Europäische Union

2011/850/EU: Durchführungsbeschluss der Kommission vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068)

Konsolidierte Fassung

Konsolidierungsdatum: 2011-12-17

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02011D0850 — DE — 17.12.2011 — 000.001 Dieser Text dient lediglich zu Informationszwecken und hat keine Rechtswirkung. Die EU-Organe übernehmen keine Haftung für seinen Inhalt. Verbindliche Fassungen der betreffenden Rechtsakte einschließlich ihrer Präambeln sind nur die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten und auf EUR-Lex verfügbaren Texte. Diese amtlichen Texte sind über die Links in diesem Dokument unmittelbar zugänglich ►B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068) (2011/850/EU) (ABl. L 335 vom 17.12.2011, S. 86) Berichtigt durch: ►C1 Berichtigung, ABl. L 156 vom 20.6.2017, S.  36 (2011/850/EU) ▼B DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 12. Dezember 2011 mit Bestimmungen zu den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Berichterstattung über die Luftqualität (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2011) 9068) (2011/850/EU) KAPITEL I ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN Artikel 1 Gegenstand Mit diesem Beschluss werden Durchführungsbestimmungen für die Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG im Hinblick auf Folgendes festgelegt: a) Pflichten der Mitgliedstaaten zur Berichterstattung über die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität; b) Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten zu den Netzen und Einzelstationen und den Messergebnissen zur Luftqualität von den Stationen, die von den Mitgliedstaaten zwecks Informationsaustauschs aus den vorhandenen Stationen ausgewählt wurden. Artikel 2 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Beschlusses gelten zusätzlich zu den Begriffsbestimmungen gemäß Artikel 2 der Richtlinie 2004/107/EG, Artikel 3 der Richtlinie 2007/2/EG und Artikel 2 sowie Anhang VII der Richtlinie 2008/50/EG folgende Begriffsbestimmungen: 1. „Station“ : Ort, an dem an einer oder mehreren Probenahmestellen am selben Standort innerhalb einer Fläche von etwa 100 m2 Messungen vorgenommen und Proben genommen werden; 2. „Netz“ : Organisationsstruktur zur Beurteilung der Luftqualität durch Messung an einer oder mehreren Stationen; 3. „Messkonfiguration“ : die technischen Einrichtungen, die an einer bestimmten Station zur Messung eines Schadstoffs oder eines seiner Bestandteile eingesetzt werden; 4. „Messdaten“ : durch Messung gewonnene Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs; 5. „Modellierungsdaten“ : Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs, die durch die numerische Simulation der physikalischen Gegebenheiten gewonnen wurden; 6. „objektive Schätzdaten“ : Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmen Schadstoffs, die durch Sachverständigenanalyse gewonnen wurden und den Einsatz statistischer Instrumente beinhalten können; 7. „Einzeldaten“ : Informationen über die Konzentrations- oder Ablagerungswerte eines bestimmten Schadstoffs in der höchsten in diesem Beschluss vorgesehenen zeitlichen Auflösung; 8. „Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten“ : Einzeldaten, die mit den für den jeweiligen Schadstoff geeigneten Beurteilungsverfahren gesammelt und umgehend veröffentlicht wurden; 9. „Luftqualitätsportal“ : Internetseite, die von der Kommission mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und über die Informationen zur Umsetzung des vorliegenden Beschlusses einschließlich der Datenablage bereitgestellt werden; 10. „Datenablage“ : Informationssystem, das mit dem Luftqualitätsportal verknüpft ist und von der Europäischen Umweltagentur betrieben wird und das Informationen und Daten zur Luftqualität enthält, die über die nationalen Datenübermittlungs- und -austauschpunkte unter der Aufsicht der Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden; 11. „Datenart“ : Deskriptor, mit dem ähnliche Daten für unterschiedliche Anwendungszwecke gemäß Anhang II Teil A dieses Beschlusses eingeordnet werden; 12. „Umweltziel“ : Luftqualitätsziel, das bis zu einem bestimmten Zeitpunkt bzw. gegebenenfalls innerhalb eines bestimmten Zeitraums oder langfristig gemäß den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG erreicht werden muss. KAPITEL II GEMEINSAME VORSCHRIFTEN FÜR DAS VERFAHREN ZUR ÜBERMITTLUNG VON INFORMATIONEN UND ZUR QUALITÄTSKONTROLLE