Europäische Union

91/641/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1991 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich)

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Avis juridique important | 31991D0641 91/641/EWG: Entscheidung der Kommission vom 26. November 1991 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopoetischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 344 vom 14/12/1991 S. 0086 - 0086 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 26. November 1991 über die Genehmigung des von Irland vorgelegten Programms für eine Untersuchung im Zusammenhang mit der infektiösen hämatopötischen Nekrose und der viralen hämorrhagischen Septikämie (Nur der englische Text ist verbindlich) (91/641/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/495/EWG des Rates vom 24. September 1990 über einen finanzielle Maßnahme der Gemeinschaft zur Tilgung der infektiösen hämatopötischen Nekrose der Salmoniden in der Gemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 90/495/EWG legen die Mitgliedstaaten ein Programm zur Bestimmung der in ihrem Hoheitsgebiet bei der infektiösen hämatopötischen Nekrose (IHN) und der viralen hämorrhagischen Septikämie (VHS) bestehenden Infektionsquote vor. Mit Schreiben vom 24. Mai 1991 hat Irland der Kommission sein Programm mitgeteilt. Das Programm wurde auf Übereinstimmung mit der Entscheidung 90/495/EWG, insbesondere Artikel 3, geprüft und für konform befunden. Demnach sind die Voraussetzungen für die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 7 der Entscheidung 90/495/EWG gegeben. Die in dieser Stellungnahme vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das von Irland vorgelegte Programm zur Bestimmung der in seinem Hoheitsgebiet bestehenden IHN- und VHS-Infektionsquote wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Irland erlässt bis zum 1. Oktober 1991 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die zur Durchführung des Programms gemäß Artikel 1 erforderlich sind. Artikel 3 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft beträgt 50 % der von Irland gemäß Artikel 3 Absätze 4 und 5 der Entscheidung 90/495/EWG getätigten Ausgaben. Artikel 4 Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft ist an die Vorlage von Belegen gebunden. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an Irland gerichtet. Brüssel, den 26. November 1991 Für die Kommission Ray MAC SHARRY Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 276 vom 6. 10. 1990, S. 37.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.