Europäische Union

2002/892/EG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juli 2001 über eine spanische Beihilferegelung zugunsten neu gegründeter Unternehmen in Álava (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2001) 1760) (Text von Bedeutung für den EWR)

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Quellenkennung: 32002D0892. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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iesen, wonach eine Maßnahme, um als staatliche Beihilfe angesehen zu werden, dem Begünstigten erstens einen Vorteil verschaffen muss, durch den seine normalerweise zu tragenden Belastungen vermindert werden. Dieser Vorteil kann durch verschiedene Formen der steuerlichen Entlastung des Unternehmens gewährt werden, insbesondere durch "vollständige oder teilweise Ermäßigung des Steuerbetrags (Steuerbefreiung, Steuergutschrift usw.)". Dies trifft im vorliegenden Fall auf die teilweise Ermäßigung der Bemessungsgrundlage um 99 %, 75 %, 50 % und 25 % zu. Die vorstehende Argumentation ist somit nicht haltbar. (63) Die Maßnahme muss drittens den Wettbewerb oder den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Hierzu sei auf einen Bericht über die Abhängigkeit der baskischen Wirtschaft vom Außenhandel verwiesen, dem zufolge die Exporte von 1990 bis 1995(20) nicht nur in absoluten, sondern vor allem in relativen Zahlen gegenüber den Lieferungen ins übrige Spanien zugenommen haben(21). Der Auslandsmarkt ist damit teilweise an die Stelle der Märkte im übrigen Spanien getreten. Einem anderen Bericht über den Außenhandel des Baskenlands(22) zufolge liegt die baskische Exportquote (Verhältnis zwischen den Ausfuhren und dem BIP) mit 28,9 % über der deutschen Exportquote und der der übrigen europäischen Länder, die sich um 20 % bewegt. Im Zeitraum 1993-1998 wies die baskische Handelsbilanz einen deutlichen Überschuss auf. 1998 wurden für jede 100 ESP, die importiert wurden, 144 ESP exportiert. Kurzum, die baskische Wirtschaft ist sehr offen und stark auf den Export ausgerichtet. Daraus ist zu schließen, dass die begünstigten Unternehmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen, die Gegenstand des Handels zwischen den Mitgliedstaaten sein kann. Die Beihilfe stärkt also die Position der begünstigten Unternehmen gegenüber ihren Konkurrenzunternehmen in der Gemeinschaft. Sie beeinträchtigt folglich den innergemeinschaftlichen Handel. Darüber hinaus verbessert sie durch die Erhöhung des Nettoergebnisses (Gewinne nach Steuern) die Rentabilität der begünstigten Unternehmen und verschafft ihnen bessere Ausgangsbedingungen gegenüber nicht begünstigten Wettbewerbern. (64) Da es sich bei der im vorliegenden Fall geprüften Steuerregelung um allgemeine, abstrakte Vorschriften handelt, kann deren Inzidenz ebenfalls nur allgemein und abstrakt geprüft werden. Es nicht möglich, die Wirkungen auf einen bestimmten Markt, Sektor oder auf ein bestimmtes Produkt konkret festzustellen, wie dies einige Dritte in ihrer Stellungnahme fordern. Diese Auffassung wurde durch die ständige Rechtsprechung des EuGH(23) wiederholt bestätigt. (65) Zum Einwand, die Beeinträchtigung des Handels müsse von der Kommission anhand eines Vergleichs sämtlicher Steuersysteme geprüft werden, gibt die Kommission zu bedenken, dass das Verfahren nach Artikel 87 und 88 EG-Vertrag aufgrund möglicher Wettbewerbsverzerrungen durch eine Ausnahmeregelung eingeleitet wurde, die bestimmte Unternehmen (im vorliegenden Fall neu gegründete Unternehmen) eines Mitgliedstaats begünstigt. Es geht nicht um Wettbewerbsverzerrungen, die durch Unterschiede zwischen den Steuersystemen der Mitgliedstaaten bedingt sind und in den Anwendungsbereich der Artikel 93 bis 97 EG-Vertrag fallen. (66) Zum spezifischen Charakter, den eine staatliche Beihilfe aufweisen muss, stellt die Kommission fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage insoweit spezifisch bzw. selektiv wirkt, als sie bestimmte Unternehmen begünstigt, denn die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme schließen