Europäische Union

Beschluss (EU) 2025/2227 des Rates vom 27. Oktober 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Interesse der Europäischen Union über eine Überarbeitung der Internationalen Übereinkunft, der Satzung, der Geschäftsordnung, der Finanzvorschriften und der Allgemeinen Vorschriften sowie anderer Texte der Weltorganisation für Tiergesundheit

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Amtsblatt der Europäischen Union DE Reihe L 2025/2227 31.10.2025 BESCHLUSS (EU) 2025/2227 DES RATES vom 27. Oktober 2025 über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen im Interesse der Europäischen Union über eine Überarbeitung der Internationalen Übereinkunft, der Satzung, der Geschäftsordnung, der Finanzvorschriften und der Allgemeinen Vorschriften sowie anderer Texte der Weltorganisation für Tiergesundheit DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2 und Artikel 168 Absatz 4 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4, auf Empfehlung der Europäischen Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) ist eine zwischenstaatliche Organisation, die 1924 als Internationales Tierseuchenamt gegründet wurde. Zu ihren rechtlichen Dokumenten gehören die Internationale Übereinkunft zur Gründung eines Internationalen Tierseuchenamtes und die Satzung des Internationalen Tierseuchenamtes (1924), die Geschäftsordnung des Internationalen Tierseuchenamtes (1973), die Finanzvorschriften (1987) und die Allgemeinen Vorschriften der Weltorganisation für Tiergesundheit (OIE) sowie andere Texte (2011) (im Folgenden „WOAH-Grundlagentexte“). Die WOAH-Standards für Tiergesundheit und Zoonosen werden im Rahmen des Übereinkommens über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen der Welthandelsorganisation als internationaler Standard in diesem Bereich anerkannt. 2025 zählt die WOAH 183 Mitglieder, darunter alle Mitgliedstaaten der Union. Die Europäische Kommission hat Beobachterstatus. (2) 2023 gab die WOAH zum 100-jährigen Bestehen eine externe und unabhängige Überprüfung ihrer Governance in Auftrag, um sicherzustellen, dass sie zweckdienlich ist und dafür sorgt, dass die Organisation auch in Zukunft ihre Aufgabe effizient, wirksam und nachhaltig erfüllen kann. Der daraus resultierende Bericht wurde im Mai 2024 auf der Weltversammlung der Delegierten der WOAH vorgestellt und erörtert. (3) Am 30. Mai 2024 verabschiedete die Weltversammlung der Delegierten der WOAH die Entschließung Nr. 12 mit der der Generaldirektor beauftragt wurde, eine spezielle, aus WOAH-Mitgliedern bestehende Gruppe für Governance mit Vertretern jeder Region einzusetzen, um die Überarbeitung der WOAH-Grundlagentexte fortzuführen. (4) Im Dezember 2024 wurde ein Ausschuss für die Überprüfung der Governance der WOAH (Governance Review Committee, im Folgenden „GRC“) eingerichtet, der gemäß seinem Mandat aus 16 Mitgliedern aus allen WOAH-Regionen besteht. Drei der derzeitigen Mitglieder des GRC sind Mitgliedstaaten: Österreich und Irland gehören zu den Mitgliedern, die die WOAH-Region Europa vertreten, und Zypern gehört zu den Mitgliedern, die die WOAH-Region Naher Osten vertreten. Zu den Beratern dieser Mitglieder gehören Sachverständige von Mitgliedstaaten und der Kommission. Die erste GRC-Sitzung fand im Januar 2025 statt. (5) Der GRC hat ein ganzheitliches Arbeitsprogramm mehrjähriger Tätigkeiten und erste Empfehlungen zur Unterstützung der Überarbeitung der WOAH-Grundlagentexte erstellt, die der Weltversammlung der Delegierten nach der Validierung durch den WOAH-Rat vorgelegt wurden; diese hat am 29. Mai 2025 die Entschließung Nr. 5 mit dem Titel „Work Programme of the WOAH Governance Review Committee and Initial Adjustments to Support Revisions to the WOAH Basic Texts“ (Arbeitsprogramm des Ausschusses