Europäische Union

2003/777/EG: Entscheidung der Kommission vom 30. April 2003 zur Erklärung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen (Sache COMP/M.2861 — Siemens/Drägerwerk/JV) (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1385)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32003D0777. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

x-Ohmeda oder umgekehrt. [...]* Wechsel verliefen zwischen Siemens und Datex-Ohmeda und [...]* zwischen Dräger und Siemens (Mehrfachzählungen, da einige Aufträge an mehrere Lieferanten vergeben wurden). Die Wechselrelationen geben grob die Marktposition der Hersteller wieder, wobei die kleine (und möglicherweise nicht repräsentative) Stichprobe die Aussagekraft einschränkt. (138) Die gleiche Analyse wie für Siemens wurde auch für die von Dräger vorgelegten Ausschreibungen durchgeführt. Dräger hat [...]* Auschreibungen für Anästhesiegeräte in den verschiedenen EWR-Ländern vorgelegt, bei denen Wettbewerber identifiziert werden. Davon gab es [...]* keine Wettbewerber. Dort wo Wettbewerber auftraten, gaben Datex-Ohmeda [...]* und Siemens [...]* die meisten Gebote ab. Die übrigen Wettbewerber sind stark geografisch segmentiert: Penlon [...]*, Taema [...]* und Anmedic [...]*. Alle anderen Bieter gaben weniger als [...]* Gebote ab. (139) Bei [...]* der von Dräger vorgelegten Ausschreibungen werden sowohl der neue als auch der vorherige Gewinner identifiziert. [...]*mal kam dabei der vorherige Lieferant wieder zum Zuge oder es handelte es sich um eine neue Klinik (eine Ausschreibung). Von den [...]* Ausschreibungen, in denen ein (teilweiser oder vollständiger) Lieferantenwechsel stattfand, wechselte der Kunde am häufigsten ([...]*mal) von Dräger auf Datex-Ohmeda oder umgekehrt. [...]* Wechsel verliefen zwischen Siemens und Datex-Ohmeda und [...]* zwischen Dräger und Siemens (Mehrfachzählungen, da einige Aufträge an mehrere Lieferanten vergeben wurden). Die Wechselrelationen geben grob die Marktposition der Hersteller wieder, wobei die kleine (und möglicherweise nicht repräsentative) Stichprobe die Aussagekraft einschränkt. (140) Die von Siemens und Dräger vorgelegten Ausschreibungsdaten bestätigen, dass Dräger, Datex-Ohmeda und Siemens die mit Abstand wichtigsten Anbieter in den von ihnen besetzten Marktsegmenten sind. Die von den Parteien für die Marktanteilsberechnung im Laufe des Verfahrens nachgelieferten Nischenanbieter treten demnach in der Praxis nicht als effektive Wettbewerber der Parteien auf. Schlussfolgerung (141) Die Kundenbefragung, die internen Dokumente der Parteien und die Ausschreibungsdaten bestätigen folglich die aufgrund der Marktanteile angestellte Vermutung, dass Siemens und Dräger aus Kundensicht enge Substitute im Markt für technisch anspruchsvolle Anästhesiegeräte herstellen. Dabei deckt Siemens mit seinem Modell Kion nur einen Teil der von der breiteren Dräger-Produktpalette abgedeckten Kundensegmente ab. Insbesondere für einen großen Teil der existierenden Siemens-Kunden stellt Dräger daher die wichtigste Alternative dar, z. B., wenn Siemens versuchte, höhere Preise im Markt durchzusetzen. Die Zusammenführung der beiden Produktpaletten in dem GU würde die Parteien daher in die Lage versetzen, höhere Preise insbesondere bei jenen Kunden, für die Dräger und Siemens die erste und zweite Wahl bei Beschaffung darstellen, durchzusetzen, da ein erheblicher Teil der durch die Preiserhöhung einer der Parteien verlorenen Kunden auf Produkte der anderen Partei umgestiegen