Europäische Union

Beschluss (EU) 2024/350 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Vereinbarkeit der von Belgien vorgelegten Behebungsmaßnahmen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2023) 8616)

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Quellenkennung: 32024D0350. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

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unehmen. Bewertung der geänderten Maßnahme 2 (40) Maßnahme 2 betrifft die Modernisierung des Flugverkehrsmanagementsystems (ATM) von skeyes, mit der die Integration ziviler und militärischer Flugsicherungsdienste unterstützt und die Kapazität und betriebliche Effizienz verbessert werden sollen. (41) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 stellte die Kommission fest, dass Maßnahme 2 zwei Elemente umfasste, nämlich die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des derzeitigen ATM-Systems von skeyes und die längerfristige Ersetzung des aktuellen ATM-Systems durch ein einziges, integriertes und harmonisiertes Luftraummanagementsystem, das zusammen mit MUAC und der belgischen Verteidigung im Rahmen des Projekts „Shared Air Traffic Services System 3“ (im Folgenden „SAS-3-Projekt“) entwickelt werden soll. Die Kommission stellte dazu fest, dass angesichts der zu jenem Zeitpunkt vorliegenden glaubhaften Informationen allerdings ernsthafte Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des SAS-3-Projekts bestanden. Zudem schloss die Kommission aus, dass bestimmte im Rahmen von Maßnahme 2 geltend gemachte Kosten als solche Zusatzkosten ausgewiesen werden können, die im Hinblick auf die Erreichung der Kapazitätsziele als notwendig und verhältnismäßig erachtet werden und somit eine Abweichung von den unionsweit geltenden Kosteneffizienz-Leistungszielen rechtfertigen. (42) Die Kommission stellt fest, dass Belgien die Maßnahme 2 im endgültigen Leistungsplanentwurf sowohl hinsichtlich ihres Inhalts als auch hinsichtlich der Kosten geändert hat. Einerseits bestätigt Belgien, dass die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des ATM-Systems 2023-2024 als Übergangsmaßnahme umgesetzt werden soll, bevor voraussichtlich am Ende des RP4 ein neues ATM-System in Betrieb genommen wird. Andererseits räumt Belgien ein, dass das SAS-3- Projekt, mit dem das neue ATM-System entwickelt werden sollte, ausgesetzt wurde, weil „die Risiken des Projekts in Bezug auf Planung und Umfang für skeyes zu hoch waren“. Belgien zufolge führt skeyes derzeit mit der belgischen Verteidigung Gespräche darüber, wie im Hinblick auf die Modernisierung des Systems, die 2028 in Auftrag gegeben werden soll, am besten vorgegangen werden soll. Belgien legt jedoch im endgültigen Leistungsplanentwurf keine Optionen für die Ersetzung oder Änderung des SAS-3-Projekts vor. (43) Die Kommission stellt ferner fest, dass im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Jahre 2023 und 2024 für die Maßnahme 2 andere Kosten ausgewiesen wurden. Diese Kosten wurden vor dem Hintergrund des jüngsten Stands der geplanten Investitionen in das ATM-System nach unten korrigiert. (44) Auf der Grundlage der Analyse der von Belgien vorgelegten aktualisierten Informationen und Argumente hält die Kommission in Bezug auf Maßnahme 2 an den Schlussfolgerungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1336 fest. Es liegt auf der Hand, dass die Einbeziehung von Kosten im Zusammenhang mit dem künftigen neuen ATM-System entweder auf der Grundlage des SAS-3-Projekts oder einer von skeyes zu wählenden alternativen technischen Lösung verfrüht wäre, da die entsprechende Investitionsentscheidung noch nicht getroffen wurde und die Investition nicht vor Ende des RP4 geplant ist. Darüber hinaus bekräftigt die Kommission ihre Einschätzung, dass zur Rechtfertigung von Abweichungen von den unionsweit geltenden Kosteneffizienzzielen nur die Abschreibungskosten und Kapitalkosten, die unmittelbar für Investitionen in die Modernisierung oder Ersetzung eines ATM-Systems anfallen, berücksichtigt werden dürfen. (45) Wie im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 festgelegt, gelten als für die Erreichung der Kapazitätsziele für notwendig und verhältnismäßig erachtete Zusatzkosten daher die Kosten der Maßnahme 2, die im Zusammenhang mit Abschreibungskosten anfallen, sowie die Kapitalkosten, die