Europäische Union

Beschluss (EU) 2019/1575 des Rates vom 16. September 2019 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta

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23.9.2019    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 243/4 BESCHLUSS (EU) 2019/1575 DES RATES vom 16. September 2019 zur Änderung des Beschlusses 1999/70/EG über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll Nr. 4 über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 27.1, gestützt auf die Empfehlung der Europäischen Zentralbank vom 25. Juli 2019 an den Rat der Europäischen Union zu den externen Rechnungsprüfern der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta (EZB/2019/24) (1), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Jahresabschlüsse der Europäischen Zentralbank (EZB) und der nationalen Zentralbanken der Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, müssen von unabhängigen externen Rechnungsprüfern, die vom EZB-Rat empfohlen und vom Rat der Europäischen Union anerkannt werden, geprüft werden. (2) Das Mandat der externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta, PricewaterhouseCoopers, endete nach der Rechnungsprüfung für das Geschäftsjahr 2018. Es ist deshalb erforderlich, externe Rechnungsprüfer ab dem Geschäftsjahr 2019 zu bestellen. (3) Die Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta hat KPMG als externen Rechnungsprüfer für die Geschäftsjahre 2019 bis 2025 ausgewählt. (4) Der EZB-Rat hat empfohlen, KPMG als externen Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta für die Geschäftsjahre 2019 bis 2025 zu bestellen. (5) Infolge der Empfehlung des EZB-Rates sollte der Beschluss 1999/70/EG (2) des Rates entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Artikel 1 Absatz 15 des Beschlusses 1999/70/EG erhält folgende Fassung: „15.   KPMG wird als der externe Rechnungsprüfer der Bank Ċentrali ta' Malta/Central Bank of Malta für die Geschäftsjahre 2019 bis 2025 anerkannt.“ Artikel 2 Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Europäische Zentralbank gerichtet. Geschehen zu Brüssel am 16. September 2019. Im Namen des Rates Die Präsidentin T. TUPPURAINEN (1)   ABl. C 283 vom 21.8.2019, S. 1. (2)  Beschluss 1999/70/EG des Rates vom 25. Januar 1999 über die externen Rechnungsprüfer der nationalen Zentralbanken (ABl. L 22 vom 29.1.1999, S. 69).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.