wäre. (142) Wie aus den Business Plänen hervorgeht, würde das GU darüber hinaus mit Siemens einen Wettbewerber eliminieren, der aufgrund seiner gegenwärtig niedrigeren Marktanteile einen Anreiz hat, eine vergleichsweise aggressive, auf Marktanteilsgewinn ausgerichtete Strategie zu verfolgen. Die durch den Zusammenschluss herbeigeführte Eliminierung von Siemens als unabhängigem Wettbewerber im Markt für Anästhesiegeräte würde das GU damit in die Lage versetzen, sich bei der Preissetzung in erheblichem Maße unabhängig von Kunden und Wettbewerbern zu verhalten. (143) Gemäß der Marktuntersuchung werden die Markteintrittsbarrieren bei Anästhesiegeräten von Marktteilnehmern als hoch angesehen, da die Kunden eine starke Präferenz für bewährte Produkte und Hersteller haben. Weiterhin ist nach Ermittlung der Kommission ein gut ausgebautes Vertriebs- und Servicenetz Voraussetzung für einen erfolgreichen Markteintritt. Eine Basis existierender Produkte beim Kunden, zumindest in benachbarten klinischen Bereichen, erleichtert ebenfalls wesentlich den Markteintritt. Der Markteintritt erfordert erhebliche versunkene Kosten durch Forschung und Entwicklung sowie den Aufbau eines Vertriebs- und Kundendienstnetzes. Siemens' aus Kundensicht signifikante Position als effektiver Wettbewerber für Anästhesiegeräte stützt sich nach Erkenntnissen der Marktuntersuchung zu einem erheblichen Teil auf die starke Präsenz in anderen medizintechnischen Bereichen, einschließlich Beatmungsgeräte und Patientenmonitore, und dürfte zum vergleichsweise erfolgreichen Markteintritt beigetragen haben. (144) Eine Repositionierung existierender Wettbewerber in eine Siemens oder Dräger bzw. Datex-Ohmeda vergleichbare Marktposition erscheint gleichfalls nicht realistisch. Die nächstgrößeren Wettbewerber sind jeweils nur in einem engen geografischen Raum tätig. Eine Expansion in neue geografische Märkte würde die Errichtung eines Vertriebs- und Servicenetzwerks sowie den schrittweisen Aufbau einer Reputation bei den Kunden erfordern und käme damit praktisch einem Marktneueintritt gleich. Im für die wettbewerbliche Beurteilung relevanten Zeithorizont von ein bis zwei Jahren ist dies, zumindest auf Basis der bisherigen Marktentwicklung, nicht zu erwarten. Mehrere der Fringe-Wettbewerber fürchten, dass sich ihre Marktposition angesichts des breiten Produktportfolios des GU, insbesondere der Präsenz im vertikal anliegenden Markt für Patientenmonitore, in den kommenden Jahren eher verschlechtern wird. Das GU würde also eher zu höheren als zu niedrigeren Expansionsbarrieren für Fringe-Wettbewerber führen. (145) Aufgrund des sehr hohen gemeinsamen Marktanteils von Dräger und Siemens im Markt für Anästhesiegeräte in Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien und den Niederlanden, der Tatsache, dass die Parteien zwei enge Substitute anbieten sowie dadurch, dass Siemens einen signifikant größeren Anreiz als Dräger und Datex-Ohmeda hat, eine aggressive, auf Marktanteilsgewinn gerichtete Strategie zu verfolgen, bestätigt die Marktuntersuchung folglich die ernsthaften Bedenken, dass der Zusammenschluss zur Entstehung einer marktbeherrschenden Stellung des GU in diesen nationalen Märkten führen würde. (146) Zum Zeitpunkt der Zusagenvorlage war die Marktuntersuchung hinsichtlich der übrigen nationalen Märkte noch nicht abgeschlossen (vgl. Randnummer 4). Die vorgelegten Zusagen würden jedoch auch in diesen Märkten etwaige durch das GU geschaffenen marktbeherrschende Stellungen beseitigen. C2. VERTIKALE/KONGLOMERATE