Europäische Union

2014/524/EU: Beschluss der Kommission vom 17. Juli 2013 über die Maßnahme/Beihilferegelung/Staatliche Beihilfe SA.34369 (13/C) (ex 12/N) — Errichtung und Betrieb staatlicher intermodaler Umschlagterminals, die die Slowakische Republik zu gewähren plant (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013)4423) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32014D0524. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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em Interesse ist, die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene sicherzustellen. 7.2.3.   Der Zugang zu der betreffenden Infrastruktur steht allen Nutzern auf einer diskriminierungsfreien Grundlage offen (128) Der Zweck der Maßnahme ist die Errichtung staatlicher intermodaler Umschlagterminals für den kontinentalen, kombinierten Verkehr, insbesondere für Sattelanhänger und Wechselbehälter, um die Verkehrsverlagerung von der Straße auf die Schiene zu unterstützen. Zur Erlangung dieses Ziels werden die Terminals: a) von Unternehmen betrieben, die unabhängig von den sie nutzenden Verkehrsunternehmen sind; b) freien Zugang gewähren; c) diskriminierungsfreie und transparente Konditionen bieten. (129) Der Betreiber der Terminals wird von den Verkehrsunternehmen unabhängig sein, um einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Terminals sicherzustellen und das Entstehen eines Interessenkonflikts zwischen dem ausgewählten Terminalbetreiber und den Verkehrsunternehmen zu vermeiden. (130) Darüber hinaus bleibt der Slowakische Staat Eigentümer der Terminals und fügt jeder Konzessionsvereinbarung die Verpflichtung für den Terminalbetreiber bei, allen Nutzern, einschließlich aller Verkehrsunternehmen und Betreiber intermodaler Transportterminals, auf einer diskriminierungsfreien Grundlage einen offenen Zugang zu gewähren. Hält der ausgewählte Betreiber diese Bedingung der Konzessionsvereinbarung nicht ein, ist der Staat befugt, die Konzession zurückzuziehen und eine erneute Ausschreibung durchzuführen. (131) Deshalb wird der Zugang zu der betreffenden Infrastruktur allen Nutzern auf einer diskriminierungsfreien Grundlage offen stehen. 7.2.4.   Die Beihilfe bewirkt keine Wettbewerbsverzerrungen, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufen (132) Die Maßnahme in ihrer ursprünglich angemeldeten Form würde die Tätigkeiten der intermodalen Terminals in der Slowakischen Republik beeinträchtigen, die auch eine grenzüberschreitende Nachfrage aus Österreich, der Tschechischen Republik, Ungarn und in geringerem Umfang aus Polen wecken. Um das in dem Eröffnungsbeschluss dargelegte Risiko der Wettbewerbsverzerrung zu vermeiden und die Annahme der Slowakei bezüglich der Auswirkung des Terminals auf die Verlagerung der Güterbeförderung von der Straße auf die Schiene zu testen, haben die slowakischen Behörden entschieden, das Projekt auf die Errichtung eines einzigen Terminals in Žilina–Teplička als Pilotprojekt zu beschränken. Dieses Terminal wird mehr als 200 Kilometer von den bereits bestehenden Terminals von Metrans und WienCont entfernt sein. Sein Einzugsbereich wird sich folglich nicht mit denen von Metrans und WienCont überschneiden. Das wird die Auswirkung der Maßnahme auf den Wettbewerb einschränken (24). (133) Laut den slowakischen Behörden gibt es ein zeitweiliges Terminal in Žilina, das Intrans gehört. Im Gegensatz zu dem geplanten Terminal ist dieses klein und befindet sich im Stadtzentrum. In diesem Terminal ist die Laderampe nur von einem einzigen 400 m langen Gleis erreichbar, das nicht verlängert werden kann. Das Terminal ist auf Seecontainer ausgerichtet und hat keine Portalkräne oder Anlagen für den Umschlag von Wechselbehältern oder Sattelanhängern. Das bestehende Terminal in Žilina wird in der nahen Zukunft auf alle Fälle wegen Stadtentwicklungsplänen geschlossen. (134) Die slowakischen Behörden haben bestätigt, dass die Umschlaggebühren der staatlichen Terminals den Umschlaggebühren