Artikel 3 Luftqualitätsportal und Datenablage (1)  Die Kommission richtet mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur eine Datenablage ein und macht sie über das Luftqualitätsportal (im Folgenden „Portal“) zugänglich. (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln die zur Berichterstattung und zum Informationsaustausch verwendeten Informationen gemäß Artikel 5 an die Datenablage. (3)  Die Europäische Umweltagentur verwaltet die Datenablage. (4)  Die Öffentlichkeit hat zu der Datenablage kostenlos Zugang. (5)  Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere Personen, die in seinem Namen für die Bereitstellung aller übermittelten oder ausgetauschten Informationen an die Datenablage zuständig sind. Nur die benannten Personen stellen die Informationen bereit, die übermittelt oder ausgetauscht werden sollen. (6)  Jeder Mitgliedstaat teilt der Kommission den/die Namen der Person(en) gemäß Absatz 5 mit. Artikel 4 Verschlüsselung der Informationen Die Kommission teilt den Mitgliedstaaten mit Unterstützung der Europäischen Umweltagentur auf dem Portal in standardisierter maschinenlesbarer Weise mit, wie die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen zu verschlüsseln sind. Artikel 5 Verfahren zur Bereitstellung der Informationen (1)  Die Mitgliedstaaten stellen die in diesem Beschluss vorgesehenen Informationen der Datenablage entsprechend den Datenanforderungen gemäß Anhang I Teil A zur Verfügung. Diese Informationen werden mit einem elektronischen Instrument automatisch verarbeitet. (2)  Das Instrument gemäß Absatz 1 wird für folgende Funktionen eingesetzt: a) Prüfung der Stimmigkeit der Informationen vor ihrer Bereitstellung; b) Prüfung der Einzeldaten im Hinblick auf die spezifischen Datenqualitätsziele gemäß Anhang IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang I der Richtlinie 2008/50/EG; c) Aggregation der Einzeldaten gemäß den Bestimmungen von Anhang I dieses Beschlusses und den Anhängen VII und XI der Richtlinie 2008/50/EG. (3)  Sind aggregierte Daten gemäß den Artikeln 6 bis 14 bereitzustellen, so sind sie mit dem Instrument gemäß Absatz 1 dieses Artikels zu generieren. (4)  Die Kommission bestätigt den Eingang der Informationen. (5)  Mitgliedstaaten, die Informationen aktualisieren wollen, müssen den Unterschied zwischen der aktualisierten und der ursprünglichen Information sowie die Gründe für die Aktualisierung darlegen, wenn sie die aktualisierte Information in die Datenablage eingeben. Die Kommission bestätigt den Eingang der aktualisierten Informationen. Nach erfolgter Eingangsbestätigung sind die aktualisierten Informationen als offizielle Informationen anzusehen. KAPITEL III BEREITSTELLUNG DER INFORMATIONEN DER MITGLIEDSTAATEN ÜBER DIE LUFTQUALITÄT Artikel 6 Gebiete und Ballungsräume (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil B dieses Beschlusses zur Abgrenzung und Art der Gebiete und Ballungsräume, die gemäß Artikel 3 der Richtlinie 2004/107/EG und Artikel 4 der Richtlinie 2008/50/EG festgelegt wurden und in denen die Beurteilung und Kontrolle der Luftqualität im folgenden Kalenderjahr durchgeführt werden soll. Zu den Gebieten und Ballungsräumen, für die eine Fristverlängerung oder Ausnahme gemäß Artikel 22 der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommt, ist in den bereitgestellten Informationen ein entsprechender Hinweis einzufügen. (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben. (3)  Wurden Änderungen an der Abgrenzung und Art von Gebieten oder Ballungsräumen vorgenommen, so teilen die Mitgliedstaaten dies der Kommission spätestens neun Monate nach Ende des Kalenderjahres mit, in dem diese Änderungen erfolgt sind. Artikel 7 Beurteilungssystem (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil C dieses Beschlusses über das Beurteilungssystem, das gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 5 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG im folgenden Kalenderjahr für jeden Schadstoff in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen anzuwenden ist. (2)  Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 bis spätestens 31. Dezember eines jeden Kalenderjahres. Die Mitgliedstaaten können angeben, dass sich die bisher übermittelten Informationen nicht geändert haben. Artikel 8 Verfahren für den Nachweis und die Nichtberücksichtigung von Überschreitungen, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnen sind (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D dieses Beschlusses über die Verfahren, die zum Nachweis und zur Nichtberücksichtigung von natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand- oder -salz auf Straßen im Winterdienst zuzurechnenden Überschreitungen in den einzelnen Gebieten und Ballungsräumen gemäß den Artikeln 20 und 21 der Richtlinie 2008/50/EG angewendet werden. (2)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung. Artikel 9 Beurteilungsverfahren (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil D über die Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren. (2)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung. (3)  Sind in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG ortsfeste Messungen erforderlich, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes: a) Messkonfiguration; b) Nachweis der Gleichwertigkeit bei Verwendung einer anderen Methode als den Referenzmethoden; c) Standort der Probenahmestellen mit Beschreibung und Einstufung; d) Dokumentation der Datenqualität. (4)  Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 sowie Artikel 10 Absatz 6 der Richtlinie 2008/50/EG orientierende Messungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes: a) angewandte Messmethode; b) Probenahmestellen und erfasstes Gebiet; c) Validierungsverfahren; d) Dokumentation der Datenqualität. (5)  Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG Modellrechnungen angewandt, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes: a) Beschreibung des Modellierungssystems und seiner Inputs; b) Validierung des Modells durch Messungen; c) erfasstes Gebiet; d) Dokumentation der Datenqualität. (6)  Wird in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2004/107/EG und den Artikeln 6 und 9 der Richtlinie 2008/50/EG eine objektive Schätzung vorgenommen, so umfassen die Informationen mindestens Folgendes: a) Beschreibung des Schätzverfahrens; b) Dokumentation der Datenqualität. (7)  Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil D zur Qualität und Rückverfolgbarkeit der angewandten Beurteilungsverfahren für die von den Mitgliedstaaten zum Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b ausgewählten Netze und Einzelstationen und die in Anhang I Teil B aufgeführten Schadstoffe sowie gegebenenfalls für weitere, in Anhang I Teil C aufgeführte Schadstoffe und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 1 bis 6 dieses Artikels. Artikel 10 Validierte Einzel-Beurteilungsdaten und Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil E über validierte Einzel-Beurteilungsdaten für alle Probenahmestellen, an denen Messdaten für die Beurteilung entsprechend den Angaben der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 zu den in Anhang I Teile B und C aufgeführten Schadstoffen gesammelt werden. Werden in einem bestimmten Gebiet oder Ballungsraum Modellrechnungen angewandt, so übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E in der höchstmöglichen zeitlichen Auflösung. (2)  Die validierten Einzel-Beurteilungsdaten werden der Kommission spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahrs als vollständige Zeitreihe für ein volles Kalenderjahr zur Verfügung gestellt. (3)  Bei Inanspruchnahme der Möglichkeit gemäß Artikel 20 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 3 der Richtlinie 2008/50/EG übermitteln die Mitgliedstaaten Informationen zur Quantifizierung des Beitrags aus natürlichen Quellen gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Richtlinie 2008/50/EG bzw. aufgrund der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst gemäß Artikel 21 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2008/50/EG. Die Informationen umfassen Folgendes: a) die räumliche Ausdehnung der Nichtberücksichtigung; b) die Menge der bereitgestellten validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 1 dieses Artikels, die natürlichen Quellen oder der Ausbringung von Streusand oder -salz im Winterdienst zugeordnet werden können; c) die Ergebnisse der Anwendung der gemäß Artikel 8 mitgeteilten Verfahren. (4)  Außerdem übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den spezifischen Zweck des Austauschs aktueller Informationen zwischen den von den Mitgliedstaaten ausgewählten Netzen und Einzelstationen zwecks Informationsaustausch gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe ausgewählt haben. (5)  Ferner übermitteln die Mitgliedstaaten die Informationen gemäß