Unternehmen aus, die vor Inkrafttreten der betreffenden Norma Foral Mitte 1996 gegründet worden sind, die weniger als zehn Arbeitsplätze schaffen, die weniger als 80 Mio. ESP (480810 EUR) investieren und deren gezeichnetes Gesellschaftskapital 20 Mio. ESP (120202 EUR) nicht übersteigt. In diesem Zusammenhang weist die Kommission darauf hin, dass nach dem Fünften Eurostat-Bericht über Unternehmen in Europa(24) 16767000 und damit 92,89 % aller Unternehmen 1995 bis zu neun Arbeitnehmer beschäftigten(25). In Spanien lag der Anteil sogar bei 95 %(26). Noch höher dürfte der Anteil bei neu gegründeten Unternehmen sein, da sich die Belegschaft eines Unternehmens erst im Zuge seiner Konsolidierung erhöht, bis es die Sollstärke erreicht hat. In Spanien ist dies der Fall: Dort erreichte der Anteil jener Unternehmen im Jahr 1995 98 %(27). Demnach deutet alles darauf hin, dass eine der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe bereits für sich genommen bewirkt, dass die meisten Unternehmen von der Beihilfe ausgeschlossen sind. Der objektive Charakter des Größenkriteriums schließt entgegen der von dritter Seite vorgetragenen Behauptung überdies nicht aus, dass es sich um eine selektive Maßnahme handelt, die eben jene Unternehmen ausschließt, die die betreffenden Voraussetzungen nicht erfuellen. (67) Zur Ermessensbefugnis der Finanzverwaltung stellt die Kommission fest, dass die Beihilfe nicht automatisch vergeben wird. Der Antrag wird von der Diputación Foral von Álava geprüft, die anschließend über die Vergabe der Beihilfe entscheiden kann. Den spanischen Behörden zufolge geht es lediglich darum zu prüfen, ob alle Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beihilfe erfuellt sind. Sie erklären aber nicht, warum es hierzu einer Ex-ante-Prüfung bedarf und nicht, wie es bei der Steuerverwaltung üblich ist, einer Ex-post-Kontrolle. (68) Zu den in anderen Mitgliedstaaten bestehenden steuerlichen Maßnahmen in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage, die von der Kommission nicht als spezifisch in dem Sinne angesehen worden sind, dass sie sich an neu gegründete Unternehmen richten, was von dritter Seite als vertrauensbegründender Tatbestand gewertet wird, weist die Kommission darauf hin, dass sich diese Regelungen von der hier in Rede stehenden Minderung der Bemessungsgrundlage in einigen Punkten unterscheiden. Aber auch wenn sich einige dieser Regelungen ähneln sollten und die Kommission nicht darauf reagiert hat, so kann daraus doch nicht - wie es in einigen Stellungnahmen Dritter geschieht - auf ein verfehltes Vorgehen im vorliegenden Fall geschlossen werden. Hierzu sei auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verwiesen, wonach ein Verstoß gegen die einem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit dem Verbot des Artikels 87 obliegenden Pflichten nicht damit gerechtfertigt werden kann, dass andere Mitgliedstaaten ihren Pflichten ebenfalls nicht nachgekommen sind. Die Wettbewerbsverzerrungen im innergemeinschaftlichen Handel neutralisieren sich nicht etwa gegenseitig, sondern verstärken sich im Gegenteil und erhöhen damit ihre schädliche Wirkung für den Gemeinsamen Markt(28). (69) Zu der von dritter Seite vorgebrachten Frage, ob es sich um eine Ermächtigungsnorm oder die direkte Vergabe von Beihilfen handelt, stellt die Kommission fest, dass die Vorschriften, mit denen die Minderung der Bemessungsgrundlage im vorliegenden Fall eingeführt worden ist, als Beihilferegelung einzustufen sind. Es genügt in diesem Zusammenhang, auf die Definition in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 hinzuweisen, der zufolge eine Beihilferegelung eine Regelung ist, "wonach Unternehmen, die in der Regelung in einer allgemeinen und abstrakten Weise definiert werden, ohne nähere Durchführungsmaßnahmen Einzelbeihilfen gewährt werden können". Eine solche Beihilferegelung sagt daher, anders als in einigen Stellungnahmen Dritter behauptet wird, nichts über die Ermessensbefugnis bei der Durchführung der Regelung aus. Die Ermessensbefugnis bei der