EFFEKTE 3. Patientenmonitore Marktanteile (147) Bei Patientenmonitoren erreichen die Parteien nach eigenen Angaben die in der folgenden Tabelle zusammengefassten Marktanteile: Patientenmonitore: Angaben der Parteien im Form CO >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (148) Die Parteien erreichen im EWR nach eigenen Angaben einen durchschnittlichen Marktanteil von [25-35]* %. In mehreren Mitgliedstaaten sind sie, mit teilweise deutlich höheren Marktanteilen, Marktführer. Ein erheblicher Teil des Marktes ([15-25]* % auf EWR-Ebene und in mehreren Ländern mehr als [15-25]* %) wird keinem Wettbewerber zugeordnet. Jedoch gibt es in jedem Mitgliedstaat noch drei weitere Wettbewerber mit signifikanten Marktanteilen und breiter Präsenz in der Medizintechnik: Philips, General Electric (GE) und Datex-Ohmeda. Dräger stellt selbst keine Monitore her, sondern bezieht im Rahmen eines Kooperationsabkommens vornehmlich Geräte von GE, welche dann zu integrierten Anästhesie- bzw. Beatmungsarbeitsplätzen zusammengefasst werden. [...]* Es ist anzunehmen, dass das GU dann vornehmlich Siemens-Produkte anstelle von GE-Geräten verwenden würde. Die Anzahl der effektiven Wettbewerber im Markt für Patientenmonitore würde sich dadurch allerdings nicht ändern, da Dräger auf Produktionsebene bereits heute im Markt für Patientenmonitore nicht aktiv ist. Aus horizontaler Sicht führt das GU nach Ermittlungen der Kommission somit nicht zur Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung im Markt für Patientenmonitore. (149) Abgesehen von den oben in den Randnummern 71 bis 146 beschriebenen horizontalen Effekten würde das GU deutlich die Produktpalette erweitern, die Siemens als integrierte Lösungen für Krankenhäuser anbieten kann. Neben den in dem angemeldeten GU zusammengefassten Anästhesiegeräten, Beatmungsgeräten und Patientenmonitoren ist Siemens noch in weiteren Medizintechnikmärkten aktiv, insbesondere bei kapitalintensiven bildgebenden Systemen (Ultraschall, Computertomographie, Röntgen, Magnetresonanz etc.) und bei IT-Systemen für Hospitäler. Insbesondere GE und Philips scheinen eine ähnliche Strategie zu verfolgen, jedoch hätte Siemens zusammen mit dem GU Zugang zu dem breitesten Produktportfolio aller Wettbewerber im Markt und wäre so in der Lage, die umfassendsten "one-stop-shop"-Lösungen anzubieten. Aufgrund der starken Marktpositionen der Parteien und der engen Komplementarität der Geräte sind insbesondere vertikale Aspekte zwischen Anästhesiegeräten und Beatmungsgeräten einerseits und Patientenmonitoren andererseits für die wettbewerbliche Beurteilung des angemeldeten GU von Relevanz. (150) Bei der notwendigen Integration von Anästhesie- und Beatmungsgeräten einerseits und Patientenmonitoren andererseits ist eine Kooperation der jeweiligen Hersteller technisch unerlässlich, um die von den Geräten generierten Datenströme und die entsprechenden Patientendaten auf dem Monitor darzustellen und/oder sie in das IT-System der Klinik einzuspeisen. Das liegt zum einen daran, dass die Schnittstellen nach Angaben von Marktteilnehmern nicht standardisiert sind und daher die Zusammenarbeit und den Informationsaustausch zwischen den beteiligten Herstellern erfordern, um effiziente Schnittstellenlösungen zu entwickeln. Zusätzlich weisen Wettbewerber darauf hin, dass der Innovationszyklus von Monitoren kürzer ist als bei Anästhesie- und Beatmungsgeräten, so dass ein flexibler Austausch einzelner Komponenten möglich bleiben sollte, um jeweils die