Europäische Union

96/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1996 betreffend zwei von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichte Anträge auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0216 96/216/EG: Entscheidung der Kommission vom 8. März 1996 betreffend zwei von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichte Anträge auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 070 vom 20/03/1996 S. 0043 - 0043 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 8. März 1996 betreffend zwei von der Republik Italien gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger eingereichte Anträge auf Ausnahmeregelung (Nur der italienische Text ist verbindlich) (96/216/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission (2), in Erwägung nachstehender Gründe: Die Republik Italien hat am 20. November 1995 zwei Anträge auf Genehmigung einer Ausnahmeregelung gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG durch die Kommission eingereicht. Diese Anträge enthielten die nach Artikel 8 erforderlichen Angaben. Die Anträge betreffend den Einbau in drei Kraftfahrzeugtypen einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE (Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa) Nr. 7 aufgeführt ist und nach der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird. Die angeführten Gründe, nach denen solche Bremsleuchten sowie deren Einbau nicht den Anforderungen der Richtlinie 76/758/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Umrißleuchten, Begrenzungsleuchten, Schlußleuchten und Bremsleuchten für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (3), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/516/EWG der Kommission (4), sowie der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (5), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG der Kommission (6), entsprechen, sind zutreffend. Die Beschreibung der Prüfungen und Prüfergebnisse sowie die Übereinstimmung mit den Regelungen ECE Nr. 7 und Nr. 48 lassen darauf schließen, daß ein zufriedenstellendes Sicherheitsniveau gewährleistet ist. Die betreffenden Richtlinien sollen geändert werden, um die Herstellung und den Einbau solcher Bremsleuchten zuzulassen. In der Zwischenzeit ist es gerechtfertigt, die Erteilung der EWG-Typgenehmigung für die drei Fahrzeugtypen, die mit den in diesem Antrag bezeichneten Bremsleuchten ausgestattet sind, bereits zuzulassen. Die in dieser Entscheidung vorgesehene Maßnahme entspricht der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses zur Anpassung der Richtlinien zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Kommission gibt den beiden von der Republik Italien am 20. November 1995 gemäß Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe c) der Richtlinie 70/156/EWG eingereichten Anträgen auf eine Ausnahmeregelung im Hinblick auf die Erteilung der EWG-Typgenehmigung bezüglich der Herstellung und den Einbau einer dritten Bremsleuchte der Art, wie sie unter der Kategorie ECE S3 in der Regelung ECE Nr. 7 aufgeführt ist und gemäß der Regelung ECE Nr. 48 eingebaut wird, statt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 8. März 1996 Für die Kommission Martin BANGEMANN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 264 vom 23. 10. 1993, S. 49. (3) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 54. (4) ABl. Nr. L 265 vom 12. 9. 1989, S. 1. (5) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1. (6) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.