Europäische Union

98/476/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Januar 1998 betreffend Steuervergünstigungen aufgrund des § 52 Absatz 8 des deutschen Einkommensteuergesetzes (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1998) 213)(Nur der deutsche Text ist verbindlich)(Text von Bedeutung für den EWR)

Amtliche Ursprungsfassung

Quellenkennung: 31998D0476. Spätere Änderungen sind nicht automatisch in dieser Fassung enthalten.

Zur amtlichen Quelle ↗

Originaldateien und Anlagen

Durchsuchbarer Text in vereinfachter Darstellung. Tabellen, Abbildungen und verbindliche Gestaltung bitte anhand der Originaldateien prüfen.

he Beihilfe dar, da die Begünstigung bestimmter Unternehmen dem Staat aufgrund der verbindlichen Einführung der parafiskalischen Abgabe zugerechnet werden kann, auch wenn die Maßnahme nicht unmittelbar aus staatlichen Mitteln finanziert wird. Im vorliegenden Fall erfolgt die Weitergabe des wirtschaftlichen Vorteils zwar nicht durch eine diese Mittel verwaltende öffentliche oder private Stelle, die zur Weitergabe der Mittel eingerichtet worden ist, sondern aufgrund einer staatlichen Lenkung des Investitionsverhaltens privater Beteiligungskäufer. Aufgrund der Einflußnahme ist die wirtschaftliche Wirkung dieser staatlichen Lenkung vergleichbar. Daraus folgt, daß die Weitergabe des Vorteils an bestimmte Unternehmen durch den Staat aufgrund der einschlägigen gesetzlichen Bestimmung bedingt ist. Die Maßnahme begünstigt auch bestimmte Unternehmen, da sie einerseits regional auf solche beschränkt ist, die ihren Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder West-Berlin unterhalten, und andererseits nur auf Unternehmen einer bestimmten Größe, nämlich solche mit bis zu 250 Arbeitnehmern, Anwendung findet. Zwar können diese Unternehmen ex-ante nicht einzeln bestimmt werden, doch ist ein Kreis von begünstigten Unternehmen feststellbar, der ausreichend bestimmt ist, um die wirtschaftliche Begünstigung diesen Unternehmen zuzurechnen. Die Regelung ist daher ausreichend spezifisch, um sie von allgemeinen Maßnahmen, die die gesamte Wirtschaft eines Mitgliedstaates begünstigen und daher nicht unter den Anwendungsbereich des Artikels 92 Absatz 1 EG-Vertrag fallen, abzugrenzen. Schließlich droht die Regelung, den Wettbewerb zu verfälschen, da Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in der betreffenden Region gegenüber solchen in anderen Regionen Deutschlands und anderen Mitgliedstaaten begünstigt werden. Die von den deutschen Behörden vertretene Auffassung, daß die Beihilfeintensität dieser Maßnahme sehr gering sei und gegen Null gehe, ändert hieran nichts; so können nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 21. März 1990 in der Rechtssache C-142/87 (Belgien/Kommission) (13) Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten nicht allein aufgrund einer geringen Beihilfe ausgeschlossen werden. Darüber hinaus haben sich die deutschen Behörden nicht zur Anwendung der "de minimis"-Bestimmung verpflichtet. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, daß die erweiterte Steuervergünstigung aufgrund des §52 Absatz 8 EStG zugunsten der Kapitalgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder West-Berlin, an denen eine Beteiligung im Zusammenhang mit einer Kapitalerhöhung oder Neugründung einer Kapitalgesellschaft übernommen werden muß (direkt oder indirekt über eine Unternehmensbeteiligungsgesellschaft), um die Steuervergünstigung auf die bei der Veräußerung bestimmter Wirtschaftsgüter oder Anteilen an Kapitalgesellschaften entstandenen Gewinne auszulösen, eine staatliche Beihilfe im Sinne der Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag und 61 Absatz 1 EWR-Abkommen darstellt. V Die untersuchte Beihilferegelung bewirkt die Begünstigung der Beteiligungsnahme im Zusammenhang mit einer Kapitalaufstockung oder einer Neugründung einer Kapitalgesellschaft an Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern und West-Berlin haben und dies zu einem für den Beteiligungskäufer günstigeren Preis oder zu für diesen anderen günstigeren Vertragsbedingungen als dies ohne die Einführung der betreffenden Bestimmung der Fall gewesen wäre. Dadurch begünstigt die Regelung die Stärkung des Eigenkapitals der betreffenden Unternehmen. Diese Beihilferegelung ist nicht an eine Erstinvestition im Sinne der Mitteilung der Kommission über regionale Beihilferegelungen (14) gebunden, sondern hat einen fortlaufenden Charakter, der zum Ausgleich spezifischer struktureller Nachteile gewährt wird; dies wurde von den deutschen Behörden in der Mitteilung ausdrücklich bestätigt. Daher muß die vorliegende Beihilferegelung gemäß dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-278/95 (Siemens SA/Kommission) (15) als eine Betriebsbeihilfe behandelt werden. Aufgrund der ständigen Praxis der Kommission können Betriebsbeihilfen nur in Ausnahmefällen und unter bestimmten Voraussetzungen in Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gewährt werden, nämlich in Regionen, in denen die Lebenshaltung außergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht (vgl. Punkt 6 der Mitteilung der Kommission von 1988 über die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) auf Regionalbeihilfen (16)). Bezüglich der Anwendung der Beihilferegelung in den fünf ostdeutschen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) hat