Europäische Union

94/111/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (1956) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf gewerbliche Straßenfahrzeuge

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Avis juridique important | 31994D0111 94/111/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Straßenfahrzeuge (1956) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf gewerbliche Straßenfahrzeuge Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1994 S. 0027 - 0027 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0067 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0067 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge (1956) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf gewerbliche Strassenfahrzeuge (94/111/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge, das im Rahmen der Vereinten Nationen ausgehandelt und am 18. Mai 1956 in Genf unterzeichnet wurde, regelt die Bedingungen und Modalitäten für die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge sowohl im Zollgebiet der Gemeinschaft als auch im Zollgebiet dritter Länder. Es handelt sich um ein Zollabkommen, das erfolgreich zur Entwicklung des internationalen Handels beitragen kann. Nach Artikel 33 Absatz 2 bis kann jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration Vertragspartei des Abkommens werden. Zudem sind alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Vertragsparteien des Abkommens. Damit die Gemeinschaft Vertragspartei werden kann, muß beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Beitrittsurkunde hinterlegt werden. Es ist nicht erforderlich, einen Vorbehalt gegen Artikel 38 des Abkommens anzumelden. Die gegenwärtig geltenden gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften über die vorübergehende Verwendung gewerblicher Strassenfahrzeuge entsprechen denen des Abkommens. Es ist angezeigt, das Abkommen zu genehmigen. Es empfiehlt sich gleichzeitig, die Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf gewerbliche Strassenfahrzeuge anzunehmen. Es ist angezeigt, das Abkommen zu genehmigen und die Entschließung anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anhang I beigefügt. (2) Die Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf gewerbliche Strassenfahrzeuge wird im Namen der Gemeinschaft unter den in Anhang II zu diesem Beschluß genannten Bedingungen angenommen. Artikel 2 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde über den Beitritt zum Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. (2) Die befugte Person notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Entschließung. (3) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Absatz 1 den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 33 Absatz 2 bis des Abkommens zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident R. URBAIN

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.