Vergabe der Beihilfen hängt von der konkreten Ausgestaltung der Regelung ab. Für den Nachweis von Beihilfeelementen in einer steuerlichen Maßnahme reicht es überdies in Ermangelung anderer Belege für den spezifischen Charakter der Maßnahme aus, wenn die Finanzverwaltung über einen gewissen Ermessensspielraum verfügt. (70) Zur Begründung der Minderung der Bemessensgrundlage mit der Natur oder dem inneren Aufbau des Steuersystems weist die Kommission darauf hin, dass es darauf ankommt, ob die betreffenden steuerlichen Maßnahmen den Zielen entsprechen, die dem Steuersystems selbst inhärent sind, oder andere, durchaus legitime Ziele verfolgen, die mit dem Steuersystem jedoch nichts zu tun haben. Es obliegt dem betroffenen Mitgliedstaat nachzuweisen, welcher inneren Logik des Steuersystems die fraglichen Steuermaßnahmen dienen(29). Im vorliegenden Fall ergibt sich die Vereinbarkeit der fraglichen Maßnahmen mit der inneren Logik des Steuersystems nach Darstellung der spanischen Behörden aus ihrem objektiven, horizontalen Charakter. Der objektive, horizontale Charakter einer Maßnahme beweist jedoch nicht deren Vereinbarkeit mit der inneren Logik des Steuersystems. Er reicht für den Nachweis nicht aus, dass die fragliche Maßnahme dem jedem Steuersystem inhärenten Hauptziel entspricht, die zur Finanzierung der Staatsausgaben nötigen Einnahmen zu gewährleisten. Auch lässt sich damit nicht nachweisen, dass die Maßnahme den dem spanischen Steuersystem innewohnenden Grundsätzen der Steuergleichheit und Steuerprogression entspricht(30). (71) Die spanischen Behörden weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage der Investitionsförderung dienen soll und damit den industriepolitischen Zielen der baskischen Regierung entspricht. In einer Veröffentlichung der baskischen Regierung mit dem Titel "Política Industrial. Marco General de Actividades 1996-1999" heißt es entsprechend: "[...] steuerpolitische Maßnahmen sind für den wirtschaftlichen Fortschritt und zur Förderung von Industrieprojekten, die auf die industrielle Entwicklung des Landes (Baskenlands) setzen, unverzichtbar" (Seite 131). Weiter heißt es im Kapitel "Steuerpolitische Instrumente": "[...] mit Hilfe unserer Steuerhoheit (des Baskenlands) können wir zudem nach kreativen, steuerlich 'maßgeschneiderten' Lösungen beispielsweise für vorrangige Projekte suchen oder großen Unternehmen steuerliche Anreize bieten" (Seite 133). Die Minderung der Bemessungsgrundlage fügt sich damit in einen industriepolitischen Kontext ein, dessen Ziele den Steuersystemen nicht inhärent sind. (72) Zusammenfassend stellt die Kommission fest, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage, wie die spanischen Behörden darlegen, einem wirtschaftspolitischen Ziel dient und nicht dem Steuersystem innewohnt. Sie ist damit nicht durch die Natur oder Systematik des Steuersystems gerechtfertigt. (73) Das von dritter Seite vorgebrachte Argument, die allgemeine Steuerlast sei im Baskenland höher als im übrigen Spanien, weist die Kommission im vorliegenden Fall erneut als irrelevant zurück, da das Verfahren gegen eine konkrete Maßnahme eingeleitet worden ist und nicht gegen das Steuersystem in den drei baskischen Provinzen. (74) Bei der Minderung der Bemessungsgrundlage handelt es sich folglich nach erster Prüfung um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen, da sie eine Begünstigung darstellt, aus staatlichen Mitteln gewährt wird, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigt und den Wettbewerb zugunsten bestimmter Unternehmen verfälscht. VIII. UNZULÄSSIGKEIT DER MINDERUNG DER BEMESSUNGSGRUNDLAGE (75) Da die betreffende Regelung keine Verpflichtung der spanischen Behörden enthält, bei der Vergabe der Beihilfen die für De-minimis-Beihilfen geltenden Bedingungen(31) zu beachten, können diese Beihilfen nach Ansicht der Kommission nicht als De-minimis-Beihilfen angesehen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass sich die spanischen Behörden im Verfahren zu keiner Zeit darauf berufen haben, die fraglichen Beihilfen seien