besten am Markt verfügbaren Gerätekombinationen herzustellen. (151) Während die engere Integration verschiedener Gerätekomponenten also von vielen Kunden durchaus begrüßt wird, würden die sich aus den oben in den Randnummern 71 bis 146 beschriebenen horizontalen Effekten ergebenden dominanten Positionen bei Anästhesie- und Beatmungsgeräten das GU in die Lage versetzen, konkurrierende Hersteller von Patientenmonitoren vom effektiven Zugang zu Anästhesie- und Beatmungsgeräten abzuschotten, zum Beispiel, indem der Zugang zu Schnittstellen erschwert wird oder indem die Anästhesie- und Beatmungsgeräte so gestaltet werden, dass die Integration nur mit Siemens-Monitoren möglich ist. Krankenhäuser wären damit nicht mehr (oder nur noch unter erschwerten Bedingungen) in der Lage, die für den jeweiligen Anwendungsbereich besten am Markt verfügbaren Komponenten verschiedener Hersteller miteinander zu kombinieren. (152) Auch wenn die Marktuntersuchung zum Zeitpunkt der Zusagenvorlage noch nicht abgeschlossen war, bestehen weiterhin die bei der Eröffnung des Verfahrens konstatierten ernsthaften Bedenken, dass das GU mittels des oben in Randnummer 151 beschriebenen Marktabschottungseffektes eine marktbeherrschende Stellung bei Patientenmonitoren sowohl auf EWR-Ebene als auch insbesondere in jenen EWR-Ländern erzielen würde, in denen das GU eine dominante Position bei Anästhesie- oder Beatmungsgeräten erzielen würde. Es ist außerdem nicht auszuschließen, dass die durch das GU geschaffene marktbeherrschende Stellung bei Anästhesie- und Beatmungsgeräten durch die Marktposition bei Patientenmonitoren weiter verstärkt würde. (153) Die von den Parteien vorgelegten und im folgenden Absatz in den Randnummern 154, 155 und 156 näher beschriebenen Veräußerungszusagen beseitigen die horizontalen Überschneidungen bei Beatmungsgeräten und Anästhesiegeräten. Nur die Dräger-Therapiegeräte werden in das GU eingebracht. Dräger allein erreicht jedoch in mehreren EWR-Ländern Marktanteile, die für sich allein schon Anlass zu ernsthaften Zweifeln hinsichtlich einer möglichen marktbeherrschenden Stellung führen. Bei Beatmungsgeräten trifft dies insbesondere auf Belgien ([55-65]* % Marktanteil), Dänemark ([45-55]* %), Deutschland ([55-65]* %) und Österreich ([75-85]* %) zu. Bei Anästhesiegeräten handelt es sich um Dänemark ([55-65]* %), Deutschland ([75-85]* %), Finnland ([65-75]* %), Frankreich ([45-55]* %), die Niederlande ([45-55]* %) und Norwegen ([75-85]* %). Die ernsthaften Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt werden somit durch die Eliminierung der horizontalen Effekte nicht vollständig ausgeräumt. VI. ZUSAGEN (154) Mit Schreiben vom 6. März 2003 haben die anmeldenden Parteien gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung Zusagen eingereicht, um die Wettbewerbsbedenken der Kommission auszuräumen. Diese Zusagen wurden mit Schreiben vom 14. März 2003 geringfügig geändert. (155) Die Zusagen beinhalten im Wesentlichen folgendes: Die Parteien verpflichten sich, dass Siemens seinen gesamten Geschäftszweig "Life Support Systems (LSS)", d. h. alle seine weltweiten Aktivitäten im Bereich Beatmung und Anästhesie im klinischen Gesundheitswesen, an einen von den Parteien unabhängigen Käufer veräußert. Zu diesen Aktivitäten gehören u. a. Forschung und Entwicklung, Produktion, Marketing, Vertrieb und Wartung/Service von Beatmungs- und Anästhesiegeräten. Diese Geschäftsaktivitäten werden gegenwärtig bei der Siemens Elema AB am Standort Solna, Schweden, aber auch