Europäische Union

2005/467/: Entscheidung der Kommission vom 19. Mai 2004 über die staatliche Beihilfe, die Belgien zugunsten von Sioen Fibres SA gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1622) Text von Bedeutung für den EWR

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Für die Kommission Mario MONTI Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 141 vom 17.6.2003, S. 4. (2)  Siehe Fußnote 1. (3)  Code 5402 20 00 der Kombinierten Nomenklatur. (4)  Das Texturierungsvermögen wurde auf der Basis eines Durchschnittswertes von 1 100 dtex berechnet. (5)  Beihilfe N 226/2000, Regionalbeihilferegelung aufgrund des Wirtschaftsförderungsgesetzes vom 30. Dezember 1970 in der Fassung des Dekrets vom 25. Juni 1992 (Wallonische Region) (ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 48). (6)   ABl. C 94 vom 30.3.1996, S. 11. Verlängerung der Geltungsdauer des Kodex: ABl. C 24 vom 29.1.1999, S. 18, und ABl. C 368 vom 22.12.2001, S. 10. (7)  Beihilfe N 118/99 (ABl. C 340 vom 27.11.1999, S. 5). (8)  Siehe Fußnote 6. (9)  Siehe Fußnote 6. (10)  Siehe Mitteilung der Kommission: Multisektoraler Regionalbeihilferahmen für große Investitionsvorhaben (ABl. C 70 vom 19.3.2002, S. 8), insbesondere die Randnummern 30 und 39 mit Bestimmungen über das Jahr 2003, und Mitteilung der Kommission betreffend die Änderung des multisektoralen Regionalbeihilferahmens für große Investitionsvorhaben (2002) in Bezug auf die Aufstellung einer Liste von Sektoren mit strukturellen Problemen und den Vorschlag zweckdienlicher Maßnahmen gemäß Artikel 88 Absatz 1 EG-Vertrag für die Kfz- und die Kunstfaserindustrie (ABl. C 263 vom 1.11.2003, S. 3), insbesondere Absatz 2. (11)  Siehe Fußnote 10. (12)  Siehe Empfehlung 96/280/EG der Kommission vom 3. April 1996 betreffend die Definition der kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 107 vom 30.4.1996, S. 4). (13)  Siehe Fußnote 7.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.