für die zur Hälfte der Nutzungsdauer vorgesehene Modernisierung des ATM-Systems von skeyes entstehen. Schlussfolgerungen zu den kapazitätsbezogenen Maßnahmen, die Belgien und Luxemburg zur Begründung der Abweichungen von den unionsweiten Trends bei der Kosteneffizienz angeführt haben (46) In Bezug auf das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium kommt die Kommission vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 31 bis 45 zu dem Schluss, dass die im endgültigen Leistungsplanentwurf für die Maßnahmen 1 und 2 vorgelegten Kosten für die Erreichung der Kapazitätsziele nur zum Teil notwendig und verhältnismäßig sind, während für die Maßnahmen 3 bis 7 die vorgelegten Kosten für die Erreichung dieser Ziele vollständig notwendig und verhältnismäßig sind. (47) Unter Berücksichtigung der Analyse des Leistungsüberprüfungsgremiums gibt die folgende Tabelle Aufschluss über die berechneten monetären Auswirkungen der kapazitätsbezogenen Maßnahmen auf den DUC-Trend in der Gebührenzone Belgien-Luxemburg in Bezug auf das relevante Jahr, nämlich 2024: Im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegte kapazitätsbezogene Maßnahmen Monetäre Auswirkung auf den DUC-Trend für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg (EUR 2017) unter Berücksichtigung der von der Kommission für die Erreichung der Kapazitätsziele als notwendig und verhältnismäßig erachteten Kosten (5) Maßnahme 1 8,2 Mio. EUR (6) Maßnahme 2 0,3 Mio. EUR (7) Maßnahme 3 4,3 Mio. EUR Maßnahme 4 0,3 Mio. EUR Maßnahme 5 4,7 Mio. EUR Maßnahme 6 1,4 Mio. EUR Maßnahme 7 0,3 Mio. EUR Gesamt 19,5 Mio. EUR (48) Die in der Tabelle in Erwägungsgrund 52 aufgeführten kapazitätsbezogenen Maßnahmen entsprachen einem Gesamtüberschuss von 19,5 Mio. EUR (EUR 2017) gegenüber der Kostenbasis 2024. Folglich sollte die in Erwägungsgrund 32 dargelegte Abweichung von dem unionsweiten langfristigen DUC-Trend in Höhe von 19,4 Mio. EUR (EUR 2017) als vollständig durch die zusätzlichen festgestellten Kosten im Zusammenhang mit den im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten kapazitätsbezogenen Maßnahmen gerechtfertigt angesehen werden. (49) Daher kommt die Kommission zu dem Ergebnis, dass das in Anhang IV Nummer 1.4 Buchstabe d Ziffer i der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 festgelegte Kriterium erfüllt wird. Schlussfolgerungen zur Bewertung der Behebungsmaßnahmen zur Herstellung der Kohärenz der überarbeiteten Leistungsziele mit den unionsweit geltenden Leistungszielen im Bereich Kosteneffizienz (50) Auf der Grundlage der Feststellungen in den Erwägungsgründen 6 bis 49 gelangt die Kommission zu dem Schluss, dass die im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Behebungsmaßnahmen zu einer Senkung der festgestellten Kosten für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg führen. Damit können die überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 kohärent angesehen werden. Überprüfung der überarbeiteten Kosteneffizienzziele für Flugsicherungsdienste für den An- und Abflug (51) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 äußerte die Kommission Bedenken hinsichtlich der von Belgien in seinem überarbeiteten Leistungsplanentwurf vorgeschlagenen Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug und war der Auffassung, dass Belgien diese Ziele näher begründen oder nach unten revidieren sollte. (52) Die Kommission stellt fest, dass der endgültige Leistungsplanentwurf verbesserte Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug für Belgien für die Kalenderjahre 2023 und 2024 enthält, einschließlich einer Senkung der festgestellten Kosten um 1,8 Mio. EUR für 2023, und um 1,4 Mio. EUR für 2024 (jeweils in EUR 2017). Nichtsdestoweniger liegt der Trend Belgiens bei den festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit mit + 3,1 % im RP3 nach wie vor über dem streckenbezogenen DUC-Trend von –0,9 % im RP3 und nach wie vor über dem tatsächlichen an- und abflugbezogenen DUC-Trend von + 0,5 % im RP2. Darüber hinaus sind die festgestellten an- und abflugbezogenen Kosten je Leistungseinheit um schätzungsweise 52,8 % höher als die mittleren festgestellten Kosten je Leistungseinheit für den An- und Abflug ihrer jeweiligen Vergleichsgruppe von Flughäfen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Belgien im endgültigen