Europäische Union

2013/664/EU: Beschluss der Kommission vom 25. Juli 2012 in der Sache SA.23324 — C 25/07 (ex NN 26/07) — Finnland Finavia, Airpro und Ryanair am Flughafen Tampere-Pirkkala (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2012) 5036) Text von Bedeutung für den EWR

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Quellenkennung: 32013D0664. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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r konsolidierten Betrachtung (d. h. für Finavia und für Airpro) über die nächsten zehn Jahre zusammengestellt. […] (21) (89) Die Kommission stellt fest, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP nach dem im Vorfeld erstellten Geschäftsplan sowie angesichts des positiven Kapitalwerts (22) als Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers zu bewerten ist. Der für die Billigflugstrategie ermittelte positive Kapitalwert erhöht den Marktwert des Eigenkapitals („equity value“) von Finavia. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Annahme des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans und die prognostizierten Ergebnisse der Billigflugstrategie auch durch die tatsächlichen positiven Ergebnisse der Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP bestätigt werden (siehe insbesondere Tabelle in Erwägungsgrund (26)). Zudem zeigen die kombinierten tatsächlichen Finanzergebnisse des Flughafens TMP (gemessen an den Finanzergebnissen der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP laut den Tabellen in den Erwägungsgründen (24) und (26)), dass sich der Betrieb des gesamten Flughafens infolge der Einrichtung des Billigflugterminals rentabel entwickelt hat. (90) In Anbetracht der erläuterten Sachverhalte kann die Kommission feststellen, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP und die entsprechenden finanziellen Vereinbarungen dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechen und dass insoweit mit dieser Entscheidung kein wirtschaftlicher Vorteil verbunden ist, der unter normalen Marktbedingungen nicht entstanden wäre. (91) Da eine der kumulativen Voraussetzungen von Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt ist, stellt die Kommission fest, dass die Entscheidung von Finavia zur Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP und die zugrunde liegenden finanziellen Vereinbarungen keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen. (92) Hinsichtlich möglicher Quersubventionen von Airpro durch Finavia (z. B. durch den Ausgleich entgangener Mieteinnahmen oder betrieblicher Verluste) trifft die Kommission folgende Feststellungen: Alle finanziellen Vereinbarungen stehen mit der Billigflugstrategie am Flughafen TMP in Zusammenhang. Diese Vereinbarungen beruhen auf einem im Vorfeld erstellten und dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprechenden Geschäftsplan. Airpro zahlt eine marktübliche Miete für die Nutzung von T2. Die Kosten der Geschäftstätigkeit von Airpro auf dem Flughafen TMP sind in vollem Umfang durch die von in T2 tätigen Luftfahrtunternehmen (d. h. von Ryanair) zu zahlenden Entgelte gedeckt. Die Tätigkeit von Finavia auf dem Flughafen TMP ist ausschließlich aufgrund des Betriebs von T2 rentabel. Eine Quersubventionierung von Airpro durch Finavia kann ausgeschlossen werden. 6.2.   