Anhang II Teil E über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten für die Netze und Einzelstationen, die die Mitgliedstaaten für den Zweck des Informationsaustauschs gemäß Artikel 1 Buchstabe b für die Schadstoffe nach Anhang I Teil B und gegebenenfalls für weitere in Anhang I Teil C aufgeführte und für zusätzliche, zu diesem Zweck auf dem Portal genannte Schadstoffe, die zu diesem Zweck auf dem Portal aufgeführt sind, ausgewählt haben. Für die ausgetauschten Informationen gelten die Absätze 2 und 3 dieses Artikels. (6)  Die Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten gemäß Absatz 4 werden der Kommission in vorläufiger Form in der für das Beurteilungsverfahren des jeweiligen Schadstoffs geeigneten Häufigkeit und innerhalb einer angemessenen Frist nach Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß Artikel 26 der Richtlinie 2008/50/EG für die zu diesem Zweck in Anhang I Teil B dieses Beschlusses genannten Schadstoffe übermittelt. Die Informationen umfassen Folgendes: a) beurteilte Konzentrationswerte; b) Angabe zum Status der Qualitätskontrolle. (7)  Die nach Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktualdaten müssen mit den gemäß den Artikeln 6, 7 und 9 übermittelten Informationen vereinbar sein. (8)  Die Mitgliedstaatenkönnen können die gemäß Absatz 4 übermittelten Einzel-Aktual-Beurteilungsdaten nach einer weiteren Qualitätskontrolle aktualisieren. Die aktualisierten Informationen ersetzen die ursprünglichen Informationen; der Status der Informationen ist eindeutig anzugeben. Artikel 11 Aggregierte validierte Beurteilungsdaten (1)  Mit dem Instrument gemäß Artikel 5 Absatz 1 werden die Informationen gemäß Anhang II Teil F zu den aggregierten validierten Beurteilungsdaten auf der Grundlage der von den Mitgliedstaaten über die validierten Einzel-Beurteilungsdaten gemäß Artikel 10 bereitgestellten Informationen generiert. (2)  Bei Schadstoffen, für die verbindliche Überwachungsvorschriften gelten, beinhalten die mit dem Instrument generierten Informationen die aggregierten gemessenen Konzentrationswerte für alle Probenahmestellen, zu denen die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Informationen übermitteln müssen. (3)  Bei Schadstoffen, für die Umweltziele festgelegt wurden, sind die mit dem Instrument generierten Informationen die Konzentrationswerte in der Messeinheit, die mit dem festgelegten Umweltziel gemäß Anhang I Teil B verknüpft ist, und umfassen Folgendes: a) den Jahresmittelwert, wenn ein Jahresmittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde; b) die Gesamtzahl der Stunden mit Überschreitungen, wenn ein Stundengrenzwert festgesetzt wurde; c) die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn ein Tagesgrenzwert festgesetzt wurde, bzw. das 90,4-Perzentil für PM10 in dem Sonderfall, in dem stichprobenartige statt kontinuierlicher Messungen vorgenommen werden; d) die Gesamtzahl der Tage mit Überschreitungen, wenn pro Tag ein maximaler 8-Stunden-Mittelwert als Ziel- oder Grenzwert festgesetzt wurde; e) die AOT40 gemäß Anhang VII Teil A der Richtlinie 2008/50/EG im Falle des Ozon-Zielwerts für den Schutz der Vegetation; f) den Indikator für die durchschnittliche Exposition im Falle des Reduktionsziels für PM2,5 und die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration. Artikel 12 Erreichung der Umweltziele (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teil G über die Erreichung der in den Richtlinien 2004/107/EG und 2008/50/EG festgelegten Umweltziele. (2)  Die Mitgliedstaaten stellen der Kommission die Informationen gemäß Absatz 1 für ein volles Kalenderjahr spätestens neun Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres zur Verfügung. Die Informationen umfassen Folgendes: a) eine Erklärung, dass alle Umweltziele in jedem einzelnen Gebiet oder Ballungsraum erreicht wurden, einschließlich der Informationen betreffend die Überschreitung etwaiger Toleranzmargen; b) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung in dem betreffenden Gebiet natürlichen Quellen zuzurechnen ist; c) gegebenenfalls eine Erklärung, dass die Überschreitung des Luftqualitätsziels für PM10 in dem betreffenden Gebiet oder Ballungsraum auf atmosphärische Aufwirbelung von Partikeln nach der Ausbringung von Streusand oder -salz auf Straßen im Winterdienst zurückzuführen ist; d) Informationen über die Einhaltung der Verpflichtung bezüglich der PM2,5-Expositionskonzentration. (3)  Im Falle von