Europäische Union

2005/161/EG: Entscheidung der Kommission vom 24. Februar 2005 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 392)

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25.2.2005    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 52/49 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 24. Februar 2005 über die bestimmten gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für Veterinärmedizin und Verbrauchergesundheit (Rückstände) durch die Gemeinschaft gewährte Finanzhilfe für das Jahr 2005 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 392) (Nur die deutsche, die französische, die italienische und die niederländische Fassung sind verbindlich) (2005/161/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN — gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 28 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die Entscheidung 90/424/EWG sieht vor, dass die Gemeinschaft durch die den Referenzlaboratorien gewährte Finanzhilfe zur Verbesserung der Wirksamkeit von Veterinärkontrollen beiträgt. Jedes als solches benannte Referenzlaboratorium kann gemäß den Veterinärvorschriften der Gemeinschaft unter bestimmten Bedingungen eine Finanzhilfe der Gemeinschaft erhalten. (2) Die Verordnung (EG) Nr. 156/2004 der Kommission vom 29. Januar 2004 über die Finanzhilfe der Gemeinschaft für die gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gemäß Artikel 28 der Entscheidung 90/424/EWG (2) sieht vor, dass die Finanzhilfe der Gemeinschaft gewährt wird, wenn die genehmigten Arbeitsprogramme wirksam durchgeführt werden und die Beihilfeempfänger alle erforderlichen Informationen innerhalb bestimmter Fristen liefern. (3) Die Kommission hat die Arbeitsprogramme und die von den gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien für das Jahr 2005 vorgelegten entsprechenden vorläufigen Haushalte geprüft. (4) Somit sollte die Finanzhilfe der Gemeinschaft denjenigen gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien gewährt werden, die zur Durchführung der in der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (3) vorgesehenen Aufgaben und Pflichten benannt sind. (5) Weitere Unterstützung sollte für die Organisation von Workshops in Bereichen gewährt werden, die in die Zuständigkeit der gemeinschaftlichen Referenzlaboratorien fallen. (6) Eine wirtschaftliche Haushaltsführung setzt voraus, dass die beim Betrieb des gemeinschaftlichen Referenzlaboratoriums in Rom wiederholt aufgetretenen Schwierigkeiten bei der Gewährung einer Finanzhilfe der Gemeinschaft an dieses Laboratorium berücksichtigt werden. Im Dezember 2004 wurde dieses Laboratorium zur Überprüfung der Einhaltung der in den Gemeinschaftsvorschriften festgelegten Bedingungen über Aufgaben, Pflichten und Beihilfefähigkeit einem Audit unterzogen. (7) Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates vom 17. Mai 1999 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (4) werden Veterinär- und Pflanzenschutzmaßnahmen, die nach Gemeinschaftsvorschriften durchgeführt werden, aus der Abteilung „Garantie“ des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft finanziert. Zum Zweck der Finanzkontrolle finden Artikel 8 und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 auf diese Entscheidung Anwendung. (8) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1)   Die Gemeinschaft gewährt Deutschland eine Finanzhilfe für die vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (vormals Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin, BGVV) in Berlin wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Deutschland eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000. Artikel 2 (1)   Die Gemeinschaft gewährt Frankreich eine Finanzhilfe für die vom Laboratoire d’études et de recherches sur les médicaments vétérinaires et les désinfectants der Agence française de sécurité sanitaire des Aliments (vormals Laboratoire des médicaments vétérinaires, CNEVA-LMV) in Fougères wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Frankreich eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 3 (1)   Die Gemeinschaft gewährt Italien eine Finanzhilfe für die vom Istituto Superiore di Sanità in Rom wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft Italien eine Finanzhilfe für die Organisation zweier Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 4 (1)   Die Gemeinschaft gewährt den Niederlanden eine Finanzhilfe für die vom Rijksinstituut voor de Volksgezondheid en Milieuhygiëne (RIVM) in Bilthoven wahrgenommenen Aufgaben und Pflichten beim Nachweis von Rückständen bestimmter Substanzen nach Anhang V Kapitel 2 der Richtlinie 96/23/EG. Die Höhe dieser Finanzhilfe beträgt für den Zeitraum vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2005 höchstens 420 000 EUR. (2)   Zusätzlich zu dem Höchstbetrag gemäß Absatz 1 gewährt die Gemeinschaft den Niederlanden eine Finanzhilfe für die Organisation eines Workshops durch das in Absatz 1 genannte Laboratorium. Diese Finanzhilfe beträgt höchstens 30 000 EUR. Artikel 5 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland, die Französische Republik, die Italienische Republik und das Königreich der Niederlande gerichtet. Brüssel, den 24. Februar 2005 Für die Kommission Markos KYPRIANOU Mitglied der Kommission (1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/99/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 325 vom 12.12.2003, S. 31). (2)   ABl. L 27 vom 30.1.2004, S. 5. (3)   ABl. L 125 vom 23.5.1996, S. 10. Richtlinie zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 165 vom 30.4.2004, S. 1). (4)   ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.