Europäische Union

2007/612/EG: Entscheidung der Kommission vom 4. April 2007 über die Staatliche Beihilfe C 14/06, die Belgien dem Unternehmen General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2007) 435) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32007D0612. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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äßig, um keine Marktanteile zu verlieren und die Wirtschaftlichkeit zu erhalten. Da ein neues Modell die entsprechende Schulung der Mitarbeiter erfordert, tragen Automobilhersteller die mit der Einführung eines neuen Modells zusammenhängenden Ausbildungskosten allein aufgrund des wirtschaftlichen Anreizes. (35) Die belgischen Behörden haben keine neuen Angaben vorgelegt, die dieser Einschätzung widersprechen würden. Obwohl im Beschluss über die Verfahrenseinleitung dazu aufgefordert, haben sie kein stichhaltiges Argument dafür vorgebracht, dass GM die Ausbildungsmaßnahmen ohne Beihilfe nicht durchgeführt hätte. (36) Belgien hat lediglich angeführt, dass die Ausbildungsbeihilfe notwendig war, damit die Geschäftsführung von GM Europe den Astra TwinTop von GM Belgium herstellen lässt. Hierfür wurden Beweise vorgelegt. Ferner haben die belgischen Behörden geltend gemacht, dass Bertone mit der Produktion des neuen Modells betraut hätte werden können, da dieses Unternehmen besser an die Herstellung dieser Art von Automobil gewöhnt ist. (37) Die Kommission weist darauf hin, dass die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 anders als regionale Investitionsbeihilfen nicht dazu dient, die Auswahl eines Standorts für wirtschaftliche Tätigkeiten zu beeinflussen, sondern, wie bereits dargelegt, Abhilfe schaffen soll bei zu geringen Investitionen in die Ausbildung in der EU. Belgien hat ferner nicht dargelegt, dass nicht auch das Konzernunternehmen von GM Europe, das die Alternative zu GM Belgium darstellte, vergleichbare Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt hätte (11). Im Gegenteil, aus den Angaben Belgiens ergibt sich, dass wahrscheinlich alle Werke von GM Europe unter den Umständen gezwungen gewesen wären, ein ähnliches Ausbildungsprogramm zu organisieren. Es kann demnach nicht der Schluss gezogen werden, dass die Beihilfe GM Europe veranlasst hat, mehr Ausbildungsmaßnahmen in der EU durchzuführen. (38) Für die Kommission ist nicht offensichtlich, welche Schlüsse aus dem Argument der belgischen Behörden zu ziehen sind, dass mit Produktion des neuen Modells auch Bertone hätte betraut werden können. Insbesondere hat Belgien keinen konkreten Beweise dafür geliefert, dass die Ausbildungsmaßnahmen im Fall der Produktion durch Bertone (statt GM Europe) weniger umfangreich gewesen wären (12). Belgien hat auch nicht nachgewiesen, dass die Beihilfe bei der Entscheidung von GM Europe, mit der Produktion des Modells nicht länger einen Nachunternehmer zu betrauen, eine Rolle gespielt hat. Im Gegenteil wurde diese wichtige strategische Entscheidung wahrscheinlich bereits getroffen, bevor die belgischen Behörden die Beihilfe überhaupt versprachen. Die Ausbildungsbeihilfen werden also nicht dadurch, dass wie bei den vorangegangenen Ausführungen Bertone mit der Produktion des Astra TwinTop hätte betraut werden können, notwendig und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Notwendigkeit der Beihilfe für den Ausbau der Formwerkstatt (39) Den belgischen Behörden zufolge ist der Ausbau der Formwerkstatt Teil der Strategie von GM in Europa, den Bedarf vor Ort besser zu decken und weniger Einzelteile von einem Werk zum anderen zu transportieren. Für das Antwerpener Werk sind vorgesehen — zwei zusätzliche Tiefziehpressen, — die Herstellung zusätzlicher Karrosserieteile und — die Einführung neuer Technologien. (40) Belgien führt an, dass sich durch den Ausbau zahlreiche Arbeiter mit neuen Maschinen, Teilen, Formtechniken und Arbeitsweisen vertraut machen müssen. Darauf sei das Ausbildungsprogramm ausgerichtet. (41) Vorstehende