in mehreren Siemens-Regionalgesellschaften geführt und werden als laufender Betrieb veräußert, d. h. einschließlich aller zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Zusage bestehenden materiellen und immateriellen Vermögensgegenstände sowie der gesamten Belegschaft. Siemens verpflichtet sich, die Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit des zu veräußernden Geschäfts vollständig zu erhalten. Weiterhin verpflichten sich die Parteien zur getrennten Führung des Geschäfts bis zum Zeitpunkt der Veräußerung. (156) Um die Wettbewerbsbedenken der Kommission hinsichtlich der vertikalen Aspekte des Zusammenschlusses, d. h. die Interoperabilität zwischen Anästhesiegeräten und Beatmungsgeräten einerseits und Patientenmonitoren andererseits sowie die jeweilige Interoperabilität mit Datenmanagementsystemen in Krankenhäusern, auszuräumen, haben die Parteien zusätzlich zu der Veräußerung auch Zusagen zum Erhalt der Interoperabilität ihrer Geräte angeboten. Diese Zusagen beinhalten die Verpflichtung zur Offenhaltung und Offenlegung aller existierenden und zukünftigen Schnittstellen und Kommunikationsprotokolle aller existierenden und zukünftigen Geräte für Patientenmonitore dritter Anbieter in der Intensivversorgung und für die Anbindung an die Datenmanagementsysteme dritter Anbieter in Krankenhäusern. Alle Informationen über die Schnittstellen und Kommunikationsprotokolle werden auf Anfrage und sodann nach Änderungen automatisch dritten zur Verfügung gestellt. Dies geschieht in beiden Fällen unverzüglich, nicht diskriminierend und kostenlos (bzw. zu Dokumentationskosten). Technische Erklärungen zu den Informationen werden, soweit verhältnismäßig, auf Anfrage unverzüglich zur Verfügung gestellt. Des Weiteren werden die Parteien bei der Zertifizierung der mechanischen und elektrischen Interoperabilität ihrer Geräte mit Patientenmonitoren (bzw. Datenmanagementsystemen) von Drittanbietern auf Anfrage solcher Anbieter oder eines Kunden zusammenarbeiten. VII. WETTBEWERBLICHE BEURTEILUNG DES ANGEMELDETEN VORHABENS UNTER BERÜCKSICHTIGUNG DER ZUSAGEN (157) Die Zusagen wurden Kunden und Wettbewerbern im Rahmen eines Markttest vorgelegt. Von diesen wurde die Veräußerung des Siemens Geschäftszweigs LSS durchweg als wirksame Maßnahme angesehen, um eine Verstärkung der Marktstellung von Dräger im Rahmen des Gemeinschaftsunternehmens zu verhindern. Zudem haben Kunden und Wettbewerber die Interoperabilität als wesentliches Element der Zusagen identifiziert und die Offenlegung der Schnittstellen und Kommunikationsprotokolle sowie die Zusammenarbeit bei der Zertifizierung von Gerätekombinationen bzw. -systemen als angemessene Maßnahme zum Erhalt der Interoperabilität bestätigt. Ein Wettbewerber äußerte darüber hinaus jedoch Bedenken, dass die Zusagen dem GU weiterhin einen Wettbewerbsvorteil in der Entwicklung und Abstimmung der Patientenmonitore auf die neuen Schnittstellen geben könnte, insbesondere weil das GU Informationen möglicherweise nicht frühzeitig genug offenlegen würde. (158) Die Zusagen sehen vor, dass Informationen über die Schnittstellen und die Kommunikationsprotokolle auf Anfrage unverzüglich und bei Änderungen automatisch noch vor ihrer Bekanntgabe auf dem Markt mitgeteilt werden. Insbesondere in Anbetracht der relativ langen Produktzyklen von Therapiegeräten und Patientenmonitoren sowie der Dauer von Ausschreibungsverfahren kommt die Kommission jedoch nach Prüfung der weitergehenden Bedenken hinsichtlich der frühzeitigen Offenlegung der