Ist die Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair als staatliche Beihilfe zu bewerten? (93) Zur Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair hat Finnland argumentiert, Airpro habe sich so verhalten, wie sich auch ein marktwirtschaftlich handelnder Kapitalgeber in einer ähnlichen Situation verhalten hätte. Wenn diese Darstellung zutreffen sollte, wäre Ryanair durch die Vereinbarung nicht begünstigt worden, und es wäre keine staatliche Beihilfe gegeben. (94) Bei der Würdigung dahin gehend, ob die Vereinbarung unter normalen Marktbedingungen getroffen wurde, muss die Kommission untersuchen, ob ein unter normalen Marktbedingungen tätiger und von langfristigen Rentabilitätsaussichten geleiteter Flughafen gleiche oder ähnliche geschäftliche Vereinbarungen wie Airpro getroffen hätte (23). Außerdem muss die Kommission die voraussichtlichen Auswirkungen der Vereinbarung auf die Tätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP nach einem integrierten Ansatz unter Berücksichtigung sämtlicher Merkmale der fraglichen Maßnahme analysieren (24). (95) Um das Kriterium des marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers berücksichtigen zu können, muss die Kommission sich in die Zeit versetzen, zu der die Vereinbarung unterzeichnet wurde. Außerdem muss sich die Kommission in ihrer Würdigung auf die Informationen und Annahmen stützen, von denen der betreffende Marktteilnehmer bei Unterzeichnung der Vereinbarung ausgegangen ist. Airpro hat die Vereinbarung mit Ryanair am 3. April 2003 für eine Dauer von […] unterzeichnet. (96) In der Vereinbarung hat sich Ryanair zur Aufnahme der Flüge am Flughafen TMP mit täglich […] abgefertigten Flugzeugen verpflichtet. Unter dieser Voraussetzung ging Ryanair für die ersten zwölf Monate von ca. […] und für die nächsten zwölf Monate von etwa […] abfliegenden Fluggästen am Flughafen TMP aus. Die Vereinbarung sieht nach der Anzahl der täglichen Flugfrequenzen abgestufte Entgelte pro Abfertigung vor (siehe insbesondere Tabellen in Erwägungsgrund (43)). Der durchschnittliche Preis pro Abfertigung beträgt (bei drei Flügen pro Tag) […]. In der folgenden Tabelle sind die von Luftfahrtunternehmen am Flughafen TMP in T1 zu zahlenden Entgelte dem von Ryanair durchschnittlich zu zahlenden Entgelt gegenübergestellt: Erbrachter Dienst Flughafenentgelte in Terminal 1 (T1) in EUR Von Ryanair gezahltes Entgelt (Durchschnitt) in Terminal 2 (T2) Landeentgelt 442 442 Flugsicherungsentgelt 92 92 Entgelte für die Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit 410 410 Entgelte für Fluggastdienste (im Terminal) und für die Bodenabfertigung […] […] Gesamtpreis pro Abfertigung […] […] (97) Die Kommission stellt fest, dass Ryanair dieselben Lande- und Flugsicherungsentgelte sowie dieselben Entgelte für die Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit zahlt wie Luftfahrtunternehmen, die am Flughafen TMP Flüge über Terminal 1 abfertigen. Nach den von Finnland vorgelegten Informationen wurde Ryanair nicht von den Fluggastentgelten befreit. Ein Unterschied hinsichtlich der von Ryanair zu zahlenden Preise besteht ausschließlich in Bezug auf die Entgelte für Fluggastdienste und für die Bodenabfertigung. Die Qualität der für Ryanair und für die Fluggäste von Ryanair an T2 erbrachten Dienste ist jedoch geringer als die Qualität der Dienste an T1. Die Senkung der zugrunde liegenden Kosten (insbesondere der Personalkosten) beläuft sich auf ca. […] der Gesamtkosten von Airpro (einschließlich der an Finavia zu zahlenden Miete sowie der Landeentgelte und der Flugsicherungsentgelte). Anders als in T1 wird der Personalbestand in T2 niedrig gehalten, und das Personal führt vielfältige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Abfertigung (Check-in), den Sicherheitskontrollen und der Bodenabfertigung durch. Nach den Informationen, die der Flughafen dem Sachverständigen der Kommission vorgelegt hat, sind die Personalkosten in T2 um […] niedriger als in T1. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die von Ryanair gezahlten Flughafenentgelte für Fluggastdienste und Bodenabfertigung nur um etwa […] unter den in T1 gezahlten Entgelten liegen. Die Unterschiede hinsichtlich der Kosteneinsparungen (etwa […]) und die unterschiedlichen Gebühren, die die Luftfahrtunternehmen den beiden Terminals zahlen (etwa […]), sind Ausdruck der von Airpro generierten zusätzlichen Gewinnspanne (im Umfang von […], siehe auch Tabelle in Erwägungsgrund (20)). Daher hält die Kommission die Unterschiede zwischen den entsprechenden von Ryanair in T2 zahlbaren Entgelten und den Entgelten in T1 für gerechtfertigt. (98) Auf der Grundlage der oben erläuterten Informationen konnte Airpro Prognosen über die Entwicklung der nach der Vereinbarung mit Ryanair erzielten Einnahmen erstellen. Airpro ging davon aus, dass Ryanair in Jahr 1 täglich […] Abfertigungen abrechnen würde; für Jahr 1 wurde eine Auslastung von […] angenommen; ab dem zweiten Jahr wurde angenommen, dass Ryanair bis zum Ende der Vertragsdauer täglich […] Abfertigungen zu verzeichnen hätte und dass dieselbe Auslastung wie in Jahr 1 anzunehmen wäre. In diesem Ergebnis werden sowohl die im eigentlichen Luftverkehr als auch die mit sonstigen Geschäftstätigkeiten (einschließlich der Parkgebühren usw.) erzielten Einnahmen von Airpro berücksichtigt. Die Kosten von Airpro während der Dauer der Vereinbarung wurden anhand der prognostizierten Kosten in Verbindung mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen TMP geschätzt. Personalkosten wurden in Höhe von […] pro Abfertigung erwartet (bzw. von […] bei Ermittlung nach den täglich abgefertigten Flügen). (99) In der folgenden Tabelle sind die ermittelten Einnahmen und Kosten im Zusammenhang mit der Vereinbarung sowie der positive Beitrag der Vereinbarung zum Marktwert des Eigenkapitals von Airpro während der Dauer der Vereinbarung zusammengestellt. Die entsprechenden Berechnungen beruhen auf dem von Finnland vorgelegten Geschäftsplan und den oben erläuterten Annahmen. […] (25) (100) Die Kommission stellt fest, dass aufgrund der mit Ryanair getroffenen Vereinbarung während der Dauer der Vereinbarung mit einem Kapitalwert von 0,5 Mio. EUR ein positiver Beitrag zum Marktwert des Eigenkapitals von Airpro erwirtschaftet werden sollte. Außerdem wurde davon ausgegangen, dass aufgrund der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia während der Dauer der Vereinbarung insgesamt ein positives Ergebnis erzielt würde. (101) Ferner stellt die Kommission fest, dass die Einnahmen aus der Vereinbarung sämtliche Kosten von Airpro am Flughafen TMP sowie sämtliche Kosten von Finavia im Zusammenhang mit der Vereinbarung beinhalten. In dieser Sache wurden sämtliche Kosten berücksichtigt – die Kapitalkosten (d. h. die Abschreibungskosten für die Infrastruktur des Flughafens) ebenso wie die Betriebskosten (Kosten für Personal, Energie, Material usw.). Darüber hinaus können bei diesem Ansatz auch die Kosten der Gewährleistung von Flugsicherheit und Luftsicherheit einbezogen werden. Die betreffenden Kosten können auch für Maßnahmen entstehen, die in den Aufgabenbereich der öffentlichen Sicherheit und Ordnung fallen und eigentlich nicht als wirtschaftliche Tätigkeit nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV betrachtet würden. Der berechnete Kapitalwert wird insoweit sogar zu niedrig angesetzt, und der positive Beitrag der Vereinbarung zum erzielten Ergebnis kann sogar noch höher sein. (102) Die Kommission stellt fest, dass der von Airpro als Tochter von Finavia auf der Grundlage des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans gefasste Beschluss über den Abschluss der zu bewertenden Vereinbarung mit Ryanair dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entsprach. Außerdem stellt die Kommission fest, dass die Annahme des im Vorfeld erstellten Geschäftsplans und die prognostizierten Ergebnisse der Vereinbarung auch durch die tatsächlichen positiven Ergebnisse der Geschäftstätigkeit von Airpro am Flughafen TMP bestätigt werden (siehe insbesondere Tabelle in Erwägungsgrund (26)). Zudem zeigen die kombinierten tatsächlichen Finanzergebnisse des Flughafens