Europäische Union

2010/711/EU: Beschluss der Kommission vom 23. November 2010 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7996)

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25.11.2010    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 309/7 BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 23. November 2010 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben der Mitgliedstaaten für bestimmte Vorhaben im Bereich Fischereiüberwachung und -kontrolle im Jahr 2010 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7996) (Nur der dänische, deutsche, englische, estnische, französische, griechische, italienische, lettische, maltesische, niederländische, polnische, portugiesische, rumänische, schwedische und spanische Text sind verbindlich) (2010/711/EU) DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION — gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates vom 22. Mai 2006 über finanzielle Maßnahmen der Gemeinschaft zur Durchführung der Gemeinsamen Fischereipolitik und im Bereich des Seerechts (1), insbesondere auf Artikel 21, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage der Anträge auf eine Kofinanzierung durch die Union, die die Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer Fischereikontrollprogramme für 2010 eingereicht haben, hat die Kommission den Beschluss 2010/352/EU (2) erlassen, wobei ein Teil der für Fischereikontrolle verfügbaren Haushaltsmittel von 2010 nicht in Anspruch genommen wurde. (2) Dieser nicht in Anspruch genommene Teil der Haushaltsmittel von 2010 sollte nun mit einem neuen Beschluss zugewiesen werden. (3) Im Einklang mit Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 wurden die Mitgliedstaaten aufgefordert, Anträge auf zusätzliche Finanzierungsmittel für die von der Kommission festgelegten prioritären Bereiche (Automatisierung und Datenverwaltung, neue Technologien, Seminare im Bereich der illegalen, nicht gemeldeten und unregulierten Fischerei (IUU-Fischerei)) zu stellen. (4) Auf dieser Grundlage wurden Anträge auf eine Finanzierung durch die Union, die im Rahmen der Programme für Tätigkeiten wie Pilotprojekte, Schulungs- und Austauschprogramme sowie für den Bau von Patrouillenfahrzeugen und -flugzeugen eingereicht wurden, abgelehnt, da sie nicht die oben genannten prioritären Bereiche betrafen. (5) Innerhalb der von der Kommission angegebenen prioritären Bereiche konnten infolge von Haushaltszwängen nicht alle erstattungsfähigen Ausgaben im Rahmen der Programme berücksichtigt werden. Die Kommission hat die zu kofinanzierenden Vorhaben aufgrund ihrer Übereinstimmung mit den von ihr festgelegten Prioritäten ausgewählt. In Bezug auf elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte wurde solchen Geräten Priorität eingeräumt, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren. (6) Für eine finanzielle Beteiligung der Union kommen Anträge für Maßnahmen gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 in Betracht. (7) Die Anträge auf eine finanzielle Beteiligung der Union müssen den Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 391/2007 der Kommission (3) entsprechen. (8) Es empfiehlt sich, die Höchstbeträge und den Satz der finanziellen Beteiligung der Union innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 des Rates festzusetzen und die Bedingungen festzulegen, unter denen diese Beteiligung gewährt werden kann. (9) Zur Förderung von Investitionen in die von der Kommission festgelegten prioritären Maßnahmen und in Anbetracht der negativen Auswirkungen der Finanzkrise auf die Haushalte der Mitgliedstaaten sollte für Ausgaben im Zusammenhang mit den oben genannten prioritären Bereichen ein hoher Kofinanzierungssatz innerhalb der Grenzen gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 gelten. (10) Für eine Beteiligung kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 der Kommission vom 18. Dezember 2003 mit Durchführungsbestimmungen für satellitengestützte Schiffsüberwachungssysteme (4) genügen. (11) Für eine Beteiligung kommen nur solche elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräte an Bord von Fischereifahrzeugen in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 der Kommission vom 3. November 2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 (5) genügen. (12) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur — HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand Dieser Beschluss sieht für 2010 eine finanzielle Beteiligung der Union an den Ausgaben vor, die den Mitgliedstaaten im Jahr 2010 bei der Durchführung bestimmter Vorhaben im Zusammenhang mit den Überwachungs- und Kontrollregelungen der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) gemäß Artikel 8 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 861/2006 entstehen. Mit dem Beschluss werden die Höhe der finanziellen Beteiligung der Union für jeden Mitgliedstaat, der Satz der Beteiligung der Union und die Bedingungen, unter denen sie gewährt wird, festgesetzt. Artikel 2 Abwicklung noch bestehender Mittelbindungen Jeder Mitgliedstaat trägt dafür Sorge, dass alle Zahlungen, für die eine Erstattung beantragt wird, bis 30. Juni 2014 geleistet werden. Zahlungen, die ein Mitgliedstaat nach dieser Frist leistet, sind nicht erstattungsfähig. Die Mittelbindungen im Zusammenhang mit diesem Beschluss werden spätestens zum 31. Dezember 2015 aufgehoben. Artikel 3 Neue Technologien und IT-Netze Im Zusammenhang mit den in Anhang I genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für die Einführung von neuen Technologien und IT–Netze, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 4 Automatische Ortungsgeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang II genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von automatischen Ortungsgeräten zur Fernüberwachung von Fischereifahrzeugen mittels eines Schiffsüberwachungssystems durch ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist auf 2 500 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 kommen nur automatische Ortungsgeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2244/2003 genügen. Artikel 5 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldesysteme Im Zusammenhang mit den in Anhang III genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Entwicklung, Erwerb und Einrichtung der erforderlichen Komponenten von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldesystemen, die einen effizienten und sicheren Datenaustausch auf dem Gebiet der Überwachung und Kontrolle von Fischereitätigkeiten ermöglichen sollen, sowie für die dazugehörige technische Betreuung eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 6 Elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte (1)   Im Zusammenhang mit den in Anhang IV genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für den Erwerb von elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräten für die elektronische Aufzeichnung und Meldung von Daten über die Fangtätigkeit an ein Fischereiüberwachungszentrum und den Einbau dieser Geräte an Bord eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. (2)   Die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 ist unbeschadet von Absatz 4 auf 3 000 EUR je Schiff begrenzt. (3)   Für eine finanzielle Beteiligung kommen nur elektronische Aufzeichnungs- und Meldegeräte in Betracht, die den Anforderungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1077/2008 genügen. (4)   Bei Geräten, die die Funktionen eines Schiffsüberwachungssystems und eines elektronischen Aufzeichnungs- und Meldegeräts kombinieren und den Anforderungen gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 2244/2003 und (EG) Nr. 1077/2008 