Beschreibung bestätigt, dass ein erfolgreicher Ausbau der Formwerkstatt im vorliegenden Fall, aber auch im Allgemeinen die entsprechende Schulung der Mitarbeiter voraussetzt. Für den Ausbau der Formwerkstatt sind also Ausbildungsmaßnahmen erforderlich. (42) Die Kommission stellte in ihrem Beschluss über die Verfahrenseinleitung die Anreizwirkung der Beihilfe für den Ausbau der Formwerkstatt in Frage (13). Die belgischen Behörden haben keine neuen Elemente vorgelegt, die dieser Einschätzung widersprechen würden. Insbesondere haben sie nicht dargelegt, weshalb GM die in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen ohne Beihilfe nicht durchgeführt hätte. Zwischenergebnis (43) Aus Vorstehendem kann geschlossen werden, dass alle Ausbildungsmaßnahmen, die den Arbeitern die zur erfolgreichen Umsetzung der beiden Projekte (Herstellung des neuen Modells und Ausbau der Formwerkstatt) erforderlichen Kenntnisse vermitteln, in jedem Fall durchgeführt worden wären, auch ohne Beihilfe. Die entsprechende Beihilfe führt demnach nicht zu zusätzlichen Ausbildungsmaßnahmen, sondern deckt normale Betriebsausgaben des Unternehmens, verringert also dessen normale Kosten. Daher würde die Beihilfe nach Auffassung der Kommission in einer Weise den Wettbewerb verfälschen und die Handelsbedingungen verändern, die dem Gemeinschaftsinteresse zuwiderläuft (14). Unter diesen Umständen kann die Beihilfe nicht auf der Grundlage von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gerechtfertigt werden. Da auf den vorliegenden Fall auch keine andere in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag vorgesehene Ausnahmeregelung angewendet werden kann, ist die Beihilfe mit dem Gemeinsamen nicht Markt vereinbar. (44) Dies gilt sowohl für die allgemeinen als auch für die spezifischen Ausbildungsmaßnahmen. Insbesondere die als „technische Schulung“ bezeichneten allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen (15) betreffen Kompetenzen, die für die zwei neuen Tätigkeiten bzw. allgemeiner zum Erhalt der Wettbewerbsfähigkeit eines Automobilwerks erforderlich sind (16). Allerdings haben die belgischen Behörden Beweise dafür vorgelegt, dass ein Teil der allgemeinen „technischen Schulung“ Qualifikationen betrifft, die eine lange Schulungsdauer erfordern, und dass ein erheblicher Teil der betreffenden Mitarbeiter jedes Jahr das Unternehmen verlässt. Grund hierfür ist der große Mangel an dieser Art von Qualifikationen auf dem belgischen Arbeitsmarkt (sog. „Mangelqualifikationen“ bzw. englisch „bottleneck jobs“). Belgien hat seine Argumente in Bezug auf drei der Ausbildungsmaßnahmen im Bereich der allgemeinen „technischen Schulung“ nach Auffassung der Kommission ausreichend untermauert. Inhalt der Schulung Gesamtdauer der Schulung Personalwechsel: % der Arbeiter, die jährlich das Unternehmen verlassen Zulässige Kosten: Teilnehmer Zulässige Kosten: andere Kosten Gabelstaplerfahrer 40 58  % 132 000 42 500 Werkzeugmacher 2 000 13  % 660 000 355 000 Wartungstechniker 400 20  % 198 000 197 500 Anmerkung: Für den Bereich „Schweißen“ gibt Belgien unter Gesamtdauer der Schulung 60 Stunden und unter Personalwechsel 4 % an. Diese Zahlen sind nach Auffassung der Kommission zu niedrig, als dass sie das Unternehmen daran hindern würden, vom Nutzen der Schulung zu profitieren. Der Personalwechsel ist nicht hoch genug, um das Unternehmen davon abzuhalten, die Ausbildungskosten auf sich zu nehmen. Der hohe Personalwechsel verhindert, dass das Unternehmen ausreichend Nutzen aus dieser Art von Ausbildungsmaßnahmen ziehen kann, um die entstandenen Kosten zu decken. Das Unternehmen würde diese Ausgaben ohne Beihilfe daher wahrscheinlich nicht tätigen. (45) Aufgrund des Vorstehenden ist für die drei genannten Ausbildungsmaßnahmen (anders als für die restliche allgemeine „technische Schulung“) nach Auffassung der Kommission eine Beihilfe notwendig. Nicht direkt mit den beiden Projekten zusammenhängende Ausbildungsmaßnahmen (46) Die