ganz oder teilweise als De-minimis-Beihilfen einzustufen. Auch können die Beihilfen den De-minimis-Vorgaben nicht folgen, da eine Einhaltung der Hoechstgrenze von 100000 EUR nicht garantiert werden kann. Die Beihilfen können überdies nicht als bestehende Beihilfen angesehen werden, da sie die Voraussetzungen in Artikel 1 Buchstabe b) der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 nicht erfuellen. (76) Staatliche Beihilfen, die nicht unter die De-minimis-Regelung fallen und keine bestehenden Beihilfen sind, sind gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag und Artikel 62 Absatz 2 EWR-Abkommen anmeldepflichtig. Die spanischen Behörden sind dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen, so dass die Beihilfen als rechtswidrig anzusehen sind. Die Kommission bedauert, dass die spanischen Behörden es versäumt haben, die fraglichen Beihilfen vor ihrer Einführung anzumelden. (77) Was das von dritter Seite vorgetragene Argument anbelangt, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, sieht sich die Kommission gezwungen, dieses Argument zurückzuweisen, da es sich zum einen bei der fraglichen Regelung nicht um eine bestehende Beihilfe handelt und die Regelung zum anderen nicht gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldet worden ist, so dass die Kommission ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt nicht prüfen konnte. Die Empfänger können sich folglich nicht auf ihr berechtigtes Vertrauen in die Rechtmäßigkeit der betreffenden staatlichen Beihilfen oder auf die Rechtssicherheit berufen. Hierzu sei auf folgende Ausführungen des EuG verwiesen: "Nach ständiger Rechtsprechung kann sich jeder Wirtschaftsteilnehmer, bei dem ein Gemeinschaftsorgan begründete Erwartungen geweckt hat, auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufen [...]. Dagegen kann eine Verletzung des Grundsatzes des Vertrauensschutzes nicht geltend machen, wem die Verwaltung keine bestimmten Zusicherungen gemacht hat"(32). Der Behauptung, es sei gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Rechtssicherheit verstoßen worden, kann daher im vorliegenden Fall nicht gefolgt werden. Die Kommission verweist in diesem Zusammenhang auch auf ihre Entscheidung 93/337/EWG(33), in der sie bestimmte steuerliche Maßnahmen, die 1988 in den Provinzen Álava, Guipúzcoa und Vizcaya eingeführt worden waren, als staatliche Beihilfen gewertet hatte. IX. VEREINBARKEIT MIT DEM GEMEINSAMEN MARKT (78) Die Kommission wiederholt, dass die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage den Charakter einer Beihilferegelung trägt. Aufgrund des allgemeinen, abstrakten Gehalts der Beihilferegelung kann die Kommission nicht feststellen, in welchen Verhältnissen sich die Unternehmen befinden, die diese Regelung bereits in Anspruch genommen haben oder noch in Anspruch nehmen werden. Sie kann daher nicht prüfen, wie sich die Regelung auf die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Unternehmen konkret auswirkt. In diesem Zusammenhang reicht die Feststellung aus, dass potenziell begünstigte Unternehmen Beihilfen erhalten können, die mit den einschlägigen Richtlinien, Leitlinien und Gemeinschaftsrahmen nicht vereinbar sind. Die Kommission gibt darüber hinaus zu bedenken, dass sie in ihrer Entscheidung zur Einleitung des Verfahrens um Mitteilung aller relevanten Angaben zu den Beihilfen und den jeweiligen Begünstigten gebeten hat. Von den spanischen Behörden wurden jedoch keine Angaben mitteilt. Aus diesem Grund ist es widersprüchlich, der Kommission, wie in manchen Stellungnahmen Dritter, vorzuhalten, ihre Würdigung sei nicht detailliert genug und gleichzeitig die erbetenen Auskünfte nicht zu erteilen. (79) Da sich die hier in Rede stehende Regelung nur auf das Gebiet der NUTS-Ebene III(34) Álava erstreckt, ist zu prüfen, ob die Beihilfen in diesem Gebiet unter die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag fallen. Was die Zulässigkeit von Álava als Fördergebiet angeht, erinnert die Kommission daran, dass dieses Gebiet noch nie für