Europäische Union

2013/489/EU, Euratom: Beschluss des Rates und der Kommission vom 22. Juli 2013 zur Festlegung des im Namen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft im Stabilitäts- und Assoziationsrat EU-Serbien zu vertretenden Standpunkts zum Beschluss des Stabilitäts- und Assoziationsrates EU-Serbien zur Annahme seiner Geschäftsordnung

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und Assoziationsausschusses werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden einberufen. Artikel 3 Delegationen Vor jeder Tagung teilen die Vertragsparteien dem Vorsitzenden die voraussichtliche Zusammensetzung ihrer Delegationen mit. Artikel 4 Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses wahr. Alle an den Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses gerichteten Mitteilungen und alle Mitteilungen des Vorsitzenden, die in diesem Beschluss vorgesehen sind, sind den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses und den Sekretären und dem Vorsitzenden des Stabilitäts- und Assoziationsrates zu übermitteln. Artikel 5 Öffentlichkeitsarbeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses nicht öffentlich. Artikel 6 Tagesordnung (1)   Der Vorsitzende stellt für jede Tagung eine vorläufige Tagesordnung auf. Sie wird den in Artikel 4 genannten Empfängern von den Sekretären des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses spätestens 15 Tage vor Beginn der Tagung übermittelt. Die vorläufige Tagesordnung enthält die Punkte, für die die Aufnahmeanträge dem Vorsitzenden spätestens 21 Tage vor Beginn der Tagung zugegangen sind, wobei nur die Punkte in die vorläufige Tagesordnung aufgenommen werden, für die den Sekretären die Unterlagen spätestens am Tag der Versendung dieser Tagesordnung übermittelt worden sind. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Sachverständige zur Teilnahme an seinen Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Die Tagesordnung wird vom Stabilitäts- und Assoziationsausschuss zu Beginn jeder Tagung angenommen. Für die Aufnahme von Punkten, die nicht auf der vorläufigen Tagesordnung stehen, ist die Zustimmung der Vertragsparteien erforderlich. (2)   Der Vorsitzende kann die in Absatz 1 genannten Fristen im Benehmen mit den beiden Vertragsparteien verkürzen, um den Erfordernissen des Einzelfalls gerecht zu werden. Artikel 7 Protokoll Über jede Tagung wird anhand einer vom Vorsitzenden zu erstellenden Zusammenfassung der Schlussfolgerungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses ein Protokoll angefertigt. Nach der Annahme durch den Stabilitäts- und Assoziationsausschuss wird das Protokoll vom Vorsitzenden und von den beiden Sekretären unterzeichnet und von den Vertragsparteien zu den Akten genommen. Eine Abschrift des Protokolls wird den in Artikel 4 genannten Empfängern zugeleitet. Artikel 8 Beschlüsse und Empfehlungen In den besonderen Fällen, in denen der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss vom Stabilitäts- und Assoziationsrat nach Artikel 122 des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens ermächtigt worden ist, Beschlüsse zu fassen oder Empfehlungen auszusprechen, tragen diese Rechtsakte die Überschrift „Beschluss“ bzw. „Empfehlung“, gefolgt von der laufenden Nummer, dem Datum ihrer Annahme sowie der Bezeichnung ihres Gegenstands. Beschlüsse und Empfehlungen werden im Einvernehmen zwischen den Vertragsparteien angenommen. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann im schriftlichen Verfahren Beschlüsse fassen oder Empfehlungen aussprechen, sofern die beiden Vertragsparteien dies vereinbaren. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses werden vom Vorsitzenden unterzeichnet und von den beiden Sekretären beglaubigt und den in Artikel 4 genannten Empfängern übermittelt. Jede Vertragspartei kann beschließen, die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses in ihrer amtlichen Veröffentlichung zu veröffentlichen. Artikel 9 Ausgaben Die Europäische Union und Serbien tragen die Kosten für Personal, Reise und Aufenthalt sowie für Post und Telekommunikation, die ihnen aus ihrer Teilnahme an den Tagungen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses entstehen. Die Kosten für den Dolmetscherdienst auf den Sitzungen sowie für die Übersetzung und Vervielfältigung von Unterlagen trägt die Europäische Union, mit Ausnahme der Kosten für das Dolmetschen und die Übersetzung ins Serbische und aus dem Serbischen, die von Serbien getragen werden. Die sonstigen Kosten für die Organisation der Tagungen werden von der Vertragspartei getragen, die die Tagung ausrichtet. Artikel 10 Unterausschüsse und Arbeitsgruppen Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen einsetzen, die dem Stabilitäts- und Assoziationsausschuss unterstehen, dem sie nach jeder Tagung Bericht erstatten. Der Stabilitäts- und Assoziationsausschuss kann die Auflösung bestehender Unterausschüsse oder Arbeitsgruppen beschließen, ihr Mandat festlegen oder ändern oder weitere Unterausschüsse und Arbeitsgruppen einsetzen, die ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben unterstützen. Diese Unterausschüsse und Arbeitsgruppen sind nicht befugt, Beschlüsse zu fassen. ANHANG nur zur Information des Rates ENTWURF BESCHLUSS Nr. 1/2013 DES STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSSES EU-SERBIEN vom [Tag]. [Monat] 2013 zur Einsetzung von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen DER STABILITÄTS- UND ASSOZIATIONSAUSSCHUSS — gestützt auf das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits, insbesondere auf Artikel 123, gestützt auf seine Geschäftsordnung, insbesondere auf Artikel 10 — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Einziger Artikel Es werden die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe eingesetzt, die in Anhang I aufgeführt sind. Ihr Mandat ist in Anhang II festgelegt. Geschehen zu … am [Tag]. [Monat] 2013 Im Namen des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses Der Vorsitzende ANHANG I STABILISIERUNGS- UND ASSOZIIERUNGSABKOMMEN EU-SERBIEN System multidisziplinärer Unterausschüsse Titel Themen Artikel des SAA 1. Handel, Industrie, Zoll und Steuern Freier Warenverkehr Artikel 18 Gewerbliche Erzeugnisse Art. 19-23 Handelsfragen Art. 34-48 Normung, Messwesen, Akkreditierung, Zertifizierung, Konformitätsbewertung und Marktaufsicht Artikel 77 Industrielle Zusammenarbeit Artikel 94 Kleine und mittlere Unternehmen Artikel 95 Fremdenverkehr Artikel 96 Zoll Artikel 99 Steuern Artikel 100 Ursprungsregeln Protokoll Nr. 3 Amtshilfe im Zollbereich Protokoll Nr. 6 2. Landwirtschaft und Fischerei Landwirtschaftliche Erzeugnisse im weiteren Sinne Art. 24, 26 Absätze 1 und 4, Art. 27 Absatz 1, Art. 31, 32 und 35 Landwirtschaftliche Erzeugnisse im engeren Sinne Art. 26 Absätze 2 und 3 und Art. 27 Absatz 2 Fischereierzeugnisse Art. 29 und 30 Landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse Artikel 25, Protokoll Nr. 1   Wein Artikel 28 und Protokoll Nr. 2 Schutz geografischer Angaben für landwirtschaftliche und Fischereierzeugnisse und Lebensmittel, ausgenommen Wein und Spirituosen Artikel 33 Agrar- und Ernährungswirtschaft, Tier- und Pflanzengesundheit Artikel 97 Zusammenarbeit im Fischereibereich Artikel 98 Lebensmittelsicherheit   3. Binnenmarkt und Wettbewerb Niederlassungsrecht Art. 52-58 Erbringung von Dienstleistungen Art. 59-61 Sonstige Fragen des Titels V des SAA Art. 65-71 Angleichung und praktische Anwendung der Rechtsvorschriften Artikel 72 Wettbewerb Art. 73-74, Protokoll Nr. 5 Geistiges und gewerbliches Eigentum Artikel 75 Öffentliches Beschaffungswesen Artikel 76 Bank-, Versicherungs- und andere Finanzdienstleistungen Artikel 91 Verbraucherschutz Artikel 78 Öffentliche Gesundheit   4. Wirtschafts- und Finanzfragen und Statistik Kapitalverkehr und Zahlungen Art. 62-64 Wirtschaftspolitik Artikel 89 Zusammenarbeit im Bereich der Statistik Artikel 90 Investitionsförderung und Investitionsschutz Artikel 93 Finanzielle Zusammenarbeit Art. 115-118 Rechnungsprüfung und Finanzkontrolle Artikel 92 5. Recht, Freiheit und Sicherheit Justiz und Grundrechte   Polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit   Rechtsstaatlichkeit Artikel 80 Datenschutz Artikel 81 Visa, Grenzkontrolle, Asyl und Migration Artikel 82 Illegale Einwanderung und Rückübernahme Artikel 83 Geldwäsche Artikel 84 Drogen Artikel 85 