Schnittstellen zu dem Schluss, dass die rechtzeitige Information von Wettbewerbern durch die Zusagen ausreichend gewährleistet wird. (159) Die oben in den Randnummern 154, 155 und 156 beschriebenen Zusagen reichen nach Ermittlung der Kommission aus, um die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der Märkte für Beatmungsgeräte und Anästhesiegeräte als auch die Wettbewerbsbedenken hinsichtlich der vertikalen Aspekte in angemessener Weise auszuräumen. Insbesondere verhindern die Veräußerungszusagen, dass es durch das Gemeinschaftsunternehmen zu Marktanteilsadditionen in den Märkten für Beatmungsgeräte und Anästhesiegeräte kommt. Die Zusagen zur Interoperabilität stellen sicher, dass auch zukünftig Patientenmonitore von Drittherstellern problemlos an die Beatmungsgeräte und Anästhesiegeräte des Gemeinschaftsunternehmens angeschlossen werden können. Entsprechendes gilt für die Anbindung der Geräte und Monitore an die Datenmanagementsysteme der Krankenhäuser. VIII. BEDINGUNGEN UND AUFLAGEN (160) Gemäß Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 1 der Fusionskontrollverordnung kann die Kommission ihre Entscheidung mit Bedingungen und Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die beteiligten Unternehmen den Verpflichtungen nachkommen, die sie gegenüber der Kommission hinsichtlich einer mit dem Gemeinsamen Markt zu vereinbarenden Gestaltung des Zusammenschlusses eingegangen sind. (161) Maßnahmen, durch die sich der Markt strukturell verändert, sind zum Gegenstand von Bedingungen zu machen, die hierzu erforderlichen Durchführungsmaßnahmen hingegen zum Gegenstand von Auflagen für die Parteien. Wird eine Bedingung nicht erfuellt, so ist die Entscheidung hinfällig, mit der die Kommission den Zusammenschluss für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt hat. Verstoßen die Parteien gegen eine Auflage, so kann die Kommission auf der Grundlage von Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe b) der Fusionskontrollverordnung die Freigabeentscheidung widerrufen; außerdem können gegen die Parteien Geldbußen und Zwangsgelder gemäß Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe a) und Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe a) der Fusionskontrollverordnung festgesetzt werden. (162) Entsprechend der vorstehend in den Randnummern 160 und 161 beschriebenen, grundlegenden Unterscheidung stellt die Kommission ihre Entscheidung unter die Bedingung der vollständigen Erfuellung der folgenden Zusagen: a) Zusage hinsichtlich der Veräußerung als laufenden Betrieb innerhalb der verlängerten Veräußerungsfrist gemäß Nummer 1 des Anhangs; b) Zusage von Siemens, den gesamten Geschäftszweig "Life Support Systems (LSS)", d. h. alle seine unter Nummer 4 des Anhangs beschriebenen Aktivitäten im Bereich Beatmung und Anästhesie im klinischen Gesundheitswesen, an einen geeigneten Käufer zu veräußern; c) Zusagen hinsichtlich des Erhalts der Lebens- und Wettbewerbsfähigkeit und der Verkäuflichkeit gemäß Nummer 5 des Anhangs sowie hinsichtlich der getrennten Führung der Geschäfte und des Informationsflusses gemäß den Nummern 6, 7 und 8 des Anhangs; d) Zusage hinsichtlich des Abwerbeverbots von Kompetenzträgern gemäß Nummer 9 des Anhangs; e) Zusage hinsichtlich eines geeigneten Käufers gemäß den Nummern 13, 14 und 15 des Anhangs; f) Zusage, die vom Überwachungstreuhänder festgelegten Maßnahmen durchzuführen, die dieser für notwendig erachtet, um die Einhaltung dieser Zusagen sicherzustellen gemäß Nummer 23 c) des