TMP (gemessen an den Finanzergebnissen der Geschäftstätigkeit von Airpro und Finavia am Flughafen TMP (siehe insbesondere die Tabellen in den Erwägungsgründen (24) und (26)), dass sich nicht nur die Geschäftstätigkeit am Billigflugterminal, sondern auch der Betrieb des gesamten Flughafens rentabel entwickelt hat. (103) Vor diesem Hintergrund gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Airpro beschlossene Vereinbarung mit Ryanair dem Verhalten eines marktwirtschaftlich handelnden Kapitalgebers entspricht und insoweit nicht mit einer wirtschaftlichen Vergünstigung einhergegangen ist, die bei normalen Marktbedingungen nicht ebenso hätte erlangt werden können. (104) Da die kumulativen Voraussetzungen nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV nicht erfüllt sind, ist die Kommission der Auffassung, dass die am 3. April 2003 geschlossene Vereinbarung zwischen Airpro und Ryanair kein Beihilfeelement im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV enthält — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die von der Finavia Oyj und von der Airpro Oy getroffenen und im Abschluss von finanziellen Vereinbarungen im Zusammenhang mit der Umsetzung der Billigflugstrategie am Flughafen Tampere-Pirkkala bestehenden Maßnahmen, insbesondere die Vereinbarungen über die Kosten des Umbaus von Terminal 2 und die am 23. Februar 2003 getroffene Vereinbarung zwischen der Finavia Oyj und der Airpro Oy über die Vermietung von Terminal 2, stellen keine Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 2 Die am 3. April 2003 zwischen der Airpro Oy und der Ryanair Ltd getroffene Vereinbarung stellt keine Beihilfe nach Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union dar. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Republik Finnland gerichtet. Brüssel, den 25. Juli 2012 Für die Kommission Joaquín ALMUNIA Vizepräsident (1)   ABl. C 244 vom 18.10.2007, S. 13. (2)  Mit Wirkung vom 1. Dezember 2009 sind an die Stelle der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag die Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) getreten. Die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag und die Artikel 107 und 108 AEUV sind im Wesentlichen identisch. Im Rahmen dieses Beschlusses sind Bezugnahmen auf die Artikel 107 und 108 AEUV als Bezugnahmen auf die Artikel 87 und 88 EG-Vertrag zu verstehen, wo dies angebracht ist. Der AEUV hat auch bestimmte terminologische Änderungen wie zum Beispiel die Ersetzung von „Gemeinschaft“ durch „Union“ und von „Gemeinsamer Markt“ durch „Binnenmarkt“ mit sich gebracht. In diesem Beschluss wird durchgehend die Terminologie des AEUV verwendet. (3)  Siehe Fußnote 2. (4)   ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1. (5)  Bis Ende 2009 war die (früher unter der Bezeichnung „finisches Luftverkehrsamt“ bekannte) Finavia Oyj ein Staatsunternehmen. Am 1. Januar 2010 wurde Finavia nach dem Gesetz 877/2009 über die Umwandlung des Luftverkehrsamts in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. Finavia verwaltet 25 Flughäfen in Finnland. Nur drei finnische Flughäfen unterstehen nicht der Verwaltung durch Finavia. Finavia betreibt jedoch nicht nur finnische Flughäfen, sondern erbringt auch Flugsicherungsdienste auf den eigenen Flughäfen und ist zudem für die Überwachung des finnischen Luftraums verantwortlich. Das Immobiliengeschäft von Finavia wird von der Tochtergesellschaft Lentoasemakiinteistöt Oyj betreut. Diese Gesellschaft bietet auf dem Flughafen tätigen Unternehmen Facility Services an, tritt als Bauträger auf und ist Eigentümer der auf den Flughäfen befindlichen Räumlichkeiten und Flächen. (6)  Die Airpro Oy ist eine 100%ige Tochtergesellschaft von Finavia. Sie entwickelt und erbringt Flughafen- und Reisevermittlungsdienste auf den Flughäfen von Finavia. Die RTG Ground