Europäische Union

Beschluss (EU) 2015/1027 des Rates vom 23. Juni 2015 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und zur Aufhebung des Beschlusses 2007/829/EG

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Quellenkennung: 32015D1027. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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ausgesetzt. Dieser Absatz gilt nicht, wenn die Krankheit mit einer Schwangerschaft zusammenhängt. Die Abwesenheit wegen Krankheit oder Unfall darf nicht über das Ende der Abordnung der betreffenden Person hinaus andauern. (4)   Erleidet der Sachverständige jedoch während seiner Abordnung einen Arbeitsunfall, so erhält er den vollen Satz der in Artikel 19 Absätze 1 und 2 festgesetzten Vergütungen während der gesamten Zeit seiner Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der Abordnung. Artikel 14 Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage (1)   Unbeschadet der besonderen Bestimmungen dieses Beschlusses unterliegt der Sachverständige der beim GSR geltenden Regelung für Jahresurlaub, Dienstbefreiung und Feiertage. (2)   Urlaub muss von der Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, vor Urlaubsantritt genehmigt worden sein. (3)   Auf ordnungsgemäß begründeten Antrag des Arbeitgebers können vom GSR in einem Zwölfmonatszeitraum bis zu zwei Tage zusätzliche Dienstbefreiung gewährt werden. Die Anträge sind für jeden Fall einzeln zu prüfen. (4)   Jahresurlaub, der bis zum Ende der Abordnung nicht genommen wurde, verfällt. (5)   Einem Sachverständigen, dessen Abordnung weniger als sechs Monate dauert, kann auf begründeten Antrag durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, eine Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Vor Gewährung der Dienstbefreiung muss der Generaldirektor der Dienststelle den Generaldirektor für Verwaltung konsultieren. Artikel 15 Dienstbefreiung zur Fortbildung Dieser Artikel gilt für Sachverständige, deren Abordnung mindestens sechs Monate dauert. Ungeachtet des Artikels 14 Absatz 3 kann das GSR eine zusätzliche Dienstbefreiung zur Fortbildung des Sachverständigen durch den Arbeitgeber im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Sachverständigen in den Dienst genehmigen, wenn der Arbeitgeber einen ordnungsgemäß begründeten Antrag stellt. Die Vergütungen nach Artikel 19 werden während dieser zusätzlichen Dienstbefreiung nicht ausgezahlt. Artikel 16 Mutterschafts- und Vaterschaftsurlaub (1)   Der Sachverständige unterliegt der beim GSR geltenden Regelung für Mutterschafts- bzw. Vaterschaftsurlaub. (2)   Sehen die nationalen Rechtsvorschriften des Arbeitgebers einen längeren Mutterschaftsurlaub vor, so wird die Abordnung auf Antrag der Sachverständigen und mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers für den Zeitraum ausgesetzt, der über den beim GSR gewährten Mutterschaftsurlaub hinausgeht. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt. (3)   Ungeachtet des Absatzes 1 kann eine Sachverständige mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers eine Aussetzung der Abordnung für die gesamte Dauer des Mutterschaftsurlaubs beantragen. In diesem Fall wird die Abordnung entsprechend der Dauer der Aussetzung verlängert, wenn das im Interesse des GSR liegt. (4)   Die Absätze 2 und 3 gelten auch im Falle einer Adoption. Artikel 17 Verwaltung und Kontrolle Für die Verwaltung und Kontrolle der Arbeitszeit und der Abwesenheiten ist die Generaldirektion Verwaltung des GSR und die Generaldirektion oder Dienststelle, der der Sachverständige zugewiesen ist, nach Maßgabe der geltenden Vorschriften und Verfahren des GSR zuständig. KAPITEL III VERGÜTUNGEN UND KOSTEN Artikel 18 Berechnung der Vergütungen und Reisekosten (1)   Für die Zwecke dieses Beschlusses wird der Ort der Einberufung, der Ort der Abordnung und der Ort der Rückkehr eines ANS vom GSR anhand der geografischen Lage dieser Orte — gestützt auf Längen- und Breitengrade — bestimmt, die von der Anstellungsbehörde des GSR in einer entsprechenden Datenbank festgelegt ist. (2)   Die in den Artikeln 19 und 20 dieses Beschlusses genannte geografische Entfernung