Europäische Union

2005/115/EG: Beschluss der Kommission vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial bestimmter Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005

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9.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 36/9 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 7. Februar 2005 zur Fortführung der im Jahr 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial bestimmter Obstarten gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates im Jahr 2005 (2005/115/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 92/34/EWG des Rates vom 28. April 1992 über das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial und Pflanzen von Obstarten zur Fruchterzeugung (1), gestützt auf die Entscheidung 2003/894/EG der Kommission vom 11. Dezember 2003 mit Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. gemäß der Richtlinie 92/34/EWG des Rates (2), insbesondere auf Artikel 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 2003/894/EG enthält die Verfahrensvorschriften für gemeinschaftliche Vergleichsprüfungen und -tests mit Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. von 2004 bis 2008 gemäß der Richtlinie 92/34/EWG. (2) Die 2004 begonnenen Prüfungen und Tests sollten 2005 fortgesetzt werden — BESCHLIESST: Einziger Artikel Die in 2004 begonnenen gemeinschaftlichen Vergleichsprüfungen und -tests mit Vermehrungs- und Pflanzmaterial von Prunus persica (L.) Batsch, Malus Mill. und Rubus idaeus L. werden 2005 gemäß der Entscheidung 2003/894/EG fortgeführt. Brüssel, den 7. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 157 vom 10.6.1992, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/111/EG der Kommission (ABl. L 311 vom 27.11.2003, S. 12). (2)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 88.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.