Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/1274 der Kommission vom 29. April 2024 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Insel Kreta (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2024) 2890)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32024D1274. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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arstellte, die Erzeugung erneuerbarer Energien im Vergleich zu den Vorjahren gestiegen ist. (41) Griechenland stellt fest, dass die beantragte Ausnahmeregelung die bereits laufende Entwicklung und Vorbereitung der Errichtung neuer EE-Kapazitäten auf der Insel Kreta nicht verzögern wird. Griechenland brachte ferner vor, dass Kreta nach Fertigstellung des vollständigen Anschlusses mindestens 2 150 MW EE aufnehmen werde, was unter Berücksichtigung der Installation von Speicheranlagen auf 2 500 MW steigen könnte. (42) Was die erhöhte Flexibilität, die Energiespeicherung und die Laststeuerung betrifft, so hängt die Möglichkeit, Flexibilitätsdienste, einschließlich der Speicherung von Energie, zur Unterstützung des Stromnetzes anzubieten, von der Qualität der Preissignale und ihrer Fähigkeit ab, den Anbietern dieser Dienste effiziente Investitions- und Dispatch-Anreize zu bieten. Grundsätzlich können strukturelle Engpässe innerhalb einer Gebotszone, wie sie in der Übergangszeit von Phase I zu Phase II auftreten werden, zu verzerrten Investitionssignalen für standortspezifische Flexibilitätsdienstleistungen führen. Bei einem Ansatz mit zwei Gebotszonen für Kreta und das griechische Festland wären die Investitionssignale jedoch sehr instabil, da der Zeitrahmen für die Fertigstellung von Phase II und dem vollständigen Anschluss Kretas an das griechische Festland, der zu einer Entlastung der strukturellen Engpässe führen wird, sehr eng ist. Da der Anschluss an das Festland eine marktgestützte Bereitstellung von Flexibilitätsdienstleistungen ermöglichen wird, ist eine befristete Ausnahme, die eine rasche Integration Kretas in das Festlandnetz ermöglicht, für die Integration von Laststeuerung, Energiespeicherung und anderen Flexibilitätsquellen von Vorteil. (43) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 ist nicht vorgeschrieben, dass Entscheidungen über Ausnahmeregelungen darauf abzielen müssen, das Potenzial für Flexibilität oder Energiespeicherung zu maximieren. Eine Ausnahmeregelung nach diesem Artikel soll lediglich sicherstellen, dass sie einen solchen Übergang nicht behindert. Mit anderen Worten: Die Ausnahme sollte Entwicklungen, die ohne die Freistellung natürlicherweise eintreten würden, nicht verhindern. Es ist unwahrscheinlich, dass sich ohne die Ausnahmeregelung in jedem der Stromnetze der Insel Kreta gut funktionierende Termin-, Day-Ahead-, Intraday- und Regelreservemärkte entwickeln würden. Dies ist auf die Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb der kleinen Stromverbundnetze, dem sehr geringen Wettbewerb im Erzeugungssegment und der mangelnden Anbindung an den Festlandmarkt zurückzuführen. In dieser Hinsicht ist die begrenzte Dauer der Ausnahme und die Bereitschaft für einen vollständigen Marktbetrieb, sobald Phase II abgeschlossen ist, von größter Bedeutung. (44) Aufgrund seines kurzfristigen Charakters scheint das Hybridmodell keine nennenswerten Auswirkungen auf die weitere Entwicklung der erneuerbaren Energien, der Flexibilität, der Energiespeicherung, der Elektromobilität und der Laststeuerung zu haben. (45) Schließlich muss die Kommission gemäß Artikel 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/943 darlegen, inwieweit bei der Ausnahme die Anwendung der Netzkodizes und Leitlinien berücksichtigt werden soll. In diesem Fall gelten die Netzkodizes und Leitlinien mit Ausnahme der Bestimmungen, die vom Anwendungsbereich der in den Erwägungsgründen 32 bis 37 beschriebenen Ausnahmeregelung betroffen sind, für die Insel Kreta und sie sollen auch weiterhin gelten. 