die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag in Betracht gekommen ist, da das Pro-Kopf-BIP(35) des Baskenlands (ein Gebiet der NUTS-Ebene II) stets über dem Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts lag. Nach den Vorschriften für Regionalbeihilfen(36) greift die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nur dann, wenn das Gebiet - bezogen auf die NUTS-Ebene II - ein Pro-Kopf-BIP ausweist, das den Schwellenwert von 75 % des Gemeinschaftsdurchschnitts nicht überschreitet. (80) Zur Anwendung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag stellt die Kommission fest, dass sie mit Entscheidung(37) vom 26. Juli 1995 zur Änderung der spanischen Fördergebietskarte den spanischen Behörden im Einklang mit dem Verfahren des Artikels 88 Absatz 1 EG-Vertrag vorgeschlagen hatte, die spanische Fördergebietskarte dahingehend zu ändern, dass ganz Álava als Fördergebiet angesehen werden kann, in dem die zur Förderung der Regionalentwicklung gewährten Beihilfen gemäß der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. Mit Schreiben ihrer Ständigen Vertretung vom 26. September 1995 akzeptierten die spanischen Behörden diesen Vorschlag. Die neue Fördergebietskarte trat damit ab diesem Datum in Kraft. Für die Folgejahre verweist die Kommission auf ihre Entscheidung vom 11.4.2000, mit der sie die spanische Fördergebietskarte für Regionalbeihilfen für den Zeitraum 2000-2006 genehmigt hat. Danach gilt die Provinz Álava weiterhin als Fördergebiet, in dem Beihilfen zur Förderung der Regionalentwicklung aufgrund der Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden können. (81) Die in Form einer Minderung der Bemessungsgrundlage gewährten staatlichen Beihilfen dienen der Förderung von Unternehmensneugründungen in Álava, wobei für das Investitionskapital und die Zahl der neu geschaffenen Arbeitsplätze bestimmte Mindestvorgaben gelten. Abgesehen von diesen Mindestvorgaben weisen die fraglichen Steuerbeihilfen keine anderen Merkmale einer Investitions- oder Beschäftigungsbeihilfe auf. Sie setzen weder am Investitionsbetrag noch an der Zahl der Arbeitsplätze noch an den entsprechenden Lohn- und Gehaltskosten an, sondern an der Steuerbemessungsgrundlage. Auch bestimmt sich ihre Höhe nicht nach einem Prozentsatz des Investitionsbetrags, der Zahl der geschaffenen Arbeitsplätze oder der Lohn- und Gehaltskosten, sondern nach einem Prozentsatz der Bemessungsgrundlage. In diesem Zusammenhang verweist die Kommission auf Anhang I der Leitlinien für staatliche Beihilfen mit regionaler Zielsetzung 98/C 74/06, wonach steuerliche Beihilfen als investitionsgebundene Beihilfen angesehen werden können, wenn die Investition ihre Bemessungsgrundlage ist. Außerdem kann jede steuerliche Beihilfe in diese Kategorie fallen, wenn für sie eine als Prozentsatz der Investition ausgedrückte Hoechstgrenze festgesetzt wird. Steuerbeihilfen, die diese Kriterien wie im vorliegenden Fall nicht erfuellen, können folglich nicht als Investitionsbeihilfen eingestuft werden. (82) Hingegen weist die teilweise Reduzierung der Bemessungsgrundlage den Charakter einer Betriebsbeihilfe auf. Die Körperschaftsteuer ist für körperschaftsteuerpflichtige Unternehmen eine regelmäßige, unabwendbare steuerliche Belastung, die sie im Rahmen ihrer laufenden Verwaltung zu tragen haben. Es ist daher zu prüfen, ob im vorliegenden Fall die für Betriebsbeihilfen geltenden Ausnahmen Anwendung finden. (83) Regionalbeihilfen, die die Merkmale einer Betriebsbeihilfe aufweisen, sind gemäß den Leitlinien für Regionalbeihilfen 98/C 74/06 grundsätzlich unzulässig. Ausnahmsweise können sie jedoch in Gebieten gewährt werden, die in den Anwendungsbereich von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag fallen, sofern sie bestimmte Bedingungen gemäß den Ziffern 4.15 bis 4.17 der genannten Leitlinien erfuellen, oder in Gebieten in äußerster Randlage oder in Gebieten mit geringer Bevölkerungsdichte, wenn mit ihnen Beförderungsmehrkosten ausgeglichen werden. Álava ist als Gebiet der NUTS-Ebene III jedoch kein Fördergebiet