genügen, wird die finanzielle Beteiligung gemäß Absatz 1 auf 4 500 EUR begrenzt. Artikel 7 Initiativen zur Sensibilisierung für die GFP-Vorschriften Im Zusammenhang mit den in Anhang V genannten Vorhaben kann zu den Ausgaben für Initiativen wie Seminare und Medieninstrumente, mit denen Fischer und andere Beteiligte wie Inspektoren, Staatsanwälte und Richter sowie die breite Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der Bekämpfung illegaler, nicht gemeldeter und unregulierter Fischerei (IUU-Fischerei) und für die Durchführung der neuen Kontrollverordnung sensibilisiert werden sollen, eine finanzielle Beteiligung von 90 % der erstattungsfähigen Ausgaben bis zu den in jenem Anhang festgesetzten Obergrenzen gewährt werden. Artikel 8 Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat Die geplanten Gesamtausgaben, die Gesamtausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben sowie der Höchstbetrag der Beteiligung der Union je Mitgliedstaat stellen sich wie folgt dar: (in EUR) Mitgliedstaat Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien 235 000 222 500 195 000 Dänemark 2 284 608 907 124 816 412 Deutschland 1 367 695 1 151 035 1 035 932 Estland 161 803 89 835 80 852 Irland 2 145 000 580 000 330 000 Griechenland 9 150 000 1 800 000 1 620 000 Spanien 400 000 0 0 Frankreich 7 429 203 2 424 000 2 181 600 Italien 10 890 000 4 040 000 3 636 000 Zypern 100 000 70 000 63 000 Lettland 11 459 0 0 Malta 358 029 8 460 7 614 Niederlande 2 085 000 157 500 141 750 Polen 1 091 633 922 493 830 243 Portugal 3 105 763 2 408 000 1 354 500 Rumänien 30 500 0 0 Schweden 1 674 595 103 541 93 187 Vereinigtes Königreich 1 610 375 1 178 824 1 060 940 Gesamt 44 130 664 16 063 311 13 447 030 Artikel 9 Adressaten Dieser Beschluss ist an das Königreich Belgien, die Republik Zypern, das Königreich Dänemark, die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, Irland, die Hellenische Republik, das Königreich Spanien, die Französische Republik, die Italienische Republik, die Republik Lettland, die Republik Malta, das Königreich der Niederlande, die Republik Polen, Rumänien, die Portugiesische Republik, das Königreich Schweden und das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet. Brüssel, den 23. November 2010 Für die Kommission Maria DAMANAKI Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 160 vom 14.6.2006, S. 1. (2)   ABl. L 160 vom 26.6.2010, S. 11. (3)   ABl. L 97 vom 12.4.2007, S. 30. (4)   ABl. L 333 vom 20.12.2003, S. 17. (5)   ABl. L 295 vom 4.11.2008, S. 3. ANHANG I NEUE TECHNOLOGIEN UND IT-NETZE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien BE/10/04 200 000 200 000 180 000 Teilsumme 200 000 200 000 180 000 Dänemark DK/10/15 67 194 67 194 60 475 DK/10/16 33 597 0 0 DK/10/17 1 343 887 0 0 Teilsumme 1 444 679 67 194 60 475 Deutschland DE/10/22 24 000 0 0 DE/10/23 14 000 0 0 Teilsumme 38 000 0 0 Estland EE/10/07 10 898 0 0 Teilsumme 10 898 0 0 Irland IE/10/13 75 000 0 0 IE/10/14 300 000 0 0 IE/10/15 70 000 0 0 IE/10/16 100 000 0 0 IE/10/22 340 000 0 0 Teilsumme 885 000 0 0 Griechenland EL/10/13 2 000 000 0 0 EL/10/14 800 000 0 0 Teilsumme 2 800 000 0 0 Spanien ES/10/08 400 000 0 0 Teilsumme 400 000 0 0 Frankreich FR/10/12 3 340 000 0 0 Teilsumme 3 340 000 0 0 Italien IT/10/12 340 000 340 000 306 000 IT/10/13 1 100 000 0 0 IT/10/14 1 850 000 0 0 Teilsumme 3 290 000 340 000 306 000 Zypern CY/10/04 30 000 0 0 Teilsumme 30 000 0 0 Lettland LV/10/01 11 459 0 0 Teilsumme 11 459 0 0 Malta MT/10/01 314 825 0 0 Teilsumme 314 825 0 0 Niederlande NL/10/18 340 000 0 0 Teilsumme 340 000 0 0 Polen PL/10/05 7 346 0 0 PL/10/06 4 897 0 0 Teilsumme 12 244 0 0 Portugal PT/10/01 148 050 0 0 Teilsumme 148 050 0 0 Rumänien RO/10/09 14 000 0 0 RO/10/08 6 000 0 0 RO/10/10 7 500 0 0 Teilsumme 27 500 0 0 Schweden SE/10/11 103 541 103 541 93 187 SE/10/12 350 000 0 0 SE/10/13 