Europäische Union

2006/249/EG: Entscheidung der Kommission vom 20. April 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien den in der Vermarktung von Rindfleisch tätigen Unternehmen in der Provinz Brescia gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1377)

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29.3.2006    DE Amtsblatt der Europäischen Union L 91/11 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 20. April 2004 über die staatliche Beihilfe, die Italien den in der Vermarktung von Rindfleisch tätigen Unternehmen in der Provinz Brescia gewähren will (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2004) 1377) (Nur der italienische Text ist verbindlich) (2006/249/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN – gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel und unter Berücksichtigung ihrer Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I.   DAS VERFAHREN (1) Mit Schreiben vom 27. Juli 2001, eingegangen am 1. August 2001, hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union eine Beihilfe bei der Kommission angemeldet, die den Erwerb von Einrichtungen zur Herkunfts- und Qualitätssicherung für Rindfleisch ermöglichen soll. (2) Mit Schreiben vom 15. Oktober 2001, eingegangen am 16. Oktober 2001, und vom 26. Februar 2002, eingegangen am 27. Februar 2002 hat die Ständige Vertretung Italiens bei der Europäischen Union der Kommission die zusätzlichen Informationen übermittelt, um die die italienischen Behörden mit Schreiben vom 12. September 2001 und vom 28. November 2001 gebeten worden waren. (3) Mit Schreiben vom 24. April 2002 hat die Kommission Italien ihren Beschluss mitgeteilt, in Bezug auf die geplante Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. (4) Der Beschluss der Kommission zur Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften (1) veröffentlicht. Die Kommission hat darin die Beteiligten zur Stellungnahme zu der betreffenden Beihilfe aufgefordert. (5) Die Kommission hat von den Beteiligten keine Stellungnahmen erhalten. (6) Mit Schreiben vom 25. Juni 2002, eingegangen am 27. Juni 2002, hat Italien der Kommission weitere Informationen zu der geplanten Maßnahme übermittelt. II.   BESCHREIBUNG Bezeichnung (7) Beihilfe für den Erwerb von Einrichtungen zur Herkunfts- und Qualitätssicherung für Rindfleisch. Höhe der Beihilfe (8) Für die geplante Maßnahme will die Handelskammer Brescia einen Betrag in Höhe von 103 291,38 € (200 Millionen ITL) bereitstellen. Dauer (9) Bis Ende 2001. Begünstigte (10) Kleine und mittlere Gewerbebetriebe mit höchstens 20 Beschäftigten, die ihren Firmen- und Betriebssitz in der Provinz Bresica haben, regelmäßig Sozialversicherungsbeiträge abgeführt und die Mitgliedsbeiträge an die Handelkammer entrichtet haben und sich nicht im gerichtlichen Vergleichsverfahren, in Liquidation oder im Insolvenzverfahren befinden. Beschreibung der Beihilfe (11) Geplant ist die Zahlung eines Zuschusses zum Kauf von Waagen in Verbindung mit einem EDV-System (Hardware und Software), mit dem es möglich ist, die Herkunft des Rindfleisches und die Durchführung der entsprechenden Kontrollen durch das Zentrum für die Verbesserung der Qualität von Milch und Rindfleisch in Brescia zu bescheinigen. (12) Nach der ursprünglichen Fassung der Maßnahme waren Beihilfeempfänger die kleinen und mittleren Betriebe des tertiären Sektors, die Fleisch verkaufen, sowie, in erheblich geringerem Umfang, auch Betriebe, die Fleisch direkt an den Verbraucher verkaufen. Diese letztgenannten Betriebe wurden jedoch nach den Angaben der italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 ausgeschlossen. In der endgültigen Fassung kommen in den Genuss der Beihilfe lediglich die kleinen und mittleren Vermarktungsbetriebe (Metzgereien), die zertifiziertes Rindfleisch verkaufen. (13) In der ursprünglichen Fassung war die Beihilfe wie folgt gestaffelt:   40 % des Kaufpreises der Waagen für die Vermarktungsbetriebe;   50 % für in benachteiligten Gebieten der Provinz Brescia gelegene Betriebe, die Fleisch direkt an die Verbraucher verkaufen;   40 % für nicht in benachteiligten Gebieten der Provinz gelegene Betriebe, die Fleisch direkt an die Verbraucher verkaufen.   