Europäische Union

2011/48/EU: Beschluss der Kommission vom 24. Januar 2011 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 167)

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25.1.2011    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 21/6 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 24. Januar 2011 über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, für wesentliche Verwendungszwecke in den französischen überseeischen Departements (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 167) (Nur der französische Text ist verbindlich) (2011/48/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 der Kommission vom 4. Dezember 2007 über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten (1), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Richtlinie 98/8/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (2) beginnt die Kommission mit einem Vierzehn-Jahres-Arbeitsprogramm zur systematischen Prüfung aller Wirkstoffe, die am 14. Mai 2000 bereits in Verkehr waren (nachstehend „das Prüfprogramm“ genannt). (2) Temephos wurde als vor dem 14. Mai 2000 als Wirkstoff von Biozid-Produkten für andere als die in Artikel 2 Absatz 2 Buchstaben c und d der Richtlinie 98/8/EG genannten Zwecke im Verkehr befindlich identifiziert. Innerhalb der vorgeschriebenen Frist wurden keine Unterlagen zur Unterstützung der Aufnahme von Temephos in Anhang I, IA oder IB der genannten Richtlinie eingereicht. (3) Gemäß Artikel 4 Absatz 2 Unterabsatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2032/2003 der Kommission (3) mussten die Mitgliedstaaten bestehende Zulassungen oder Registrierungen für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, mit Wirkung vom 1. September 2006 aufheben. Gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 dürfen Temephos enthaltende Biozid-Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht werden. (4) Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 enthält die Bedingungen, unter denen Mitgliedstaaten bei der Kommission eine Ausnahme von den Bestimmungen gemäß Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung beantragen können, sowie die Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahme. (5) Mit der Entscheidung 2007/226/EG der Kommission (4) wurde eine solche Ausnahme für Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements bis zum 14. Mai 2009 gewährt. Mit der Entscheidung 2009/395/EG der Kommission (5) wurde diese Ausnahme bis zum 14. Mai 2010 verlängert. Am 4. März 2010 legte Frankreich der Kommission einen Bericht über die Verwendung von Temephos vor. (6) Frankreich hat bei der Kommission eine weitere Verlängerung der Ausnahme bis 14. Mai 2014 beantragt. Der Antrag enthält Informationen über die jüngsten größeren Ausbrüche von durch Mücken übertragenen Epidemien in den französischen überseeischen Departements. Es wird erläutert, warum eine Reihe von Insektiziden zur Bekämpfung der Epidemien benötigt werden, welche Maßnahmen zur Ersetzung von Temephos getroffen wurden und welche Forschungsarbeiten an alternativen Methoden die französischen Behörden fördern. Die Kommission hat den Antrag Frankreichs am 1. August 2010 auf elektronischem Wege für eine 60-tägige Konsultation der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Während dieses Zeitraums wurden keine Einwände gegen die beantragte Ausnahme erhoben. (7) Angesichts des Umfangs der Ausbrüche von durch Mücken übertragenen Krankheiten in den französischen überseeischen Departements sollte die Anwendung von Temephos weiterhin zugelassen werden. Daher muss der Auslaufzeitraum für diesen Wirkstoff nochmals verlängert werden. Die Verlängerung wollte wirksam werden, wenn die vorangegangene Ausnahme endet — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Abweichend von Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 darf Frankreich das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die Temephos (EG-Nr. 222-191-1; CAS-Nr. 3383-96-8) enthalten, zur Bekämpfung von Vektor-Mücken in den französischen überseeischen Departements bis zum 14. Mai 2014 zulassen. Artikel 2 (1)   Bei der Zulassung des Inverkehrbringens von Biozid-Produkten, die Temephos enthalten, in Übereinstimmung mit Artikel 1, stellt Frankreich sicher, dass folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die weitere Anwendung ist nur möglich, wenn Biozid-Produkte, die Temephos enthalten, für den vorgesehenen wesentlichen Verwendungszweck zugelassen sind; b) die weitere Anwendung ist nur zulässig, wenn sie keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und auf die Umwelt hat; c) wenn die Genehmigung erteilt wird, werden alle geeigneten Maßnahmen zur Risikominderung getroffen; d) Biozid-Produkte, die nach dem 1. September 2006 auf dem Markt bleiben, werden entsprechend den eingeschränkten Verwendungsbedingungen neu gekennzeichnet; e) die Inhaber der Zulassung oder Frankreich suchen gegebenenfalls nach Alternativen für solche Verwendungszwecke. (2)   Frankreich informiert die Kommission jährlich über die Anwendung von Absatz 1 und insbesondere über die gemäß Buchstabe e getroffenen Maßnahmen. Artikel 3 Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet. Artikel 4 Dieser Beschluss wird mit Wirkung vom 15. Mai 2010 wirksam. Brüssel, den 24. Januar 2011 Für die Kommission Janez POTOČNIK Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 325 vom 11.12.2007, S. 3. (2)   ABl. L 123 vom 24.4.1998, S. 1. (3)   ABl. L 307 vom 24.11.2003, S. 1. (4)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 47. (5)   ABl. L 124 vom 20.5.2009, S. 65.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.