Europäische Union

Beschluss (EU) 2026/2225 des Rates vom 28. September 2026 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32026D2225. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2026/2225 2.10.2026 BESCHLUSS (EU) 2026/2225 DES RATES vom 28. September 2026 zur Ernennung eines von der Republik Estland vorgeschlagenen Mitglieds und eines von der Republik Estland vorgeschlagenen stellvertretenden Mitglieds des Ausschusses der Regionen DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 305, gestützt auf den Beschluss (EU) 2019/852 des Rates vom 21. Mai 2019 über die Zusammensetzung des Ausschusses der Regionen (1), auf Vorschlag der estnischen Regierung, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Nach Artikel 300 Absatz 3 des Vertrags setzt sich der Ausschuss der Regionen aus Vertretern der regionalen und lokalen Gebietskörperschaften zusammen, die entweder ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer regionalen oder lokalen Gebietskörperschaft innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind. (2) Am 10. Dezember 2024 hat der Rat den Beschluss (EU) 2025/71 (2) zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 angenommen. (3) Infolge des Ablaufs des nationalen Mandats, auf dessen Grundlage Frau Marika SAAR zur Ernennung vorgeschlagen worden war, ist der Sitz eines Mitglieds des Ausschusses der Regionen frei geworden. (4) Die estnische Regierung hat Herrn Andres JAADLA, Vertreter einer lokalen Gebietskörperschaft, der ein auf Wahlen beruhendes Mandat in einer lokalen Gebietskörperschaft innehat (Rakvere Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates der Stadt Rakvere), als Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2030, vorgeschlagen. (5) Infolge der Ernennung von Herrn Andres JAADLA zum Mitglied des Ausschusses der Regionen wird der Sitz eines stellvertretenden Mitglieds frei werden. (6) Die estnische Regierung hat Frau Annika VAIKLA, Vertreterin einer lokalen Gebietskörperschaft, die gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich ist (Viimsi Vallavalitsuse liige — Mitglied der Gemeinderegierung von Viimsi), als stellvertretendes Mitglied des Ausschusses der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2030, vorgeschlagen — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die folgenden Vertreter lokaler Gebietskörperschaften, die ein auf Wahlen beruhendes Mandat innehaben oder gegenüber einer gewählten Versammlung politisch verantwortlich sind, werden im Ausschuss der Regionen für die verbleibende Amtszeit, d. h. bis zum 25. Januar 2030, ernannt a) zum Mitglied: — Herr Andres JAADLA (Rakvere Linnavolikogu liige — Mitglied des Stadtrates von Rakvere) und b) zum stellvertretenden Mitglied: — Frau Annika VAIKLA (Viimsi Vallavalitsuse liige — Mitglied der Gemeinderegierung von Viimsi). Artikel 2 Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft. Geschehen zu Brüssel am 28. September 2026. Im Namen des Rates Der Präsident M. HEYDON (1)   ABl. L 139 vom 27.5.2019, S. 13, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2019/852/oj. (2)  Beschluss (EU) 2025/71 des Rates vom 10. Dezember 2024 zur Ernennung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen und ihrer Stellvertreter für den Zeitraum vom 26. Januar 2025 bis zum 25. Januar 2030 (ABl. L, 2025/71, 16.1.2025, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/71/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/2225/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.