Nach dem Ausschluss der Betriebe, die Fleisch direkt vermarkten, beläuft sich die Beihilfeintensität nunmehr auf 40 %. (14) Die Beihilfe beläuft sich auf höchstens 1 291,15 € (2,5 Millionen ITL) je Betrieb. (15) Die Beihilfe darf nicht mit sonstigen Hilfen kumuliert werden, die vom Staat oder von anderen öffentlichen Körperschaften gewährt werden. (16) Zuschussanträge, die vor der Veröffentlichung des Aufrufs zur Interessensbekundungr gestellt wurden, werden nicht berücksichtigt. Die Gewährung der Beihilfe unterliegt darüber hinaus der Genehmigung durch die Kommission. III.   EINLEITUNG DES VERFAHRENS NACH ARTIKEL 88 ABSATZ 2 EG-VERTRAG (17) Die Kommission hat das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 des Vertrags eingeleitet, da Zweifel an der Vereinbarkeit der Maßnahme mit dem Gemeinsamen Markt bestanden. (18) Zunächst hatte die Kommission Zweifel an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt, weil die von Italien übermittelten Informationen lückenhaft waren. (19) Erstens hatten die italienischen Behörden keinerlei Angaben zur Einhaltung der Mindestanforderungen in den Bereichen Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz übermittelt. Die Handelskammer hatte sich auf den Hinweis beschränkt, dass die Einhaltung der vorerwähnten Bestimmungen nicht in ihren Zuständigkeitsbereich falle. (20) Zweitens hatte sich die Handelskammer nicht zu den Absatzmöglichkeiten für die fraglichen Produkte geäußert. (21) Aufgrund dieser lückenhaften Informationen hatte die Kommission Zweifel an der Einhaltung einiger der in den Ziffern 4.2. und 4.3 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor genannten Bedingungen. (22) Ein weiteres Problem, das im Verlauf der Vorermittlungen deutlich wurde, war die Frage der Kontrolle der Einhaltung des Kumulierungsverbotes. Wegen der Art der Beihilfemaßnahme hatte die Kommission angeregt, in Zusammenarbeit mit den lombardischen Behörden ein Kontrollsystem einzurichten, um die Einhaltung des Kumulierungsverbotes überprüfen zu können. Nach den der Kommission übermittelten zusätzlichen Informationen hatte sich die Handelskammer bereit erklärt, 10 % der eingereichten Anträge zu kontrollieren. Diese Kontrolle ist aber nach Auffassung der Kommission nicht ausreichend, da damit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Begünstigten aus mehreren Quellen Beihilfen erhalten und damit die zulässigen Höchstsätze überschritten werden. IV.   BEMERKUNGEN ITALIENS (23) Mit Schreiben vom 25. Juni 2002, eingegangen am 26. Juni 2006, verpflichtete sich Italien, die Beihilfe nur Metzgereien zu gewähren, die zertifiziertes Rindfleisch entsprechend dem vom italienischen Landwirtschaftsministerium genehmigten Lastenheft verkaufen. Diese Betriebe sind zuvor auf die Einhaltung der Bestimmungen in den Bereichen Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz überprüft worden. (24) Darüber hinaus wies Italien darauf hin, dass die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt dadurch garantiert sind, dass es sich bei den Begünstigten um Unternehmen des Einzelhandels handelt. (25) Hinsichtlich der Einhaltung des Kumulierungsverbotes haben die italienischen Behörden zugesichert, dass die betreffenden Bestimmungen bei sämtlichen Begünstigten in Abstimmung mit den Behörden der Region Lombardei überprüft würden. V.   WÜRDIGUNG DER BEIHILFE (26) Gemäß Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Die in dem genannten Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen aus den nachstehend angegebenen Gründen dieser Definition. (27) Die durch die Handelskammern bereitgestellte Finanzierung ist als staatliche Finanzierung im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen, da die Mitgliedschaft der Betriebe in diesen Körperschaften ebenso obligatorisch ist wie die Entrichtung von Mitgliedsbeiträgen. Die Kommission hat Maßnahmen italienischer Handelskammern schon in der Vergangenheit als staatliche Beihilfen eingestuft (2). (28) Die Maßnahmen begünstigen bestimmte Unternehmen und Wirtschaftsbeteiligte (kleine und mittlere in der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätige Unternehmen). (29) Die Maßnahmen können den Handel