Anhangs; g) Zusagen hinsichtlich des Erhalts der Interoperabilität gemäß den Nummern 35, 36, 37, 38 und 39 des Anhangs. (163) Alle verbleibenden Teile der Zusagen, insbesondere die Verpflichtung zur einstweiligen Erhaltung und zur getrennten Verwaltung des zu veräußernden Geschäfts, sowie die Einzelheiten im Hinblick auf den von den Parteien zu benennenden Treuhänder, sind demgegenüber zum Gegenstand von Auflagen zu machen, da sie lediglich die Umsetzung der zuvor erwähnten Bedingungen flankieren sollen. IX. SCHLUSSFOLGERUNG (164) Abschließend kann vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der von den Parteien eingegangenen Zusagen davon ausgegangen werden, dass der geplante Zusammenschluss keine beherrschende Stellung begründet oder verstärkt, durch die wirksamer Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich behindert würde. Der Zusammenschluss ist daher vorbehaltlich der vollständigen Einhaltung der im Anhang enthaltenen Zusagen gemäß Artikel 2 Absatz 2 und Artikel 8 Absatz 2 der Fusionskontrollverordnung sowie Artikel 57 des EWR-Abkommens für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar zu erklären - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das angemeldete Vorhaben, durch welches die Unternehmen Siemens AG und Drägerwerk AG im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b) der Verordnung (EWG) Nr. 4064/89 die gemeinsame Kontrolle über das Gemeinschaftsunternehmen Dräger Medical AG & Co. KgaA erhalten, wird für mit dem Gemeinsamen Markt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt. Artikel 2 Artikel 1 gilt unter der Bedingung der vollständigen Erfuellung der in den Nummern 1, 4, 5 bis 9, 13, 14, 15, 23 c) und 35 bis 39 des Anhangs aufgeführten Zusagen der Siemens AG und der Drägerwerk AG. Artikel 3 Diese Entscheidung ergeht unter der Auflage vollständigen Erfuellung der in den Nummern 2, 3, 10, 11, 12, 16 bis 22, 23 a), 23 b), 23 d) bis f), 24 bis 34 und 40 bis 43 des Anhangs aufgeführten Zusagen der Siemens AG und der Drägerwerk AG. Artikel 4 Diese Entscheidung ist gerichtet an: Siemens AG CFL Wittelsbacherplatz 2 D - 80333 München Drägerwerk AG Moislinger Allee 53-55 D - 23542 Lübeck Brüssel, den 30. April 2003 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. L 395 vom 30.12.1989, S. 1 (Berichtigung in ABl. L 257 vom 21.9.1990, S. 13). (2) ABl. L 180 vom 9.7.1997, S. 1. (3) ABl. C 269 vom 8.11.2003. (4) Die Umsatzberechnung erfolgte auf Grundlage von Artikel 5 Absatz 1 der Fusionskontrollverordnung und der Bekanntmachung der Kommission über die Berechnung des Umsatzes (ABl. C 66 vom 2.3.1998, S. 25). (5) Teile dieses Textes wurden ausgelassen, um zu gewährleisten, dass keine vertraulichen Informationen bekannt gegeben werden; diese Teile sind durch eckige Klammern und ein Sternchen gekennzeichnet. (6) Anmeldung Formblatt CO, S. 20. (7) Antwort von Siemens auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 18.2.2003. (8) Fußnote 7, a.a.O. (9) Informationen aus dem Markttest und Antwort von Siemens auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 13.2.2003. (10) Information aus der Marktuntersuchung der Kommission und Angaben aus T for G Market Report 2000: Monitors and Ventilators, Abschnitt 3.2. (11) Antwort auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20.2.2003. (12) Antwort von Siemens auf das Auskunftsersuchen der Kommission vom 20.2.2003. (13) Anmeldung, Formblatt CO, S. 27. (14) Siemens' Antwort auf das Au

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.