (1)   Vertreter des Gemeinsamen Markts für das Östliche und Südliche Afrika (COMESA) und Vertreter der Kommission für den Indischen Ozean (IOC) werden aufgefordert, an den Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen als Beobachter teilzunehmen. (2)   Den Vertretern des COMESA und der IOC werden alle Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen vom Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen notifiziert, so dass sie als Beobachter teilnehmen können. (3)   Die Vertragsparteien können gemeinsam beschließen, ad-hoc zusätzliche Beobachter einzuladen. Diese Beobachter können auf Einladung eines der beiden Vorsitzenden und nach Zustimmung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen an der Sitzung teilnehmen. (4)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen kann festlegen, dass Beobachtern der Zugang zu Teilen von Sitzungen, in denen sensible Fragen behandelt werden, verwehrt bleibt. Artikel 5 Sitzungen (1)   Sofern im Abkommen nichts anderes bestimmt ist, tritt der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen auf Antrag einer Vertragspartei zusammen. Sofern beide Vertragsparteien zustimmen, können die Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen per Video- oder Telekonferenz abgehalten werden. In diesem Fall trägt jede Vertragspartei ihre jeweiligen Kosten für die Sitzung per Video- oder Telekonferenz, sofern nichts anderes vereinbart wird. (2)   Termin und Ort der Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. (3)   Die Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen werden von seinem Sekretär einberufen. Artikel 6 Delegationen Vor jeder Sitzung teilen die ESA-Unterzeichnerstaaten und die EU-Vertragspartei den beiden Vorsitzenden des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 7 Sekretariat Die Funktion des Sekretärs des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen wird abwechselnd von Beamten der ESA-Unterzeichnerstaaten und der Europäischen Kommission für einen Zeitraum von zwölf Monaten wahrgenommen. Der ESA-Unterzeichnerstaat kann vom COMESA-Sekretariat unterstützt werden. Dieser Zeitraum deckt sich mit dem Zeitraum, in dem das Sekretariat des WPA-Ausschusses von den ESA-Unterzeichnerstaaten beziehungsweise der Europäischen Kommission geführt wird. Die ESA-Unterzeichnerstaaten nehmen die Funktion des Sekretariats im Rotationsverfahren wahr. Artikel 8 Unterlagen Stützt sich der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen bei seinen Beratungen auf schriftliche Unterlagen, so werden diese mindestens 14 Tage vor Beginn der Sitzung von seinem Sekretär nummeriert und als Unterlagen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen verteilt. Artikel 9 Schriftverkehr (1)   Der für den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen bestimmte Schriftverkehr ist an den Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu richten. (2)   Der Sekretär gewährleistet, dass der für den Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen bestimmte Schriftverkehr an die beiden Vorsitzenden des Ausschusses weitergeleitet und gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8 verteilt wird. (3)   Der Sekretär übermittelt den von den beiden Vorsitzenden des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen ausgehenden Schriftverkehr an die Vertragsparteien und verteilt ihn gegebenenfalls als Unterlagen gemäß Artikel 8. Artikel 10 Tagesordnung (1)   Der Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen erstellt auf der Grundlage von Vorschlägen der Vertragsparteien für jede Sitzung eine vorläufige erläuterte Tagesordnung. Sie wird den Vertragsparteien spätestens drei Wochen vor Beginn der Sitzung vom Sekretär des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen übermittelt. (2)   Die vorläufige erläuterte Tagesordnung enthält die Punkte, für die dem Sekretär spätestens einen Monat vor Beginn der Sitzung ein Aufnahmeantrag zugegangen ist, wobei nur diejenigen Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die dem Sekretär spätestens am Tag der Versendung der vorläufigen Tagesordnung die Unterlagen zugegangen sind. (3)   Die Tagesordnung wird vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen zu Beginn jeder Sitzung angenommen. Punkte, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, können auf die Tagesordnung gesetzt werden, sofern die Vertragsparteien dies vereinbaren. (4)   Die beiden Vorsitzenden können im Einvernehmen mit den Vertragsparteien zwecks Unterrichtung über spezifische Themen Sachverständige zu den Sitzungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen einladen. (5)   Der Sekretär kann die in Absatz 1 genannte Frist im Einvernehmen mit den Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 11 Protokoll (1)   Der Sekretär fertigt nach jeder Sitzung so rasch wie möglich, in der Regel binnen eines Monats, einen Protokollentwurf an. (2)   Das Protokoll enthält in der Regel eine Zusammenfassung der einzelnen Tagesordnungspunkte, gegebenenfalls unter Angabe: a) aller dem Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen vorgelegten Unterlagen, b) aller Stellungnahmen, die von Mitgliedern des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen zu Protokoll gegeben wurden, c) der gefassten Beschlüsse, der ausgesprochenen Empfehlungen, der verabschiedeten Stellungnahmen und der angenommenen Schlussfolgerungen zu den einzelnen Punkten. (3)   Das Protokoll enthält ferner eine Liste, in der die Teilnehmer der Sitzung des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen aufgeführt sind sowie eine Liste, in der etwaige Beobachter aufgeführt sind. (4)   Die Genehmigung des Protokolls wird binnen zwei Monaten nach der Sitzung von den ESA-Unterzeichnerstaaten und der EU-Vertragspartei schriftlich bestätigt. Nach seiner Genehmigung wird das Protokoll vom Sekretär unterzeichnet. Jeder ESA-Unterzeichnerstaat und die EU-Vertragspartei erhalten eine Originalausfertigung. Artikel 12 Beschlüsse und Empfehlungen (1)   Der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen nimmt seine Beschlüsse und Empfehlungen einvernehmlich an. (2)   Zwischen den Sitzungen kann der Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen im schriftlichen Verfahren Beschlüsse und Empfehlungen annehmen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Das schriftliche Verfahren ist ein Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien. (3)   Die Beschlüsse oder Empfehlungen des Ausschusses für Zusammenarbeit im Zollwesen tragen die Überschrift „Beschluss“ beziehungsweise „Empfehlung“, gefolgt von einer laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. In jedem Beschluss wird das Datum seines Inkrafttretens angegeben. (4)   Die vom Ausschuss für Zusammenarbeit im Zollwesen angenommen Beschlüsse und Empfehlungen werden von einem Vertreter der ESA-Unterzeichnerstaaten und von einem Vertreter der Europäischen Kommission im Namen der EU-Vertragspartei als authentisch bestätigt. (5)   Die Beschlüsse und Em

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.