beeinträchtigen, da die landwirtschaftlichen Verarbeitungserzeugnisse einen erheblichen Anteil am Agrarhandel haben; so hat Italien z. B. im Jahr 1998 Agrarerzeugnisse im Wert von 15,222 Milliarden ECU eingeführt und Produkte im Wert von 9,679 Milliarden ECU ausgeführt; im gleichen Jahr belief sich der innergemeinschaftliche Handel mit Agrarerzeugnissen auf 128,256 Milliarden ECU bei den Einfuhren und auf 132,458 Milliarden ECU bei den Ausfuhren.) (30) Jedoch sind in Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag bestimmte Ausnahmen von dem allgemeinen Beihilfeverbot vorgesehen. (31) Im vorliegenden Fall kann nur auf den Ausnahmetatbestand in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zurückgegriffen werden, demzufolge als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar Beihilfen angesehen werden können, die der Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete dienen, sofern sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft. (32) Um in den Genuss der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag zu kommen, müssen die Beihilfen für Investitionen im Bereich der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse den entsprechenden Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 der Kommission vom 23. Dezember 2003 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen (3) genügen. Sofern diese Verordnung keine Anwendung findet, oder sofern nicht sämtliche Voraussetzungen erfüllt sind, sind für die Bewertung der Beihilfe die einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Beihilfen im Agrarsektor (4) (nachstehend „Gemeinschaftsrahmen“) heranzuziehen. (33) Da die Beihilfe nur kleinen und mittleren in der Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätigen Unternehmen gewährt wird, findet die Verordnung (EG) Nr. 1/2004 Anwendung. Bei Investitionen in die Verarbeitung und/oder Vermarktung muss sich die Bewertung der Vereinbarkeit der Beihilfe auf Artikel 7 der vorerwähnten Verordnung stützen. (34) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse nur gewährt werden, wenn sie folgende Bedingungen erfüllen: — die Beihilfen dürfen nur wirtschaftlich lebensfähigen landwirtschaftlichen Unternehmen gewährt werden; — die Unternehmen müssen bestimmte Mindestanforderungen in den Bereichen Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz erfüllen; — die maximal zulässige Beihilfeintensität beträgt 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % der zuschussfähigen Investitionen in anderen Regionen; — als zuschussfähige Ausgaben gelten die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen sowie Gemeinkosten; — es ist hinreichend nachzuweisen, dass für die betreffenden Produkte für die Zukunft normale Absatzmöglichkeiten bestehen. Die Bewertung des Vorliegens von normalen Absatzmöglichkeiten muss durch eine öffentliche Stelle oder durch unabhängige Dritte erfolgen; — die Beihilfen dürfen nicht auf bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse beschränkt sein. (35) Aus der Beschreibung der Maßnahmen geht jedoch hervor, dass sich die betreffenden Investitionen, anders als unter Buchstaben f vorgesehen, auf den Rindfleischsektor beschränken. Dies bedeutet, dass nicht sämtliche Kriterien der Verordnung (EG) Nr. 1/2004 erfüllt sind, so dass für die Bewertung der Beihilfe die Bestimmungen des Gemeinschaftsrahmens heranzuziehen sind. (36) In den mit Schreiben vom 25. Juni 2002 übermittelten Angaben haben die italienischen Behörden darauf hingewiesen, dass die Beihilfe ausschließlich Betrieben (Metzgereien) gewährt wird, die zertifiziertes Rindfleisch verkaufen. In Anbetracht dieser Änderung sind für die Prüfung der Frage, ob der Ausnahmetatbestands gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag gegeben ist, die Bestimmungen unter Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens („Beihilfen für Investitionen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse“) heranzuziehen. (37) Gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens können Beihilfen für Investitionen in die Verarbeitung und/oder Vermarktung nur genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: — die Begünstigten müssen wirtschaftlich lebensfähige