Terrorismusbekämpfung Artikel 87 Straftaten und andere illegale Aktivitäten Artikel 86 6. Forschung und Innovation, Informationsgesellschaft und Sozialpolitik Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 49-51 Arbeitsbedingungen und Chancengleichheit Artikel 79 Zusammenarbeit im sozialen Bereich Artikel 101 Allgemeine und berufliche Bildung Artikel 102 Kulturelle Zusammenarbeit Artikel 103   Information und Kommunikation Artikel 107 Zusammenarbeit im audiovisuellen Bereich Artikel 104 Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Artikel 106 Informationsgesellschaft Artikel 105 Forschung und Innovation Artikel 112 7. Verkehr, Energie, Umwelt, Klimaschutz und Regionalentwicklung (1) Verkehr Art. 52, 55, 61, 108 und Protokoll Nr. 4 Energie Artikel 109 Nukleare Sicherheit Artikel 110 Umwelt Artikel 111 Klimaschutz Art. 109 und 111 Regionalentwicklung und örtliche Entwicklung Artikel 113 System der Arbeitsgruppe Titel Themen Artikel des SAA Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Reform der öffentlichen Verwaltung Titel VI Angleichung und praktische Anwendung der Rechts-vorschriften, Art. 72 und Titel VII, Justiz und Inneres, Art. 80, Art. 114 ANHANG II MANDAT DER UNTERAUSSCHÜSSE UND DER ARBEITSGRUPPE EU–SERBIEN Zusammensetzung und Vorsitz Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung setzen sich aus Vertretern der Europäischen Kommission und Vertretern der Regierung Serbiens zusammen. Der Vorsitz wird gemeinsam von den beiden Vertragsparteien geführt. Die Mitgliedstaaten werden unterrichtet und zu den Tagungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung eingeladen. Sekretariat Ein Beamter der Europäischen Kommission und ein Beamter der Regierung Serbiens nehmen gemeinsam die Sekretariatsgeschäfte der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung wahr. Alle die Unterausschüsse betreffenden Mitteilungen sind den Sekretären des betreffenden Unterausschusses und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung zu übermitteln. Tagungen Die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung treten nach Vereinbarung der beiden Vertragsparteien zusammen, wenn die Umstände dies erfordern. Termin und Ort der Tagungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung werden von den beiden Vertragsparteien vereinbart. Mit Zustimmung beider Vertragsparteien können die Unterausschüsse und die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung Sachverständige zu ihren Tagungen einladen, um Informationen zu besonderen Themen einzuholen. Themen Die Unterausschüsse erörtern die in der Tabelle „System multidisziplinärer Unterausschüsse“ aufgeführten Themen aus den unter das SAA fallenden Bereichen. Im Rahmen aller Themen werden die Fortschritte bei der Angleichung und praktischen Anwendung der Rechtsvorschriften der Europäischen Union bewertet sowie Schlüsselfragen im Zusammenhang mit der Programmierung und Umsetzung einschlägiger IPA-Projekte. Die Unterausschüsse prüfen die Probleme, die sich in den betreffenden Bereichen ergeben, und schlagen mögliche Schritte vor. Die Unterausschüsse dienen auch als Foren, in denen der Besitzstand näher erläutert und die Fortschritte überprüft werden, die Serbien im Einklang mit den im Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen übernommenen Verpflichtungen bei der Angleichung an den Besitzstand erzielt hat. Die Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung erörtert Fragen im Zusammenhang mit der Reform der öffentlichen Verwaltung und schlägt mögliche Schritte vor. Protokolle Über jede Tagung wird ein Protokoll angefertigt und anschließend genehmigt. Der Sekretär des Unterausschusses bzw. der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung übermittelt dem Sekretär des Stabilitäts- und Assoziationsausschusses eine Abschrift des Protokolls. Öffentlichkeit Sofern nichts anderes beschlossen wird, sind die Tagungen der Unterausschüsse und der Arbeitsgruppe zur Reform der öffentlichen Verwaltung nicht öffentlich. (1)  Für die Zwecke des Protokolls Nr. 4 ist dieser Unterausschuss der „besondere Unterausschuss“ im Sinne des Artikels 21 dieses Protokolls.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.