Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/392 des Rates vom 15. November 2023 über den im Namen der Europäischen Union in dem durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss für die Teilnahme an Programmen der Union in Bezug auf die Annahme der Protokolle I und II sowie deren Annex 47 zu vertretenden Standpunkt

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D0392. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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definierten Beitragsschlüssel ergibt. Artikel 7 Gegenseitigkeit Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Ausdruck „Rechtsträger der Union“ jede Art von Rechtsträger, der in der Union wohnhaft oder niedergelassen ist, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine natürliche oder eine juristische Person oder eine andere Art von Rechtsträger handelt. In Betracht kommende Rechtsträger der Union können im Einklang mit den Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs an Programmen des Vereinigten Königreichs teilnehmen, die den in Artikel 1 Buchstaben b und c dieses Protokolls aufgeführten Programmen gleichwertig sind. Artikel 8 Geistiges Eigentum In Bezug auf die in Artikel 1 dieses Protokolls aufgeführten Programme und Tätigkeiten haben Rechtsträger des Vereinigten Königreichs, die an den unter dieses Protokoll fallenden Programmen teilnehmen, – vorbehaltlich der Bestimmungen des Handels- und Kooperationsabkommens und insbesondere des Artikels 711 – im Hinblick auf Eigentum, Verwertung und Verbreitung von Informationen und geistigem Eigentum, die bzw. das sich aus einer solchen Teilnahme ergeben/ergibt, Rechte und Pflichten, die jenen der an den betreffenden Programmen und Tätigkeiten teilnehmenden Rechtsträgern der Union gleichwertig sind. Diese Bestimmung gilt nicht für die Ergebnisse von Projekten, die vor dem Anwendungsbeginn dieses Protokolls angelaufen sind. Protokoll II über den Zugang des Vereinigten Königreichs zu Diensten im Rahmen bestimmter Programme und Tätigkeiten der Union, an denen das Vereinigte Königreich nicht teilnimmt Artikel 1 Umfang des Zugangs Das Vereinigte Königreich hat nach Maßgabe der Bedingungen des Handels- und Kooperationsabkommens, der Basisrechtsakte und sonstiger Regeln für die Durchführung der einschlägigen Programme und Tätigkeiten der Union Zugang zu folgenden Diensten: a) Diensten im Zusammenhang mit der Beobachtung und Verfolgung von Objekten im Weltraum (Space Surveillance and Tracking, im Folgenden „SST“) im Sinne von Artikel 55 der Verordnung (EU) 2021/696. Bis zum Inkrafttreten der Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der für Drittländer geltenden Bedingungen im Hinblick auf die drei öffentlich zugänglichen SST-Dienste werden die in Artikel 5 Absatz 1 des Beschlusses Nr. 541/2014/EU genannten SST-Dienste gemäß Artikel 5 Absatz 2 des genannten Beschlusses (bzw. allen Rechtsvorschriften, die diesen in unveränderter oder abgeänderter Form ersetzen) für das Vereinigte Königreich sowie für öffentliche und private Raumfahrzeugeigentümer und -betreiber erbracht, die im Vereinigten Königreich oder vom Vereinigten Königreich aus tätig sind. Artikel 2 Dauer des Zugangs Das Vereinigte Königreich hat zu den in Artikel 1 genannten Diensten während der restlichen Dauer oder bis zum Ende des Mehrjährigen Finanzrahmens 2021–2027 Zugang, je nachdem, welcher Zeitraum kürzer ist. Artikel 3 Besondere Bedingungen für den Zugang zu SST-Diensten Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu den in Artikel 55 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Verordnung (EU) 2021/696 genannten öffentlich zugänglichen SST-Diensten wird auf Antrag und zu den für Drittländer geltenden Bedingungen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2021/696 gewährt. Der Zugang des Vereinigten Königreichs zu SST-Diensten nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2021/696 unterliegt, sofern verfügbar, den für Drittländer geltenden Bedingungen. (1)  Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69). (2)  Verordnung (EU) 2021/695 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, sowie über dessen Regeln für die Beteiligung und die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 1290/2013 und (EU) Nr. 1291/2013 (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 1). (3)  Beschluss (EU) 2021/764 des Rates vom 10. Mai 2021 zur Einrichtung des spezifischen Programms zur Durchführung von „Horizont Europa“, dem Rahmenprogramm für Forschung und Innovation, und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/743/EU (ABl. L 167I vom 12.5.2021, S. 1). (4)   ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 61. (5)   ABl. L 189 vom 28.5.2021, S. 91. (6)   ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 23. (7)  Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1). (8)   „Sonstige Maßnahmen“ können Preise, Finanzierungsinstrumente, technische/wissenschaftliche Dienstleistungen durch die JRC, Mitgliedschaften (OECD, Eureka, IPEEC, IEA usw.), Übertragungsvereinbarungen sowie Sachverständige (Gutachter, Projektbegleitung) umfassen. (9)  Internationalen Organisationen zugewiesene Beträge werden nur dann als interventionsunabhängige Kosten betrachtet, wenn es sich bei diesen Organisationen um die Endbegünstigten handelt. Dies gilt nicht, wenn die betreffende internationale Organisation als Projektkoordinator agiert (Verteilung der Mittel an andere Koordinatoren). (10)  Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Beschlusses (EU) 2021/764 und dessen Anhang I Säule III Abschnitt 1 verwaltet der EIC-Fonds nur die „Investitions“-Komponenten der Unterstützung im Rahmen des EIC-„Accelerators“. Rechtsträger des Vereinigten Königreichs dürfen daher nur an Finanzhilfen oder anderen nicht rückzahlbaren Formen der Unterstützung im Rahmen des EIC-“Accelerators“ teilhaben. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/392/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.