Europäische Union

95/438/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. März 1995 über spanische Investitionsbeihilfen an die Stahlgießerei Piezas y Rodajes SA, Teruel, Aragón, Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31995D0438. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

; 4. 2,3 Mio. Pta in Form eines Grundstücks (von der Kommunalverwaltung Monreal del Campo). Artikel 2 Spanien hat die Beihilfe, die derzeit der Gesellschaft Piezas y Rodajes SA (PYRSA) gewährt wird, unverzüglich einzustellen, indem die Bürgschaftsprämie für das Darlehen über 490 Mio. Pta normalen Marktbedingungen unterworfen und jedwede Zinsvergütung für das vorgenannte Darlehen ausgesetzt wird. Artikel 3 Die nachstehenden Beihilfen, d. h. 1. der nicht rückzahlbare Zuschuß von 182 Mio. Pta, 2. der Betrag, der der Jahresprämie von 3 % für die staatliche Darlehensbürgschaft von 490 Mio. Pta entspricht, von April 1990 bis zur Einstellung der Beihilfe gemäß Artikel 2, 3. der von den 150 Mio. Pta bereits ausgezahlte Betrag, der einer Zinsvergütung von 7 % für das vorgenannte Darlehen entspricht, und 4. die Schenkung eines Grundstücks im Wert von 2,3 Mio. Pta, sind nach den Verfahren und Vorschriften des spanischen Rechts, insbesondere nach den Vorschriften über die Verzugszinsen für staatliche Forderungen zurückzuzahlen, wobei die Zinsen von dem Zeitpunkt an fällig sind, zu dem die Beihilfen gewährt worden sind. Artikel 4 Spanien teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntmachung dieser Entscheidung die zu deren Durchführung getroffenen Maßnahmen mit. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an das Königreich Spanien gerichtet. Brüssel, den 14. März 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) William Cook Plc/Kommission, Rs. 198/91, Slg. 1993, S. I-2487. (2) ABl. Nr. C 281 vom 19. 10. 1993, S. 8. (3) Überkapazität bestimmt sich nach dem Verhältnis zwischen Kapazität und Produktion. (4) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (5) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Spanien/Kommission, Slg. 1994, S. I-4103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.