im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag, und die fraglichen Steuerbeihilfen erfuellen nicht die Voraussetzungen, um die für Betriebsbeihilfen geltende Ausnahmeregelung in Anspruch nehmen zu können. Bei der Provinz Álava handelt es sich überdies weder um ein Gebiet in äußerster Randlage(38) noch um ein Gebiet mit geringer Bevölkerungsdichte(39). Die in der Minderung der Bemessungsgrundlage enthaltenen Elemente einer Betriebsbeihilfe sind daher unzulässig. (84) Da die hier in Rede stehenden Steuerbeihilfen nicht den für Regionalbeihilfen geltenden Vorschriften entsprechen, können sie nach Auffassung der Kommission nicht aufgrund der Ausnahmeregelung für Regionalbeihilfen gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. (85) Im vorliegenden Fall ist nicht nur zu prüfen, ob die Ausnahmeregelung für die Regionalentwicklung im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag anwendbar ist, sondern auch, ob die Ausnahmeregelung nicht für andere Zweckbestimmungen herangezogen werden kann. Hierzu ist festzustellen, dass die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht die Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag zum Ziel hat, wie z. B. die Förderung von kleinen und mittleren Unternehmen, von Forschung und Entwicklung, die Förderung des Umweltschutzes, der Beschäftigung oder der Aus- und Fortbildung entsprechend den einschlägigen Gemeinschaftsvorschriften. Die Ausnahmeregelung des Artikels 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag kommt daher für die vorliegenden Steuerbeihilfen nicht in Betracht. (86) Da sich die Minderung der Bemessungsgrundlage nicht auf bestimmte Sektoren beschränkt, kann sie auch von Unternehmen in Anspruch genommen werden, die in sensiblen Wirtschaftssektoren tätig sind, für die gemeinschaftsrechtliche Sondervorschriften gelten, wie für die Produktion, Verarbeitung und Vermarktung der in Anhang I des EG-Vertrags aufgeführten Agrarerzeugnisse, für die Fischerei, den Steinkohlenbergbau, die Eisen- und Stahlindustrie, den Verkehr, den Schiffbau, die Kunstfaserindustrie und die Kraftfahrzeugindustrie(40). Unter diesen Umständen ist anzunehmen, dass die sektorspezifischen Vorschriften von den fraglichen Steuerbeihilfen nicht eingehalten werden können. Im vorliegenden Fall erfuellt die Steuervergünstigung nicht die Vorgabe, keine neuen Produktionskapazitäten zu fördern, um die Kapazitätsüberschüsse, die diese Sektoren gewöhnlich kennzeichnen, nicht zu verstärken. Sollte das begünstigte Unternehmen einem dieser Sektoren angehören, ist die Ausnahmeregelung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag nach Ansicht der Kommission nicht anwendbar, da die betreffenden Beihilfen den sektoralen Vorschriften nicht unterliegen. Die Beihilfen sind somit nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. (87) Auch die übrigen Ausnahmeregelungen in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag sind im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Die fraglichen Beihilfen können nicht als Beihilfen sozialer Art im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe a) EG-Vertrag angesehen werden und sind auch nicht zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, im Sinne des Artikels 87 Absatz 2 Buchstabe b) EG-Vertrag bestimmt. Sie dienen ferner nicht der Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse noch der Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag. Auch die Ausnahmeregelung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe d) EG-Vertrag kommt nicht in Betracht, da die Beihilfen nicht zur Förderung der Kultur oder zur Erhaltung des kulturellen Erbes bestimmt sind. Eine Vereinbarkeit der fraglichen Beihilfen mit dem Gemeinsamen Markt kann aufgrund dieser Bestimmungen daher nicht festgestellt werden. (88) Da die Ermäßigung der Bemessungsgrundlage über mehrere Steuerjahre gewährt wird, könnte es sein, dass ein Teil der Vergünstigung noch in Anspruch genommen werden kann. Diese Steuerbeihilfen sind jedoch re

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.