der bereits auf dem Markt operierenden intermodalen Umschlagterminals entsprechen werden. Nach einer von den slowakischen Behörden durchgeführten Erhebung liegen die Umschlaggebühren in den Terminals in der EU zwischen 16,30 EUR und 56 EUR je Einheit. Die durchschnittliche Umschlaggebühr beträgt 30 EUR. Die von den slowakischen Behörden vorgelegte Kosten-Nutzen-Analyse basierte auf der Annahme, dass die zukünftigen Umschlaggebühren je Einheit in allen vier staatlichen Terminals bei 28-29 EUR liegen. Folglich werden die Gebühren an dem staatlichen Terminal in Žilina–Teplička so festgesetzt, dass sie die Wettbewerbsfähigkeit des Eisenbahnsektors verglichen mit dem Straßensektor bewahren. Eine Erhöhung der Gebühren würde bedeuten, dass der Betreiber der staatlichen Terminals nicht in der Lage wäre, ausreichend Fracht von der Straße abzuziehen, um seine Betriebskosten zu decken. (135) Die Kommission gelangt folglich zu dem Schluss, dass die Maßnahme den Wettbewerb nicht in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise verzerrt. 8.   SCHLUSSFOLGERUNG (136) Angesichts dessen gelangt die Kommission zu der Schlussfolgerung, dass alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Investitionsbeihilfe in Höhe von 25,04 Mio. EUR für das Terminal Žilina–Teplička mit dem Binnenmarkt vereinbar ist. (137) Angesichts der ursprünglichen Pläne der Slowakei, vier staatliche intermodale Terminals zu errichten, fordert die Kommission eine Überwachung des Terminals, das auf der Grundlage des derzeit angemeldeten Pilotprojekts errichtet werden soll. Diese Überwachung wird es der Kommission ermöglichen, eine fundiertere Entscheidung zur Notwendigkeit der Beihilfe und ihren Auswirkungen auf den Wettbewerb zu treffen, wenn die Slowakei später eine Beihilfe für die verbleibenden drei Terminals anmeldet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die die Slowakische Republik für die Errichtung des Terminals in Žilina–Teplička in Form einer Anfangsinvestition von 25,04 Mio. EUR zu gewähren plant, ist nach Artikel 93 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union mit dem Binnenmarkt vereinbar. Die Gewährung der Beihilfe von 25,04 Mio. EUR wird daher genehmigt. Artikel 2 In drei Jahren legt die Slowakische Republik die folgenden Informationen vor: a) das Gesamtvolumen des intermodalen Verkehrs, das Volumen des kontinentalen Verkehrs und des Verkehrs, der andere Transportmittel als ISO-Container in der Slowakei und in dem Terminal Žilina–Teplička nutzt; b) die in dem Terminal Žilina–Teplička erhobenen Gebühren; c) Angaben dazu, ob die Kunden der neuen Terminals vorher die anderen Terminals genutzt haben und gegebenenfalls eine Übersicht über die Gründe für den Wechsel. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Slowakische Republik gerichtet. Brüssel, den 17. Juli 2013 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 45 vom 16.2.2013, S. 13. (2)  Siehe Fußnote 1. (*1)  Theoretische Umschlagmenge beim derzeitigen Aufbau und der derzeitigen Verwendung der Umschlagtechniken und Verfahrenstechnik. (*2)  Theoretische Umschlagmenge nach Beendigung der ersten Phase der Errichtung. (3)  Richtlinie 2012/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 zur Schaffung eines einheitlichen europäischen Eisenbahnraums (ABl. L 343 vom 14.12.2012, S. 32). (4)  Internationale Vereinigung für den kombinierten Verkehr Schiene-Straße: http://www.uirr.com/de/media-centre/annual-reports/annual-reports/mediacentre/516-annual-report-2011.html. (5)  Internationaler Eisenbahnverband: http://www.uic.org/IMG/pdf/2012_report_on_combined_transport_in_europe.pdf. (6)  Siehe unter anderem die Rechtssache C-82/01P Aéroports de Paris, I-9297, Slg. 2002 und die Rechtssachen T-443/08 and T-445/08 Freistaat Sachsen and Land Sachsen-Anhalt gegen Kommission, noch nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht. (7)  Siehe insbesondere Rechtssache 730/79 Philip Morris gegen Kommission, 2671, Slg. 1980, Randnummer 