4.4.   Befristung der Ausnahme und Bedingungen, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben (46) In Artikel 64 der Verordnung (EU) 2019/943 und Artikel 66 der Richtlinie (EU) 2019/944 ist ausdrücklich vorgesehen, dass die Ausnahme befristet und an Bedingungen geknüpft ist, die einen verstärkten Wettbewerb und eine stärkere Integration in den Elektrizitätsbinnenmarkt zum Ziel haben. (47) Angesichts der von Griechenland in Erwägungsgrund 19 angeführten Gründe beschränkt sich der neue Ausnahmeantrag auf die Übergangszeit, die spätestens am 31. Dezember 2025 endet. (48) Es wird davon ausgegangen, dass bis zum 31. Dezember 2025 die Verbindungsleitung zwischen Kreta und dem griechischen Festland zusammen mit der entsprechenden Messinfrastruktur betriebsbereit sein wird, sodass Kreta in den griechischen Stromgroßhandelsmarkt einbezogen werden kann. Griechenland bestätigte, dass es bei der Fertigstellung des Anschlussprojekts keine weiteren Verzögerungen geben wird. 4.5.   Inkrafttreten (49) Obwohl der Antrag am 18. Dezember 2023 einging, war es nicht möglich, diesen Beschluss vor dem 31. Dezember 2023 zu erlassen, zu dem die mit dem Beschluss (EU) 2022/258 gewährte Ausnahme auslief. Um rasche und unvorhersehbare Änderungen des Rechtsrahmens für den Zeitraum zwischen dem 1. Januar 2024 und dem Datum der Annahme dieses Beschlusses zu vermeiden, die das Funktionieren des Marktes auf der Insel Kreta und möglicherweise auf dem griechischen Festland ernsthaft beeinträchtigen könnten, sollte dieser Beschluss ab dem Datum gelten, das auf das Ende der mit dem Beschluss (EU) 2022/258 gewährten Ausnahme folgt, d. h. ab dem 1. Januar 2024 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Der Hellenischen Republik wird im Hinblick auf die Insel Kreta eine Ausnahme von den Bestimmungen des Artikels 6, des Artikels 7 Absatz 1, des Artikels 8 Absätze 1 und 4 sowie der Artikel 9, 10 und 11 der Verordnung (EU) 2019/943 und von den Bestimmungen des Artikels 40 Absätze 4 bis 7 der Richtlinie (EU) 2019/944 gewährt. Artikel 2 Die in Artikel 1 gewährte Ausnahme gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2025 oder bis Abschluss der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, je nachdem, was zuerst eintritt. Artikel 3 Die Hellenische Republik unterrichtet die Kommission in zwei Stufen, zuerst bis zum 31. Dezember 2024 und dann bis zum 30. Juni 2025, über die Fortschritte und die verbleibenden Planungen im Hinblick auf den Abschluss und den kommerziellen Betrieb der Phase II des Anschlusses zwischen Kreta und dem griechischen Festland, einschließlich der Einrichtung und des Betriebs der geeigneten Messinfrastruktur, die die Teilnahme Kretas am griechischen Großhandels- und Regelreservemarkt ermöglicht. Artikel 4 Dieser Beschluss ist an die Hellenische Republik gerichtet. Brüssel, den 29. April 2024 Für die Kommission Kadri SIMSON Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 54, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2019/943/oj. (2)   ABl. L 158 vom 14.6.2019, S. 125, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2019/944/oj. (3)  Beschluss (EU) 2022/258 der Kommission vom 21. Februar 2022 über die Ausnahme der Hellenischen Republik von bestimmten Vorschriften der Verordnung (EU) 2019/943 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf Kreta (ABl. L 42, 23.2.2022, S. 92, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2022/258/oj). (4)  Verordnung (EU) 2015/1222 der Kommission vom 24. Juli 2015 zur Festlegung einer Leitlinie für die Kapazitätsvergabe und das Engpassmanagement (ABl. L 197 vom 25.7.2015, S. 24, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2015/1222/oj). ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/1274/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.