Überschreitungen umfassen die übermittelten Informationen auch Angaben über das Gebiet, in dem die Überschreitungen auftraten, sowie die Anzahl der Personen, die den Überschreitungen ausgesetzt waren. (4)  Die bereitgestellten Informationen müssen mit der gemäß Artikel 6 übermittelten Abgrenzung der Gebiete für das betreffende Kalenderjahr und den gemäß Artikel 11 bereitgestellten aggregierten validierten Beurteilungsdaten vereinbar sein. Artikel 13 Luftqualitätspläne (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen nach Anhang II Teile H, I, J und K dieses Beschlusses zu den Luftqualitätsplänen gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG einschließlich a) der gemäß Artikel 23 der Richtlinie 2008/50/EG in Anhang XV Abschnitt A der Richtlinie 2008/50/EG aufgeführten verbindlichen Bestandteile der Luftqualitätspläne; b) Hinweisen darüber, wo die Öffentlichkeit Zugang zu den regelmäßig aktualisierten Informationen über die Durchführung der Luftqualitätspläne erhalten kann. (2)  Die Informationen sind der Kommission unverzüglich, spätestens aber zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die erste Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. Artikel 14 Maßnahmen zur Einhaltung der Zielwerte der Richtlinie 2004/107/EG (1)  Die Mitgliedstaaten übermitteln gemäß dem Verfahren von Artikel 5 dieses Beschlusses die Informationen gemäß Anhang II Teil K dieses Beschlusses zu den Maßnahmen, die zur Einhaltung der Zielwerte gemäß Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/107/EG getroffen wurden. (2)  Die Informationen sind der Kommission spätestens zwei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die die Maßnahme auslösende Überschreitung festgestellt wurde, zu übermitteln. KAPITEL IV ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 15 Aufhebung Die Entscheidungen 2004/224/EG und 2004/461/EG werden mit Wirkung vom 1. Januar 2014 aufgehoben. Artikel 16 Beginn der Geltungsdauer (1)  Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2014. (2)  Abweichend von Absatz 1 dieses Artikels übermitteln die Mitgliedstaaten die in den Artikeln 6 und 7 vorgesehenen Informationen erstmals bis spätestens am 31. Dezember 2013. Artikel 17 Adressaten Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. ANHANG I A.    Datenanforderungen 1.    Zeitangaben Alle Zeitangaben erfolgen gemäß der ISO-Norm 8601:2004(E), erweitertes Format (JJJJ-MM-TT hh:mm:ss ± hh:mm), unter Angabe der Abweichung von der UTC (koordinierte Weltzeit). Der Zeitstempel bezieht sich auf das Ende des Messzeitraums. 2.    Anzahl der Ziffern und Auf- bzw. Abrundung Die Daten sollten dieselbe Anzahl Ziffern aufweisen wie die im Überwachungsnetz verwendeten Daten. Die Auf- bzw. Abrundung sollte grundsätzlich als letzter Schritt einer Berechnung erfolgen, also unmittelbar vor dem Vergleich des Ergebnisses mit dem Umweltziel, und ist nur einmal vorzunehmen. Ersatzweise nimmt das System gegebenenfalls die Rundung der Daten unter Einhaltung der kaufmännischen Rundungsregeln vor. 3.    Gleichwertigkeit Wird an einem Standort mehr als ein Beurteilungsverfahren angewandt, so sind die Daten desjenigen Beurteilungsverfahrens zu übermitteln, das an diesem Standort die geringste Ungenauigkeit aufweist. 4.    Standardisierung Für den Austausch der Informationen sollten die Bestimmungen gemäß Anhang IV Teil IV der Richtlinie 2004/107/EG und Anhang VI Teil C der Richtlinie 2008/50/EG zur Anwendung kommen. 5.    Bestimmungen für PM2,5 Grenzwerte zuzüglich Toleranzmarge Gemäß Anhang XIV Teil E der Richtlinie 2008/50/EG gelten für die nachstehend aufgeführten Jahre jeweils folgende Summen aus Grenzwert (LV, Limit Value) und Toleranzmarge (MOT, Margin of Tolerance): Jahr LV + MOT 2008 30 2009 29 2010 29 2011 28 2012 27 2013 26 2014 26 2015 25 Berechnung des Indikators für die durchschnittliche Exposition (AEI — Average Exposure Indicator) gemäß Anhang XIV Teil A der Richtlinie 2008/50/EG Die Berechnung erfolgt für jedes Jahr einzeln, wobei für jede ausgewählte Probenahmestelle der PM2,5-Jahresmittelwert ermittelt wird. Die Auswahl der Probenahmestellen muss aus den diesbezüglich übermittelten Informationen hervorgehen. Zur Ermittlung des Jahresmittelwerts wird anhand der gültigen, mit den Datenqualitätszielen übereinstimmenden Jahresmittelwerten der Mittelwert aller ausgewiesenen AEI-Standorte des betreffenden Mitgliedstaats berech

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.