Unternehmen sein; — diese Unternehmen müssen die Mindestbestimmungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz erfüllen, — die Höhe der Beihilfe darf 50 % der zuschussfähigen Investitionen in Ziel-1-Regionen und 40 % in anderen Regionen nicht überschreiten; — als zuschussfähige Ausgaben gelten die Errichtung, der Erwerb oder die Modernisierung von unbeweglichem Vermögen, der Kauf neuer Maschinen und Anlagen sowie Gemeinkosten; — für die betreffenden Erzeugnisse müssen normale Absatzmöglichkeiten bestehen. (38) Was die wirtschaftliche Lebensfähigkeit betrifft, so ergibt sich aus den Fördervoraussetzungen, denen zufolge Unternehmen unter Treuhandverwaltung oder im Insolvenzverfahren die Beihilfe nicht erhalten können, dass die Bedingung unter Buchstabe a erfüllt ist. (39) Zur Frage der Einhaltung der Mindestbestimmungen in Bezug auf Umwelt, Hygiene und Tierschutz - einem der Gründe, warum die Kommission das Verfahren gemäß Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hat - haben sich die italienischen Behörden in ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 dazu verpflichtet, die Beihilfe lediglich Metzgereien zu gewähren, die zertifiziertes Rindfleisch nach dem vom italienischen Landwirtschaftsministeriums genehmigten Lastenheft vermarkten. Diese Unternehmen wurden zuvor auf die Einhaltung der Bestimmungen im Bereich Umweltschutz, Hygiene und Tierschutz überprüft. Damit gilt die Bedingung nach Buchstabe b als erfüllt. (40) Da lediglich Vermarktungsbetriebe in den Genuss der Beihilfe kommen können, beschränkt sich die Höhe der Beihilfe auf 40 % der zuschussfähigen Kosten, ohne die Möglichkeit einer Staffelung. Diese Höhe entspricht dem Kriterium gemäß Buchstabe c. (41) Die Beihilfe ist für den Erwerb von Waagen bestimmt, also von Einrichtungen, die unter die Definition der zuschussfähigen Ausgaben gemäß Buchstabe d fallen. (42) Was die Absatzmöglichkeiten auf dem Markt betrifft, so haben die italienischen Behörden mit ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 die Informationslücke geschlossen, die die Kommission veranlasst hatte, an der Vereinbarkeit der Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt zu zweifeln. Da es sich bei den Begünstigten um wirtschaftlich lebensfähige Vermarktungsbetriebe handelt und die ins Auge gefasste Investition nicht zu einer Erhöhung der Produktionskapazität führt, kann die Bedingung gemäß Buchstabe e als erfüllt angesehen werden. (43) Ein weiterer Punkt, der die Kommission bewogen hatte, das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten, war die Kontrolle der Einhaltung des Kumulierungsverbotes, die unzureichend zu sein schien. In ihrem Schreiben vom 25. Juni 2002 haben sich die italienischenBehörden jedoch verpflichtet, in Absprache mit der Region Lombardei alle Beihilfeanträge entsprechend zu überprüfen. Damit sind die Zweifel der Kommission ausgeräumt. VI.   SCHLUSSFOLGERUNGEN (44) Vor diesem Hintergrund ist die Kommission der Auffassung, dass die Beihilfe, die die Handelskammer Brescia den in der Vermarktung von Rindfleisch tätigen Unternehmen für den Kauf von Waagen gewähren will, mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar ist, da sie die Bedingungen gemäß Ziffer 4.2 des Gemeinschaftsrahmens erfüllt. Die Beihilfemaßnahme fällt auf Grund dessen unter den Ausnahmetatbestand gemäß Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c EG-Vertrag – HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die staatliche Beihilfe, die Italien einigen in der Vermarktung von Rindfleisch tätigen Unternehmen in der Provinz Brescia gewähren will, ist mit dem Gemeinsamen Markt im Sinne von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c vereinbar. Die Durchführung der Beihilfe wird daher genehmigt. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Republik Italien gerichtet. Brüssel, den 20. April 2004 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1)   ABl. C 145 vom 18.6.2002, S. 2. (2)  Siehe Beihilfe Nr. N 709/2000, von der Kommission am 24.1.2001 genehmigt (Schreiben SG (2001) D/285437). (3)   ABl. L 1 vom 3.1.2004, S. 1. (4)   ABl. C 232 vom 12.8.2000, S. 19.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.