Leistungsplanentwurf keine weiteren Begründungen für das Niveau seiner Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug vorgelegt hat. (53) Vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 52 zieht daher die Kommission den Schluss, dass die von Belgien überarbeiteten Kosteneffizienzziele für den An- und Abflug nach wie vor Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission bekräftigt daher ihre im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 bereits dargelegte Auffassung, dass Belgien diese Ziele nach unten korrigieren oder angemessene Begründungen für diese Ziele vorlegen sollte. Belgien sollte diesen Bedenken bei der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 Rechnung tragen. Überprüfung der Anreizregelungen nach Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 (54) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 kam die Kommission zu dem Ergebnis, dass Belgien seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt. Die Kommission stellt fest, dass Belgien seine Anreizregelungen im endgültigen Leistungsplanentwurf dennoch unverändert beibehalten hat. (55) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die von Belgien im endgültigen Leistungsplanentwurf dargelegten Anreizregelungen für die Streckenkapazität und die An- und Abflugkapazität weiterhin Anlass zu Bedenken geben. Die Kommission bekräftigt daher ihre Auffassung, dass Belgien im Zusammenhang mit der Annahme seines endgültigen Leistungsplans nach Artikel 16 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 seine Anreizregelungen zur Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele dahingehend überarbeiten muss‚ dass der maximale finanzielle Nachteil, der sich aus diesen Anreizregelungen ergibt, so hoch festgesetzt wird‚ dass er sich wesentlich auf die gefährdeten Einnahmen auswirkt, wie dies in Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe a der Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 ausdrücklich gefordert wird. Nach Auffassung der Kommission sollte diese Überarbeitung zu einem maximalen finanziellen Nachteil von mindestens 1 % der festgestellten Kosten führen. SCHLUSSFOLGERUNG (56) Die im endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die überarbeiteten Kosteneffizienzziele für die Gebührenzone Belgien-Luxemburg sollten als mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 im Einklang gelten. Mit diesen Behebungsmaßnahmen sollten die überarbeiteten Kosteneffizienzziele als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den RP3 kohärent angesehen werden. (57) Die Kommission stellt fest, dass Belgien jedoch in seinem endgültigen Leistungsplanentwurf die folgenden Punkte nicht berücksichtigt hat, die sich auf die Feststellungen der Kommission im Rahmen der in Erwägungsgrund 1 genannten und im Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 dargelegten eingehenden Prüfung beziehen: a) Nicht korrekte Anwendung der jeweiligen Rechtsvorschriften zur Teilung des Verkehrsrisikos, zur Teilung des Kostenrisikos und zu den Anreizregelungen in Bezug auf MUAC; b) nicht korrekte Finanzierungsvereinbarungen über die Kosten, die in grenzüberschreitenden Bereichen für von skeyes und MUAC erbrachte Dienste entstanden sind; c) nicht korrekte Zuweisung der Anflugkosten zwischen Flugsicherungsdiensten für den Streckenflug und den An- und Abflug in Bezug auf skeyes; d) nicht korrekte Höhe der maximalen finanziellen Nachteile in den Anreizregelungen von Belgien zur Unterstützung der Erreichung der Strecken- sowie An- und Abflugkapazitätsziele (siehe Erwägungsgründe 54 und 55). (58) Daher kommt die Kommission zu dem Schluss, dass Belgien unverzüglich auf die Feststellungen in Erwägungsgrund 57 eingehen sollte. Diese Schlussfolgerung erfolgt unbeschadet etwaiger Vertragsverletzungsverfahren, die die Kommission diesbezüglich einleiten könnte — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Die Behebungsmaßnahmen in Bezug auf die Leistungsziele im Bereich der Kosteneffizienz für den dritten Bezugszeitraum, die Belgien in seinem endgültigen Leistungsplanentwurf der Kommission am 7. November 2023 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegt hat, stehen mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 im Einklang. Die Leistungsziele, die in dem von Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 