belgischen Behörden gaben in ihrer Anmeldung an, das gesamte Ausbildungsprogramm hänge mit den beiden in Rede stehenden Projekten zusammen (17). Aus den von Belgien nach dem Beschluss über die Verfahrenseinleitung übermittelten zusätzlichen Informationen ergibt sich jedoch, dass die Ausbildungsmaßnahmen teilweise Kompetenzen betreffen, die für die Umsetzung der Projekte in Wirklichkeit nicht unerlässlich sind. Dabei handelt es sich um folgende Posten (Beschreibung siehe oben): — grundlegende Schulung und — simulierte Arbeitsumgebung. (47) Anders als das restliche Ausbildungsprogramm betreffen die grundlegende Schulung und die simulierte Arbeitsumgebung Qualifikationen, die zur Umsetzung der beiden in Rede stehenden Projekte nicht erforderlich sind: Die Projekte und die Produktion können ohne weiteres ohne derartige Ausbildungsmaßnahmen durchgeführt bzw. aufgenommen werden. Die Maßnahmen vermitteln auch keine für die Automobilproduktion unmittelbar erforderlichen Kompetenzen. Die oben in Bezug auf die Notwendigkeit von Ausbildungsmaßnahmen dargelegte Argumentation gilt für sie daher nicht. Da diese Maßnahmen über den Bedarf des Unternehmens hinauszugehen scheinen, kann nicht geschlossen werden, dass sie auch ohne Beihilfe organisiert worden wären. Mangels gegenteiliger Beweise gelangt die Kommission daher zu dem Schluss, dass die staatliche Beihilfe für die Durchführung der in Rede stehenden Ausbildungsmaßnahmen notwendig ist. (48) Auch der Ausgabenposten „allgemeine Koordinierung“ bezieht sich nicht auf eine Ausbildungsmaßnahme als solche, sondern auf Beratungsleistungen im Zusammenhang mit den allgemeinen Ausbildungsmaßnahmen. Daher kann er den zulässigen Kosten zugeordnet werden, insoweit er die „grundlegende Schulung“, die „simulierte Arbeitsumgebung“ und den Teil der allgemeinen„technischen Schulung“ betrifft, für den eine Beihilfe der Beurteilung zufolge notwendig ist (18). (49) Die Verordnung (EG) Nr. 68/2001 begrenzt die Personalkosten für Ausbildungsteilnehmer auf die Höhe der Gesamtsumme der anderen Ausgaben, so dass sich die zulässigen Kosten für diejenigen Teile des Ausbildungsprogramms, für die eine Beihilfe notwendig ist, auf 4,362 Mio. EUR belaufen und die Beihilfe selbst 2,181 Mio. EUR beträgt. Da die anderen in der Verordnung (EG) Nr. 68/2001 festgelegten Voraussetzungen, wie in Erwägungsgrund 23 dargelegt, ebenfalls erfüllt sind, ist dieser Teil der angemeldeten Beihilfe nach Auffassung der Kommission mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. 6.   SCHLUSSFOLGERUNG (50) Der Teil der von Belgien angemeldeten Maßnahmen, für den sich die zulässigen Kosten auf 4,362 Mio. EUR belaufen und für den die Beihilfe entsprechend 2,181 Mio. EUR beträgt, erfüllt nach Auffassung der Kommission die Kriterien für die Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag. (51) Der andere Teil der Beihilfe ist nach Einschätzung der Kommission für die Umsetzung der entsprechenden Ausbildungsmaßnahmen nicht notwendig, nach keiner Ausnahmeregelung im EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar und daher zu untersagen. Den belgischen Behörden zufolge wurde die Beihilfe noch nicht gewährt, so dass kein Anlass für eine Rückforderung besteht — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Belgien für ein Ausbildungsprojekt bei General Motors Belgium in Antwerpen zu gewähren beabsichtigt, ist bis zu einer Höhe von 3 157 338,40 EUR nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Aus diesem Grund darf dieser Teil der Beihilfe nicht gewährt werden. Die verbleibenden 2 181 161,60 EUR der staatlichen Beihilfe sind gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Belgien unterrichtet die Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung über die Maßnahmen, die getroffen wurden, um ihr nachzukommen. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 4. April 2007 Für die Kommission Neelie KROES Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 210 vom 1.9.2006, S. 6. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Siehe Fußnote 1. (4)   ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 20. Die Geltungsdauer der Verordnung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1976/2006 der Kommission (ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 85) bis zum 30. Juni 2008 verlängert. (5)  Schreiben vom 7. Februar 2006. (6)  Durch diese Beschränkung der zulässigen Kosten für die Ausbildungsteilnehmer sinken die zulässigen Kosten für allgemeine Ausbidungsmaßnahmen auf 5 438 000 EUR und diejenigen für spezifische Ausbildungsmaßnahmen auf 10 478 000 EUR. (7)  In ihrer Entscheidung vom 4. Juli 2006 zu Ford Genk (ABl. L 366 vom 21.12.2006, S. 32), Erwägungsgrund 33, ist die Kommission zu einem ähnlichen Ergebnis gelangt. (8)  Aufgrund der nur gering steigenden Nachfrage, der Produktivitätssteigerungen und sinkender Preise haben mehrere große Automobilhersteller in der EU in den letzten Jahren Werke geschlossen oder Mitarbeiter entlassen. GM Europe selbst kündigte Ende 2004 einen umfassenden, die Entlassung von 12 000 Beschäftigten vorsehenden Umstrukturierungsplan an. http://www.gmeurope.com/news/archive_0410.html (9)  Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften urteilte in den Rechtssachen C-57/00 P und C-61/00 P (Randnummer 52, Urteil vom 30. September 2003) folgendermaßen: „Die Gültigkeit der streitigen Entscheidung ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c [inzwischen Artikel 87 Absatz 2 Buchstabe c] EG-Vertrag zu prüfen, und nicht am Maßstab einer angeblichen früheren Praxis.“ Entsprechend urteilte das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache T-171/02 (Randnummer 177, Urteil vom 15. Juni 2005) folgendermaßen: „Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung, mit der die Kommission feststellt, dass eine neue Beihilfe die Tatbestandsmerkmale dieser Ausnahme nicht verwirklicht, ist nämlich allein im Rahmen des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c EG zu prüfen, und nicht im Hinblick auf eine frühere Entscheidungspraxis der Kommission, ihr tatsächliches Bestehen unterstellt.“ (10)  Anhang 2 der Anmeldung. (11)  Es boten sich die Werke an, die bereits andere Ausführungen des Astra produzieren, insbesondere Bochum (Deutschland). (12)  Bertone schreibt auf seiner Website: „Carrozzeria Bertone hat dem Faktor Arbeit immer strategische Bedeutung beigemessen. […] Deshalb hat das Unternehmen der Fortbildung und Umschulung seiner Beschäftigten immer einen hohen Stellenwert eingeräumt. Konkret wurde in den vergangenen zwei Jahren [je Arbeitnehmer] in 240 Schulungsstunden investiert, was einem Investitionsvolumen von 3 Mio. EUR entspricht.“ http://www.bertone.it/carrozzeria3.htm (13)  Siehe oben Erwägungsgrund 11. (14)  Rechtssache T-459/93, Siemens SA / Kommission, Slg. 1995, S. II-1675, Randnr. 48. (15)  Siehe oben Erwägungsgrund 7. (16)  Beispielsweise erfordert die Produktion des neuen Modells das Zusammenschweißen einer größeren Menge von Einzelteilen, so dass das Unternehmen mehr Schweißer benötigt. (17)  Anhang 2 der Anmeldung. (18)  Ausgehend von den Ausbildungsstunden gelangt die Kommission zu dem Ergebnis, dass 80,71 % der Kosten für die „allgemeine Koordinierung“, d. h. 0,723 Mio. EUR, der grundlegenden Schulung, der simulierten Arbeitsumgebung und dem Teil der allgemeinen technischen Schulung, für den eine Beihilfe notwendig ist, zugeordnet werden können. Aufschlüsselung der Stunden: i) technische Schulung (Schreiben Belgiens vom 28. Februar 2007): 50 800 Stunden, davon 30 000 im Zusammenhang mit den drei Maßnahmen, für die eine Beihilfe der Beurteilung zufolge notwendig ist, ii) grundlegende Schulung (Schreiben Belgiens vom 7. Februar 2006; Anzahl der Teilnehmer multipliziert mit der durchschnittlichen Zahl von Ausbildungsstunden je Teilnehmer über drei Jahre hinweg): 17 000 Stunden, iii) simulierte Arbeitsumgebung (idem): 40 000 Stunden.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.