zwischen dem Ort der Abordnung einerseits und dem Ort der Einberufung oder der Rückkehr andererseits wird bestimmt durch die Großkreisentfernung zwischen den zwei Punkten gemäß ihren Längen- und Breitengraden, gestützt auf das Koordinatensystem WGS 84 (World Geodetic System 1984). (3)   Für die Zwecke dieses Beschlusses gilt a) als Ort der Einberufung der Ort, an dem der ANS vor der Abordnung seine berufliche Tätigkeit für den Arbeitgeber ausgeübt hat; b) als Ort der Abordnung Brüssel; c) als Ort der Rückkehr der Ort, an dem der ANS seine Haupttätigkeit nach Beendigung der Abordnung ausüben wird. Der Ort der Einberufung wird in dem in Artikel 4 Absatz 1 genannten Briefwechsel festgelegt. Der Ort der Rückkehr wird auf der Grundlage einer Erklärung des Arbeitgebers festgelegt. (4)   Für die Zwecke dieses Artikels bleiben die Umstände unberücksichtigt, die sich aus dem Dienst des ANS für einen anderen Mitgliedstaat als den des Ortes der Abordnung oder für eine ZSO ergeben. Artikel 19 Vergütungen (1)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf ein Tagegeld, das nach denselben Kriterien wie die Auslandszulage für Beamte gemäß Anhang VII Artikel 4 des Statuts gewährt wird. Sind diese Kriterien erfüllt, beträgt das Tagegeld 128,67 EUR. Andernfalls beträgt es 32,18 EUR. (2)   Der ANS hat für die Dauer seiner Abordnung Anspruch auf eine zusätzliche monatliche Vergütung gemäß nachstehender Tabelle: Geografische Entfernung zwischen Ort der Einberufung und Ort der Abordnung (in km) Betrag in Euro 0-150 0,00 > 150 82,70 > 300 147,03 > 500 238,95 > 800 385,98 > 1 300 606,55 > 2 000 726,04 (3)   Mit den Vergütungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels werden auch die Kosten für den Umzug des ANS und alle etwaigen jährlichen Reisekosten, die während der Abordnung anfallen, abgegolten. Unbeschadet der Artikel 14, 15 und 16 werden sie auch für die Zeit von Dienstreisen, Jahresurlaub, Mutterschafts-, Vaterschafts- oder Adoptionsurlaub, Dienstbefreiung sowie Feiertagen, die vom GSR bewilligt wurden, gewährt. Falls eine Teilzeittätigkeit genehmigt wurde, hat der ANS Anspruch auf anteilig verringerte Vergütungen. (4)   Bei Beginn der Abordnung erhält der ANS einen Vorschuss in Höhe von 75 Tagegeldsätzen; diese Zahlung führt zum Erlöschen aller Ansprüche auf Tagegeld im entsprechenden Zeitraum. Wird die Abordnung zum GSR vor Ablauf des Zeitraums beendet, für den der Vorschuss berechnet wurde, so hat der ANS den dem verbleibenden Zeitraum entsprechenden Teil der Zahlung zu erstatten. (5)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 informiert der Arbeitgeber das GSR darüber, ob der ANS Zahlungen erhält, die denen nach den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels entsprechen. Die entsprechenden Beträge werden von den vom GSR an den ANS zu zahlenden Vergütungen abgezogen. (6)   Eine in Anwendung von Artikel 65 und von Anhang XI des Statuts angenommene Aktualisierung der Bezüge und Vergütungen gilt automatisch für die monatliche Vergütung und das Tagegeld in dem auf ihre Annahme folgenden Monat, ohne Wirkung für die Vergangenheit. Im Anschluss an die Anpassung werden die neuen Beträge im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) veröffentlicht. Artikel 20 Reisekosten (1)   Der ANS hat bei Beginn der Abordnung Anspruch auf eine Pauschalerstattung der für ihn selbst anfallenden Reisekosten. (2)   Der Pauschalerstattung liegt eine anhand der geografischen Entfernung zwischen dem Ort der Einberufung und dem Ort der Abordnung berechnete Kilometervergütung zugrunde. Die Kilometervergütung wird gemäß Anhang VII Artikel 7 des Statuts bestimmt. (3)   Der ANS hat am Ende der Abordnung Anspruch auf Erstattung der für ihn selbst anfallenden Kosten der Reise zum Ort der Rückkehr. Es kann kein höherer Betrag als derjenige erstattet werden, auf den der ANS bei einer Rückkehr zum Ort der Einberufung Anspruch hätte. (4)   Die Reisekosten für Familienmitglieder des ANS werden nicht erstattet. Artikel 21 Dienstreisen und Dienstreisekosten (1)   Der Sachverständige kann unter Beachtung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 mit einer Dienstreise beauftragt werden. (2)   Die Dienstreisekosten werden nach den beim GSR geltenden Bestimmungen erstattet. Artikel 22 Fortbildung Der Sachverständige ist berechtigt, vom GSR veranstaltete Fortbildungskurse zu besuchen, wenn das im Interesse des GSR liegt. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Sachverständiger einen Fortbildungskurs besuchen darf, werden dessen berechtigte Interessen berücksichtigt, insbesondere im Hinblick auf seine berufliche Laufbahn nach der Abordnung. Artikel 23 Verwaltungsbestimmungen (1)   Der Sachverständige hat sich am ersten Tag seiner Abordnung bei der zuständigen Dienststelle der Generaldirektion Verwaltung einzufinden, um die vorgeschriebenen Verwaltungsformalitäten zu erledigen. Der Dienst ist jeweils am 1. oder 16. Tag des Monats anzutreten. (2)   Die Zahlungen werden vom GSR in Euro auf ein bei einer Bank in der Union eröffnetes Konto überwiesen. KAPITEL IV FÜR EINE KURZE DAUER UND OHNE ANFALL VON KOSTEN ABGEORDNETE SACHVERSTÄNDIGE Artikel 24 Für eine kurze Dauer und ohne Anfall von Kosten abgeordnete Sachverständige (1)   Ein fachlich hoch qualifizierter Sachverständiger kann für die Erfüllung besonderer Aufgaben für einen Zeitraum von höchstens sechs Monaten, der gemäß Artikel 25 Absatz 1 verlängert werden kann, für eine AKDOK zum GSR abgeordnet werden. Unbeschadet abweichender Vereinbarungen zwischen dem GSR und der Verwaltung, die den Sachverständigen im Rahmen einer AKDOK abordnet, bewirkt diese Abordnung für das GSR keine Zahlung von Vergütungen oder sonstigen Ausgaben, ausgenommen gegebenenfalls die Zahlungen gemäß Artikel 29. (2)   Vorbehaltlich der Artikel 25 bis 29 findet die Regelung der Artikel 1 bis 17, 21 bis 23 und 30 bis 32 auch Anwendung auf AKDOK-Sachverständige. (3)   Unbeschadet des Artikels 8 muss das Verhalten eines AKDOK-Sachverständigen jederzeit der Tatsache, dass er zum GSR abgeordnet ist, gerecht werden, und darf das Ansehen seines Amtes im GSR nicht beeinträchtigen. Artikel 25 Verlängerung einer Abordnung von kurzer Dauer und ohne Anfall von Kosten (1)   Die Dauer der Abordnung nach Artikel 24 Absatz 1 kann einmal um höchstens sechs Monate verlängert werden. In außergewöhnlichen Fällen kann das GSR jedoch beschließen, eine Verlängerung um mehr als sechs Monate zu gewähren. (2)   Der AKDOK-Sachverständige kann gemäß den Regeln dieses Beschluss erneut zum GSR abgeordnet werden, sofern zwischen der Beendigung der vorigen Abordnung und einer erneuten Abordnung ein Zeitraum von mindestens einem Jahr liegt. (3)   In Ausnahmefällen kann der in Absatz 2 genannte Einjahreszeitraum verkürzt werden. Artikel 26 Aufgabenbeschreibung (1)   In dem Briefwechsel nach Artikel 4 Absatz 1 ist die Person zu nennen, die in der Generaldirektion oder Direktion, in dem Referat oder der sonstigen Dienststelle, zu der bzw. dem der AKDOK-Sachverständige abgeordnet wird, verantwortlich ist; ferner ist darin eine genaue Beschreibung der vom AKDOK-Sachverständigen wahrzunehmenden Aufgaben zu geben. (2)   Der AKDOK-Sachverständige erhält von der in Absatz 1 genannten verantwortlichen Person Anweisungen zu den zu erfüllenden spezifischen Aufgaben. Artikel 27 Versicherungsschutz Unbeschadet des Artikels 29 und ungeachtet des Artikels 11 Absätze 2 und 3 wird ein AKDOK-Sachverständiger durch das GSR gegen Unfall versichert, sofern er nicht durch die Versicherung des Arbeitgebers gegen dieselben Risiken versichert ist. Artikel 28 Arbeitsbedingungen (1)   Ungeachtet des Artikels 12 Absatz 2 Satz 2 arbeitet der AKDOK-Sachverständige während der Abordnung ausschließlich auf Vollzeitbasis. (2)   Artikel 12 Absatz 4 findet auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung. (3)   Artikel 14 Absätze 3 und 5 finden auf AKDOK-Sachverständige keine Anwendung. Auf mit Gründen versehenen Antrag des AKDOK-Sachverständigen kann dem AKDOK-Sachverständigen jedoch durch Beschluss des Generaldirektors der Dienststelle, der er zugewiesen ist, Dienstbefreiung gewährt werden. Diese Dienstbefreiung darf während der gesamten Dauer der Abordnung drei Tage nicht überschreiten. Der Generaldirektor der Dienststelle konsultiert