11; Rechtssache C-53/00 Ferring, I-9067, Slg. 2001, Randnummer 21 und Rechtssache C-372/97 Italien gegen Kommission, I-3679, Slg. 2004, Randnummer 44. (8)  Rechtssache T-214/95 Het Vlaamse Gewest gegen Kommission, II-717, Slg. 1998. (9)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 in der Sache N 597/2000 (ABl. C 102 vom 31.3.2001, S. 8); Entscheidung der Kommission vom 14. September 2001 in der Sache N 208/2000 (ABl. C 315 vom 4.1.2000, S. 21); Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 in der Sache N 755/1999 (ABl. C 71 vom 3.3.2001, S. 17 und 19); Entscheidung der Kommission vom 11. November 2001 in der Sache N 550/01 (ABl. C 24 vom 26.1.2002, S. 2). (10)  Rechtssache C-280/00 Altmark Trans GmbH, I-7747, Slg. 2003. (11)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 11. Februar 2009 in der Sache N 651/08 — Combinant multimodal container terminal (EFRE) (ABl. C 60 vom 14.3.2009, S. 4). (12)  Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1). (13)  Rechtssache C-156/77 Kommission gegen Belgien, I-1881, Slg. 1978, Randnummer 10. (14)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Juli 2010 in der Sache N 17/10, Firmin srl (ABl. C 278 vom 15.10.2010, S. 28). (15)  Richtlinie 92/106/EWG des Rates vom 7. Dezember 1992 über die Festlegung gemeinsamer Regeln für bestimmte Beförderungen im kombinierten Güterverkehr zwischen Mitgliedstaaten (ABl. L 368 vom 17.12.1992, S. 38). (16)   Fahrplan zu einem einheitlichen europäischen Verkehrsraum — Hin zu einem wettbewerbsorientierten und ressourcenschonenden Verkehrssystem (KOM(2011) 144 vom 28.3.2011). (17)  Mitteilung „Europäisches Konjunkturprogramm“ (KOM(2008) 800 endg. vom 26.11.2008). (18)  Beschluss Nr. 661/2010/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Leitlinien der Union für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes (ABl. L 204 vom 5.8.2010, S. 1). (19)  Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwicklung der Eisenbahnunternehmen der Gemeinschaft (ABl. L 237 vom 24.8.1991, S. 25). (20)  KOM(2011) 650 endg. (ABl. C 37 vom 10.2.2012, S. 16). (21)  Siehe Entscheidung der Kommission vom 31. Januar 2001 in der Sache N 597/2000, Niederlande — Subsidieregeling voor bijzondere bedrijfsaansluitingen op vaarwegen, Entscheidung der Kommission vom 14. September 2001 in der Sache N 208/2000, Niederlande — SOIT, Entscheidung der Kommission vom 15. November 2000 in der Sache N 755/1999, Italien — Bolzano, and Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2010 in der Sache N 490/2010, Belgien — Verlenging van steunregeling N 550/2001 inzake publiek-private samenwerking voor de bouw van laad- en losinstallaties langs de waterwegen in het Vlaams Gewest. (22)  Siehe Beschluss der Kommission vom 20. Dezember 2011 in der Sache SA.33434, Frankreich — Aide au financement d'un chantier multimodal sur le Grand port maritime du Havre; Beschluss der Kommission vom 23. November 2011 in der Sache SA.33486, Deutschland — Förderprogramm Umschlaganlagen für den kombinierten Verkehr (noch nicht veröffentlicht); und Beschluss der Kommission vom 17. Oktober 2012 in der Sache SA.34501, Deutschland — Ausbau des Binnenhafens Königs Wusterhausen/Wildau. (23)  Im September 2012 betrugen in der Slowakei die Zinsen auf staatliche Schuldverschreibungen mit langer Laufzeit 4,2 %; siehe EZB, http://www.ecb.int/stats/money/long/html/index.en.html. (24)  In ihrem Beschluss vom 9. November 2011 in der Sache SA.32632 (2011/N) ETGE, Randnummer 15 (ABl. C 82 vom 21.3.2012, S. 2), verweist die Kommission auf einen Einzugsbereich von 35 km in einer Gegend mit einer hohen Dichte an Terminals (belgisch-niederländische Grenze). Die slowakischen Behörden gehen von einem Einzugsbereich von 100 km aus. Im Großraum Prag gibt es sieben Terminals, die in einem Einzugsbereich von 70 km betrieben werden: zwei große Terminals in Prag, zwei in Mělník (40 km) und drei in Lovosice (70 km).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.