Europäische Union

96/107/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 über eine spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31996D0107 96/107/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. Januar 1996 über eine spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 025 vom 01/02/1996 S. 0057 - 0058 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 12. Januar 1996 über eine spezifische finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Griechenland (Nur der griechische Text ist verbindlich) (96/107/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11, in Erwägung nachstehender Gründe: Zwischen dem 1. August und dem 25. Oktober 1994 kam es in Griechenland zu mehreren Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand der Gemeinschaft dar. Die Gemeinschaft kann bei einer schnellstmöglichen Tilgung der Seuche durch eine finanzielle Beteiligung helfen. Sobald das Auftreten der Maul- und Klauenseuche amtlich bestätigt war, trafen die griechischen Behörden angemessene Maßnahmen, einschließlich der Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und gemäß der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens. Diese Maßnahmen wurden von den griechischen Behörden notifiziert. Es wurde verseuchte Wolle vernichtet, um die Ausbreitung der Seuche zu verhindern. Diese Maßnahme kommt für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft in Betracht. Die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt. Im Hinblick auf eine gute Finanzverwaltung benötigt die Kommission von Griechenland die entsprechende Unterlagen. Der Hoechstbetrag der gemeinschaftlichen Finanzhilfe für diese Aktion muß im voraus festgesetzt werden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Griechenland kann für die Tilgung der Maul- und Klauenseuche zwischen dem 1. August 1994 und dem 31. August 1995 eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. Die gemeinschaftliche Beteiligung beläuft sich auf 70 % der Kosten für a) die Entschädigung der Eigentümer für - die Tötung und Beseitigung von Tieren, - die Vernichtung von Milch und Wolle, - die Reinigung und Desinfektion der Betriebe, - die Vernichtung verseuchter Futtermittel und verseuchter Geräte, sofern diese nicht desinfiziert werden können, b) die Kosten für Blutuntersuchungen, wie mit der Kommission vereinbart. Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird gewährt, nachdem die entsprechenden Unterlagen übermittelt wurden. (2) Die in Absatz 1 genannten Unterlagen werden von Griechenland spätestens vier Monate nach Notifizierung dieser Entscheidung vorgelegt. (3) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist auf 3,4 Millionen ECU begrenzt und ist für Maßnahmen vorbehalten, für die die Unterlagen gemäß Absatz 2 vorgelegt wurden und für die den Eigentümern innerhalb von 60 Tagen nach Bestätigung des Seuchenausbruchs im betreffenden Betrieb eine Entschädigung gezahlt wurde. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an Griechenland gerichtet. Brüssel, den 12. Januar 1996 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.