zuvor den Generaldirektor für Verwaltung. Artikel 29 Dienstreisen (1)   Nimmt der AKDOK-Sachverständige an Dienstreisen an einen anderen Ort als den Ort der Abordnung teil, so werden ihm die Kosten nach den geltenden Regeln für die Erstattung von Dienstreisekosten für Beamte erstattet, es sei denn, zwischen dem GSR und dem Arbeitgeber ist eine andere Vereinbarung getroffen worden. (2)   Schließt das GSR für seine Beamten im Rahmen einer Dienstreise eine besondere Versicherung gegen hohe Risiken, so findet diese Vorkehrung auch auf den AKDOK-Sachverständigen, der an dieser Dienstreise teilnimmt, Anwendung. (3)   Ein AKDOK-Sachverständiger, der an einer Dienstreise außerhalb des Gebiets der EU teilnimmt, unterliegt den geltenden Sicherheitsvorkehrungen des GSR im Rahmen dieser Dienstreisen. KAPITEL V BESCHWERDEN Artikel 30 Beschwerden Unbeschadet der Möglichkeiten der Klageerhebung, über die er nach Dienstantritt verfügt, kann der Sachverständige unter den Bedingungen und innerhalb der Fristen nach Artikel 263 AEUV bei dem für Beschwerden und Anträge gemäß dem Statut zuständigen Referat der Generaldirektion Verwaltung gegen eine ihn beeinträchtigende Handlung des Generalsekretärs des Rates aufgrund dieses Beschlusses Beschwerde einlegen; ausgenommen hiervon sind Handlungen, die sich unmittelbar aus Entscheidungen des Arbeitgebers ergeben. Die Beschwerde muss innerhalb von zwei Monaten eingelegt werden. Die Frist beginnt am Tag der Mitteilung der Entscheidung an den Empfänger, spätestens jedoch an dem Tag, an dem dieser die Mitteilung erhält. Der Generaldirektor für Verwaltung teilt dem Betreffenden eine mit Gründen versehene Entscheidung binnen vier Monaten nach dem Tag der Einreichung der Beschwerde mit. Hat der Sachverständige innerhalb dieser Frist keine Antwort auf die Beschwerde erhalten, so gilt die Beschwerde als stillschweigend abgelehnt. KAPITEL VI SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 31 Erteilung von Informationen Die Ständigen Vertretungen aller Mitgliedstaaten werden jährlich über die Zahl der Sachverständigen beim GSR informiert. Diese Informationen umfassen auch a) die Staatsangehörigkeit der von einer ZSO gemäß Artikel 2 Absatz 4 Unterabsatz 2 abgeordneten Sachverständigen; b) etwaige Ausnahmen vom Auswahlverfahren gemäß Artikel 3 Absatz 4; c) die Zuweisung aller Sachverständigen; d) etwaige Aussetzungen und frühzeitige Beendigungen der Abordnung von Sachverständigen gemäß den Artikeln 9 und 10; e) die jährliche Aktualisierung der Vergütungen der Sachverständigen gemäß Artikel 19. Artikel 32 Übertragung von Befugnissen Alle dem GSR im Rahmen dieses Beschlusses übertragenen Befugnisse werden durch den Generalsekretär des Rates ausgeübt. Der Generalsekretär des Rates ist ermächtigt, diese Befugnisse ganz oder teilweise an den Generaldirektor für Verwaltung des GSR zu übertragen. Artikel 33 Aufhebung Der Beschluss 2007/829/EG des Rates wird aufgehoben. Unbeschadet des Artikels 34 des vorliegenden Beschlusses bleiben Artikel 2 Absatz 1 und die Artikel 15 bis 19 des aufgehobenen Beschlusses jedoch auf alle Abordnungen anwendbar, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Beschlusses bereits bestehen. Artikel 34 Inkrafttreten und Geltung Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. Er gilt ab dem ersten Tag des Monats nach seinem Inkrafttreten für jede neue Abordnung oder Verlängerung einer Abordnung. Geschehen zu Luxemburg am 23. Juni 2015. Im Namen des Rates Der Präsident E. RINKĒVIČS (1)  Beschluss 2007/829/EG des Rates vom 5. Dezember 2007 über die Regelung für zum Generalsekretariat des Rates abgeordnete nationale Sachverständige und Militärexperten und zur Aufhebung des Beschlusses 2003/479/EG (ABl. L 327 vom 13.12.2007, S. 10). (2)  Verordnung (EU, Euratom) Nr. 1023/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung des Statuts der Beamten der Europäischen Union und der Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten der Europäischen Union (ABl. L 287 vom 29.10.2013, S. 15). (3)  Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1).

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.