Handling Ltd. bietet als Tochtergesellschaft von Airpro Bodenabfertigungsdienste an. (*1)  Geschäftsgeheimnis. (7)   ABl. C 312 vom 9.12.2005, S. 1. (8)  Zu den Renovierungsarbeiten zählten die Einrichtung einer Eincheckhalle sowie von Büroräumen, Toiletten und Einrichtungen für ankommende und abfliegende Fluggäste, Einrichtungen für Personen- und Gepäckkontrollen, eine Cafeteria/ein Restaurant und die Umgestaltung von Strom-, Wasser- und Heizungsleitungen sowie von Heizungs- und Klimaanlagen; außerdem seien Änderungen der Infrastruktur für Fußgänger und für Kraftfahrer außerhalb des Terminals erforderlich gewesen. (9)  Zugrunde gelegt wurde der Euro-Wechselkurs vom 31. Dezember 1998 (FIM 5,94573). (10)  Auf der jährlich stattfindenden Handelsmesse Routes werden Luftfahrtunternehmen und Flughäfen bei der Entwicklung von Angeboten zur Bedienung von Flugstrecken unterstützt. (11)  Die maximale Startmasse (MTOW = Maximum Take-off Weight) eines Flugzeugs ist das bauartbedingte oder aufgrund sonstiger Beschränkungen gegebene Höchstgewicht, mit dem ein Pilot ein Flugzeug starten darf. Das MTOW ist also das maximale Gewicht, bei dem die uneingeschränkte Lufttüchtigkeit des Flugzeugs nachgewiesen wurde. (12)  Nach Auskunft von Finnland wurde das Luftfahrthandbuch (AIP) Finnland auf der Grundlage von Anhang 15 des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt sowie nach dem Aeronautical Information Services Manual (ICAO Doc 8126) erstellt. Im allgemeinen Abschnitt des AIP werden auch die Luftverkehrsgebühren von Finavia behandelt. (13)  Bei Annahme eines MTOW von 69 900 kg pro Flugzeug. (14)  Dieses Entgelt wird von Eurocontrol erhoben und anschließend an Finavia ausgezahlt. (15)  Um die betreffende Würdigung vornehmen zu können, hat die Kommission Ecorys (im Folgenden der „Sachverständige der Kommission“ genannt) mit der Durchführung einer Studie beauftragt. Der Sachverständige der Kommission hat die dem Geschäftsplan der Billigflugstrategie von Finavia und Airpro und der Mietvereinbarung zwischen Finavia und Airpro für den Betrieb von T2 zugrunde liegenden Finanzdaten und Annahmen sowie die getroffene Vereinbarung untersucht. (16)  Rechtssache C-305/89, Italien/Kommission, Slg. 1991, I-1603, Randnr. 20 (Rechtssache „Alfa Romeo“); Rechtssache T-296/97, Alitalia/Kommission, Slg. 2000, II-3871, Randnr. 84. (17)  Rechtssache T-196/04, Ryanair/Kommission, Slg. 2008, II-3643, Randnr. 59 (Rechtssache „Charleroi“). (18)  Rechtssache C-482/99, Frankreich/Kommission, Slg. 2002, I-4397, Randnr. 71 (Rechtssache „Stardust Marine“). (19)  Die Gewinnspanne (Umsatzrendite) ergibt sich aus dem Verhältnis des Nettogewinns zu den erzielten Umsätzen (d. h. zu den Einnahmen). Dieses Verhältnis zeigt, ob die Umsatzrendite eines Unternehmens hoch genug ist. Von diesem Verhältnis hängt nämlich ab, welcher Gewinn mit jedem mit den Einnahmen erwirtschafteten Euro erzielt wird. Die Umsatzrendite ist ein Maßstab für die Rentabilität und die Leistungsfähigkeit eines Unternehmens. (20)  Siehe Tabelle 6 des Beschlusses der Kommission vom 27. Januar 2010 in der Beihilfesache C 12/2008, Slowakei – Vereinbarung zwischen dem Flughafen Bratislava und Ryanair, ABl. L 27 vom 1.2.2011, S. 24. (21)  […] (22)  Der Kapitalwert gibt an, ob die Einnahmen aus einem Vorhaben die Kapitalkosten (Opportunitätskosten) übertreffen. Ein Vorhaben gilt dann als rentabel, wenn sich ein positiver Kapitalwert ergibt. Investitionen, bei denen die Einnahmen geringer sind als die Kapitalkosten (Opportunitätskosten), sind als nicht rentabel zu bewerten. Die Kapitalkosten (Opportunitätskosten) ergeben sich aus dem Diskontsatz. (23)  Rechtssache Alfa Romeo, Randnr. 20; Rechtssache Alitalia/Kommission, Randnr. 84. (24)  Rechtssache Charleroi, Randnr. 59. (25)  […]

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.