am 7. November 2023 vorgelegten endgültigen Leistungsplanentwurf enthalten und im Anhang dieses Durchführungsbeschlusses aufgeführt sind, sind mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission (8) vereinbar. Artikel 2 Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 13. Dezember 2023 Für die Kommission Adina-Ioana VĂLEAN Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2004/549/oj. (2)   ABl. L 56 vom 25.2.2019, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg_impl/2019/317/oj. (3)  Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 der Kommission vom 16. Juni 2023 über die von Belgien und Luxemburg gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates ergriffenen Behebungsmaßnahmen in Bezug auf bestimmte Leistungsziele des dritten Bezugszeitraums (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 119, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec_impl/2023/1336/oj). (4)  Verordnung Nr. 1 zur Regelung der Sprachenfrage für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. 17 vom 6.10.1958, S. 385/58, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/reg/1958/1(1)/oj). (5)  Berechnungen auf der Grundlage des aktualisierten Inflationsindex, der im endgültigen Leistungsplanentwurf verwendet wird. (6)  Überarbeiteter Betrag, der dem Anteil der Kosten von Maßnahme 1 entspricht, den die Kommission vor dem Hintergrund der Erwägungsgründe 47 und 48 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität als notwendig und verhältnismäßig erachtet. (7)  Betrag, der dem Anteil der Kosten von Maßnahme 2 entspricht, den die Kommission vor dem Hintergrund des Erwägungsgrunds 54 für die Erreichung der lokalen Leistungsziele im Bereich Kapazität als notwendig und verhältnismäßig erachtet. Dieser Betrag hat sich seit den von Belgien und Luxemburg zu ergreifenden Behebungsmaßnahmen gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1336 nicht geändert. (8)  Durchführungsbeschluss (EU) 2021/891 der Kommission vom 2. Juni 2021 zur Festlegung unionsweit geltender Leistungsziele für das Luftverkehrsmanagementnetz für den dritten Bezugszeitraum (2020-2024) und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2019/903 (ABl. L 195 vom 3.6.2021, S. 3, ELI: http://eur-lex.europa.eu/eli/dec_impl/2021/891/oj). ANHANG In dem von Belgien gemäß der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 vorgelegten endgültigen Leistungsplanentwurf enthaltene Leistungsziele, die als mit den unionsweit geltenden Leistungszielen für den dritten Bezugszeitraum kohärent erachtet werden WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH SICHERHEIT Effektivität des Sicherheitsmanagements Belgien Ziele für die Effektivität des Sicherheitsmanagements, ausgedrückt als Umsetzungsniveau (EASA-Niveau A bis D) Betroffene Anbieter von Flugsicherungsdiensten Ziel des Sicherheitsmanagements 2023 2024 skeyes Sicherheitspolitik und -ziele C C Management von Sicherheitsrisiken D D Gewährleistung der Sicherheit C C Förderung der Sicherheit C C Sicherheitskultur C C MUAC Sicherheitspolitik und -ziele C C Management von Sicherheitsrisiken D D Gewährleistung der Sicherheit C C Förderung der Sicherheit C C Sicherheitskultur C C WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH UMWELT Durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs Belgien 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Umwelt, ausgedrückt als durchschnittliche horizontale Streckenflugeffizienz des tatsächlichen Flugwegs 3,00  % 3,00  % WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KAPAZITÄT Durchschnittliche ATFM-Verspätung im Streckenflug in Minuten je Flug Belgien 2023 2024 Ziele im wesentlichen Leistungsbereich Kapazität, ausgedrückt in Minuten ATFM-Verspätung je Flug 0,17 0,17 WESENTLICHER LEISTUNGSBEREICH KOSTENEFFIZIENZ Festgestellte Kosten je Leistungseinheit für Streckenflugsicherungsdienste Streckengebührenzone Belgien-Luxemburg 2014 Basiswert 2019 Basiswert 2020-2021 2022 2023 2024 Kosteneffizienzziele für den Streckenflug, ausgedrückt als festgestellte streckenbezogene Kosten je Leistungseinheit (EUR 2017) 81,78  EUR 83,26  EUR 189,52  EUR 104,47  EUR 90,34  EUR 80,26  EUR ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/350/oj ISSN 1977-0642 (electronic edition)

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.