500 000 0 0 Teilsumme 953 541 103 541 93 187 Vereinigtes Königreich UK/10/63 3 662 0 0 UK/10/65 5 772 0 0 UK/10/66 11 765 0 0 UK/10/70 8 235 0 0 UK/10/73 4 706 0 0 UK/10/74 706 0 0 UK/10/75 5 529 0 0 Teilsumme 40 375 0 0 Gesamt 14 286 571 710 735 639 662 ANHANG II AUTOMATISCHE ORTUNGSGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien BE/10/05 12 500 0 0 Teilsumme 12 500 0 0 Deutschland DE/10/20 12 000 0 0 DE/10/33 66 660 0 0 Teilsumme 78 660 0 0 Estland EE/10/05 40 905 0 0 Teilsumme 40 905 0 0 Irland IE/10/20 160 000 0 0 Teilsumme 160 000 0 0 Griechenland EL/10/15 3 360 000 0 0 EL/10/16 950 000 0 0 EL/10/17 240 000 0 0 Teilsumme 4 550 000 0 0 Frankreich FR/10/10 1 520 000 0 0 Teilsumme 1 520 000 0 0 Italien IT/10/15 3 300 000 0 0 IT/10/16 600 000 0 0 Teilsumme 3 900 000 0 0 Zypern CY/10/05 70 000 70 000 63 000 Teilsumme 70 000 70 000 63 000 Malta MT/10/02 22 000 0 0 MT/10/03 12 744 0 0 Teilsumme 34 744 0 0 Niederlande NL/10/16 87 500 0 0 Teilsumme 87 500 0 0 Rumänien RO/10/05 3 000 0 0 Teilsumme 3 000 0 0 Schweden SE/10/14 401 222 0 0 SE/10/15 112 750 0 0 Teilsumme 513 972 0 0 Vereinigtes Königreich UK/10/100 20 588 0 0 UK/10/103 250 000 0 0 UK/10/105 120 588 0 0 Teilsumme 391 176 0 0 Gesamt 11 362 457 70 000 63 000 ANHANG III ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDESYSTEME (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Deutschland DE/10/26 50 000 0 0 DE/10/29 50 000 0 0 Teilsumme 100 000 0 0 Irland IE/10/18 100 000 100 000 90 000 IE/10/21 520 000 0 0 Teilsumme 620 000 100 000 90 000 Frankreich FR/10/11 145 203 0 0 Teilsumme 145 203 0 0 Niederlande NL/10/15 1 500 000 0 0 Teilsumme 1 500 000 0 0 Polen PL/10/07 61 217 61 217 55 096 PL/10/08 14 693 0 0 PL/10/09 48 974 48 974 44 076 Teilsumme 124 884 110 191 99 172 Schweden SE/10/16 207 082 0 0 Teilsumme 207 082 0 0 Gesamt 2 697 169 210 191 189 172 ANHANG IV ELEKTRONISCHE AUFZEICHNUNGS- UND MELDEGERÄTE (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Belgien BE/10/06 22 500 22 500 15 000 Teilsumme 22 500 22 500 15 000 Dänemark DK/10/20 839 930 839 930 755 937 Teilsumme 839 930 839 930 755 937 Deutschland DE/10/28 349 965 349 965 314 969 DE/10/30 612 070 612 070 550 863 DE/10/31 84 000 84 000 75 600 DE/10/32 105 000 105 000 94 500 Teilsumme 1 151 035 1 151 035 1 035 932 Estland EE/10/06 110 000 89 835 80 852 Teilsumme 110 000 89 835 80 852 Irland IE/10/19 480 000 480 000 240 000 Teilsumme 480 000 480 000 240 000 Griechenland EL/10/18 1 800 000 1 800 000 1 620 000 Teilsumme 1 800 000 1 800 000 1 620 000 Frankreich FR/10/09 2 424 000 2 424 000 2 181 600 Teilsumme 2 424 000 2 424 000 2 181 600 Italien IT/10/17 3 700 000 3 700 000 3 330 000 Teilsumme 3 700 000 3 700 000 3 330 000 Niederlande NL/10/17 157 500 157 500 141 750 Teilsumme 157 500 157 500 141 750 Polen PL/10/10 305 598 305 598 275 038 PL/10/11 59 503 59 503 53 553 PL/10/12 447 200 447 200 402 480 PL/10/13 21 500 0 0 PL/10/14 35 000 0 0 PL/10/15 85 705 0 0 Teilsumme 954 506 812 301 731 071 Portugal PT/10/02 2 408 000 2 408 000 1 354 500 Teilsumme 2 408 000 2 408 000 1 354 500 Vereinigtes Königreich UK/10/76 70 588 70 588 63 529 UK/10/99 16 471 16 471 14 824 UK/10/101 200 000 200 000 180 000 UK/10/102 795 294 795 294 715 765 UK/10/104 96 471 96 471 86 824 Teilsumme 1 178 824 1 178 824 1 060 941 Gesamt 15 226 294 15 063 924 12 547 582 ANHANG V INITIATIVEN ZUR SENSIBILISIERUNG FÜR DIE GFP-VORSCHRIFTEN (in EUR) Mitgliedstaat und Code des Vorhabens Im Rahmen des zusätzlichen nationalen Fischereiüberwachungsprogramms für 2010 geplante Ausgaben Ausgaben für die im Rahmen dieses Beschlusses ausgewählten Vorhaben Höchstbetrag der Beteiligung der Union Malta MT/10/06 8 460 8 460 7 614 Teilsumme 8 460 8 460 7 614 Portugal PT/10/04 549 713 0 0 Teilsumme 549 713 0 0 Gesamt 558 173 8 460 7 614

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.