Europäische Union

2010/683/EU: Beschluss der Kommission vom 9. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7603) Text von Bedeutung für den EWR

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 32010D0683. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

11.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 293/60 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. November 2010 zur Änderung der Entscheidung 97/555/EG über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7603) (Text von Bedeutung für den EWR) (2010/683/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte (1), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4 Buchstabe a, nach Anhörung des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Kommission erließ die Entscheidung 97/555/EG vom 14. Juli 1997 über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel (2) (2) Nach einer Überprüfung der Produktfamilie „Baukalke“ hielten es die Mitgliedstaaten und die Kommission für erforderlich, die Rolle Dritter, die an der Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle beteiligt sind, zu stärken. (3) Die Entscheidung 97/555/EG sollte daher entsprechend geändert werden — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Anhang III der Entscheidung 97/555/EG wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 9. November 2010 Für die Kommission Antonio TAJANI Vizepräsident (1)   ABl. L 40 vom 11.2.1989, S. 12. (2)   ABl. L 229 vom 20.8.1997, S. 9. ANHANG In Anhang III der Entscheidung 97/555/EG erhält der Eintrag zur Produktfamilie „Baukalke, einschließlich: Weißkalke, Dolomitkalke, hydraulische Kalke“ folgende Fassung: „Baukalke, einschließlich: — Weißkalke — Dolomitkalke — hydraulische Kalke   — 2 +“

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.