für die Überprüfung der Governance der WOAH und erste Anpassungen zur Unterstützung der Überarbeitung der WOAH-Grundlagentexte) mit Unterstützung durch die Union angenommen. Im Einklang mit seinem Arbeitsprogramm hat der GRC Ende Mai 2025 die erste inhaltliche Phase seiner Arbeit, die Bewertungsphase, eingeleitet. (6) Die Union hat im Einklang mit Artikel 43 Absatz 2 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) harmonisierte Maßnahmen erlassen und für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse tierischen Ursprungs eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte eingerichtet. Dazu gehört die Haltung von Tieren in der landwirtschaftlichen Erzeugung. (7) Die Tiergesundheit ist ein wesentlicher Bestandteil des Unionsrechts. Die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) enthält die Tiergesundheitsanforderungen an der Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten sowie für ihren Eingang in die Union. Insbesondere trägt die Union gemäß Artikel 168 Absatz 4 AEUV zur Verwirklichung der in diesem Artikel genannten Ziele bei, indem sie unter anderem Maßnahmen im Veterinärwesen erlässt, die unmittelbar den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung zum Ziel haben, um gemeinsamen Sicherheitsanliegen in der Union Rechnung zu tragen. Das Unionsrecht über Tiergesundheit und Zoonosen umfasst unter anderem Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen, die Tiere und Menschen befallen, einschließlich Aspekten des Schutzes der öffentlichen Gesundheit. (8) Mit der Verordnung (EU) 2016/429 und der Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) hat die Union harmonisierte Vorschriften für Tiergesundheit und Zoonosen erlassen. Diese Rechtsvorschriften umfassen Vorschriften zur Listung von Tierseuchen, in Bezug auf die die Union einzugreifen hat, zu Maßnahmen für Seuchenprävention, -bekämpfung und -tilgung, zur Verbringung von Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs innerhalb und zwischen den Mitgliedstaaten und zu deren Eingang in die Union sowie Vorschriften zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern. (9) Folglich fallen Fragen im Zusammenhang mit Tiergesundheit und Tierschutz im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und im Veterinärbereich in die Zuständigkeit der Union. (10) Es liegt im Interesse der Union, wirksam zur Arbeit der WOAH beizutragen. Dies wird die Kohärenz des Ansatzes der Union in Politikfeldern, die in den Arbeitsbereich der WOAH fallen, fördern und ihr Engagement für die langfristige, weltweite Entwicklung in den Bereichen Tiergesundheit und Bekämpfung von Zoonosen, Tierwohl, Lebensmittelsicherheit in der Tierproduktion, sicherer internationaler Handel mit Tieren und tierischen Erzeugnissen sowie Ernährungssicherheit verstärken. (11) Die Mitgliedstaaten und die Kommission sollten im Verlauf der Verhandlungen eng zusammenarbeiten — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des Ausschusses für die Überprüfung der Governance der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) sind und die WOAH-Region Europa vertreten, werden ermächtigt, im Interesse der Union im Rahmen des Ausschusses für die Überprüfung der Governance der WOAH eine Überarbeitung der Internationalen Übereinkunft, Satzung, Geschäftsordnung, Finanzvorschriften und Allgemeine Vorschriften sowie andere Texte der WOAH auszuhandeln. Die Verhandlungsrichtlinien werden auf der Grundlage der Verhandlungsrichtlinien des Rates geführt, die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegt sind. Artikel 2 Die Verhandlungen werden im engen Benehmen mit der Gruppe „Tiere und Veterinärfragen“ (Leiter der Veterinärdienste) geführt, die als Sonderausschuss im Sinne des Artikels 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union bestellt wird. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu Luxemburg am 27. Oktober 2025. Im Namen des Rates Der Präsident J. JENSEN (1)  Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2016/429/oj). (2)  Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Überwachung von Zoonosen und Zoonoseerregern und zur Änderung der Entscheidung 90/424/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 92/117/EWG des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31, ELI: http://data.europa.eu/eli/dir/2003/99/oj). Addendum Richtlinien für die Aushandlung einer Überarbeitung der Grundlagentexte der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) 1.    Im Rahmen des Ausschusses für die Überprüfung der Governance (Governance Review Committee, im Folgenden „GRC“), der im Anschluss an die Entschließung Nr. 12 der Weltversammlung der Delegierten der Weltorganisation für Tiergesundheit (WOAH) vom 30. Mai 2024 eingerichtet wurde und ein aus WOAH-Mitgliedern bestehendes Verhandlungsforum mit Vertretern jeder Region darstellt, werden die Mitgliedstaaten, die Mitglieder des GRC sind und die WOAH-Region Europa vertreten, die Union als Verhandlungsführer vertreten und darauf hinarbeiten, dass die WOAH-Grundlagentexte so geändert werden, dass die Governance-Regelungen so flexibel und anpassungsfähig gestaltet werden, wie es für eine wirksame Bewältigung sich verändernder Situationen erforderlich ist. 2.    Die Verhandlungsführer sind bestrebt, ein umfassendes Verhandlungsergebnis entsprechend den nachstehend dargelegten Zielen und Grundsätzen zu erreichen, damit die überarbeiteten WOAH-Grundlagentexte zweckdienlich sind und dazu beitragen, dass die WOAH ihre Aufgaben in Zukunft effizient, wirksam und nachhaltig erfüllen kann. Während des gesamten Verfahrens konsultiert der Verhandlungsführer die Gruppe „Tiere und Veterinärfragen“ (Leiter der Veterinärdienste) und stimmt sich mit der Kommission ab. 3.    In diesem Zusammenhang sollten sich die Verhandlungsführer um Folgendes bemühen: a) Konsolidierung des Mandats der WOAH und Stärkung ihrer Rolle in Angelegenheiten, die auf globaler und regionaler Ebene unter ihr Mandat fallen, sowie Festlegung spezifischer Vereinbarungen für die Zusammenarbeit mit einschlägigen internationalen Organisationen und nichtstaatlichen Interessenträgern, unter anderem unter Berücksichtigung des Konzepts „Eine Gesundheit“ der Union; b) Präzisierung der Aufgaben und Zuständigkeiten des WOAH-Sekretariats einschließlich seiner regionalen und subregionalen Vertreter, der Delegierten seiner Mitglieder sowie der Governance-Gremien der WOAH wie der Weltversammlung der Delegierten, des WOAH-Rates und der WOAH-Regionalkommissionen; c) Stärkung des Wissenschaftssystems der WOAH durch eine Reform bestehender Sachverständigengremien zwecks erhöhter Transparenz und Wirksamkeit bei der Entscheidungsfindung, auch in Bezug auf die Festlegung internationaler Standards; d) Erzielung einer aktiven Mitwirkung der Mitglieder an den Arbeiten der WOAH und wirksamere Umsetzung der internationalen WOAH-Standards durch die Mitglieder; e) Schaffung solider Finanzmechanismen auf der Grundlage von Transparenz, Fairness und Solidarität zwecks effizienter Nutzung der verfügbaren Ressourcen; f) Erleichterung der weiteren Anpassung der WOAH-Grundlagentexte zur Berücksichtigung sich ändernder Erfordernisse. 4.    Die Verhandlungsführer sollten sich darum bemühen, dass die WOAH-Grundlagentexte mit den einschlägigen Rechtsvorschriften und politischen Strategien der Union sowie mit den Verpflichtungen der Union im Rahmen anderer einschlägiger multilateraler Übereinkünfte im Einklang stehen. ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2227/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.