Europäische Union

93/743/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits

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Avis juridique important | 31993D0743 93/743/EG, EGKS, Euratom: BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits Amtsblatt Nr. L 348 vom 31/12/1993 S. 0001 - 0001 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 26 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 26 S. 0003 BESCHLUSS DES RATES UND DER KOMMISSION vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Europa-Abkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits (93/743/Euratom, EGKS, EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION, DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 238 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 2, gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 101 Absatz 2, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß das am 16. Dezember 1991 in Brüssel unterzeichnete Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits genehmigt werden sollte - BESCHLIESSEN: Artikel 1 Das Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Polen andererseits, die dazugehörigen Protokolle und die der Schlussakte beigefügten Erklärungen und Briefwechsel werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, der Europäischen Gemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens, der dazugehörigen Protokolle und der Schlussakte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 (1) Der Standpunkt, den die Gemeinschaft im Assoziationsrat vertritt, wird vom Rat auf Vorschlag der Kommission oder gegebenenfalls von der Kommission festgelegt, die jeweils nach den einschlägigen Bestimmungen der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft handeln. (2) Der Präsident des Rates führt gemäß Artikel 103 des Europa-Abkommens den Vorsitz im Assoziationsrat und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Ein Vertreter der Kommission führt den Vorsitz im Assoziationsausschuß nach dessen Geschäftsordnung und legt den Standpunkt der Gemeinschaft dar. Artikel 3 Der Präsident des Rates hinterlegt die in Artikel 121 des Abkommens vorgesehene Notifikationsakte für die Europäische Gemeinschaft. Der Präsident der Kommission hinterlegt die Notifikationsakten für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl und die Europäische Atomgemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT Im Namen der Kommission Der Präsident J. DELORS (1) ABl. Nr. C 284 vom 2. 11. 1992, S. 38.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.