die Kommission am 18. Dezember 1996 entschieden, daß diese Regionen Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag bis Ende des Jahres 1999 sind [N 464/93 (17) für den Zeitraum bis 1996 und N 613/96 (18) für den Zeitraum 1997-1999]. Bezüglich der Anwendung der Beihilferegelung auf Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in Ost-Berlin hatte die Kommission dieser Region bis Ende 1996 den Förderstatus nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag zuerkannt (N 464/93); für den Zeitraum 1997-1999 hat die Kommission entschieden, daß Ost-Berlin aufgrund der besonderen geographischen Situation und aufgrund der vorhergehenden Fördersituation nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) für den Zeitraum 1994-1996 und aufgrund der Vorgeschichte der Stadt für einen Zeitraum bis Ende 1999 von einem Übergangsstatus profitieren kann, der diese Region einer Förderregion nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag gleichsetzt und sie somit mit den fünf neuen Bundesländern (Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Thüringen) gleichstellt (N 613/96). Hingegen kann aus folgenden Gründen die Beihilferegelung in den genannten Regionen nicht als mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Bestimmung des Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag vereinbar erklärt werden. - Entsprechend der obengenannten Mitteilung der Kommission von 1988 können Betriebsbeihilfen in Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nur im Ausnahmefall genehmigt werden, wenn die Beihilfe geeignet ist, zu einer dauerhaften und ausgeglichenen wirtschaftlichen Entwicklung beizutragen. Darüber hinaus muß die Beihilfe nach der ständigen Praxis der Kommission degressiv gestaltet und zeitlich begrenzt sein. Demgegenüber hat die vorliegende Beihilferegelung zur Wirkung, das Eigenkapital der begünstigten Unternehmen zu verstärken; die Beihilferegelung stellt nicht sicher, daß das den begünstigten Unternehmen zur Verfügung gestellte Kapital zur wirtschaftlichen Entwicklung der begünstigten Unternehmen in den Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag verwendet wird und nicht in Wirklichkeit Unternehmen zugute kommt, die ihre wirtschaftlichen Aktivitäten außerhalb einer Förderregion haben. Daher kann aufgrund dieser Beihilferegelung nicht ausgeschlossen werden, daß Unternehmen, die wirtschaftlich zu großen Unternehmen gehören oder unabhängige Unternehmen außerhalb von Fördergebieten sind, von der Beihilfe begünstigt werden, ohne daß die Beihilfe tatsächlich zur wirtschaftlichen Entwicklung der Unternehmen in der Förderregion und somit der Förderregion selbst beitragen (19). Die Beihilferegelung kann daher nicht unter die vom Vertrag vorgesehenen Ausnahmebestimmungen für Regionalbeihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 subsumiert werden. Schließlich sieht die Regelung keine degressive Ausgestaltung vor. - Es ist nicht ausgeschlossen, daß die Beihilferegelung auf Unternehmen in sensiblen Wirtschaftssektoren angewendet wird, in denen spezifische beihilferechtliche Bestimmungen bestehen (betroffen sind derzeit die Sektoren Kunstfaser- und Kfz-lndustrie, Schiffbau, Transport, Landwirtschaft, Fischerei, die vom EGKS-Vertrag umfaßten Sektoren und nicht unter den EGKS-Vertrag fallende Stahlsektoren). Hingegen sieht die genannte Mitteilung der Kommission von 1988 vor, daß Betriebsbeihilfen nicht zu sektoralen Überschußkapazitäten führen dürfen, wie sie typischerweise in den genannten sensiblen Sektoren bestehen. - Schließlich kann die Anwendung der Beihilferegelung auf Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien für die Beurteilung von staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten (20) nicht ausgeschlossen werden, auch wenn die Konzeption der Beihilferegelung die Gewährung der Beihilfe an solche Unternehmen in Schwierigkeiten unwahrscheinlich erscheinen läßt. Jedenfalls ist die Beihilferegelung nicht mit den in den genannten Leitlinien aufgestellten Bedingungen für die Gewährung von Beihilfen an Unternehmen in Schwierigkeiten vereinbar. Bezüglich der Anwendung der Beihilferegelung auf Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung in West-Berlin muß festgehalten werden, daß West-Berlin aufgrund der obengenannten Entscheidungen der Kommission bis 1996 nur teilweise und für den Zeitraum 1997-1999 gänzlich Förderregion nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) war und ist. Daher ist die Beihilferegelung auch auf Unternehmen außerhalb von Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) anwendbar, das heißt in Nichtförderregionen und Förderregionen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag. Nach der bereits erwähnten ständigen Praxis der Kommission können jedoch Betriebsbeihilfen außerhalb von Fördergebieten nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) nicht als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar erklärt werden und dies unabhängig von der Frage der Vergabe der Beihilfe an Unternehmen in sensiblen Sektoren oder an Unternehmen in Schwierigkeiten. Daher kann die Beihilferegelung nicht auf Grund der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) als mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen werden. Darüber hinaus ist die Beihilferegelung weder zur Förderung wichtiger Vorhaben im europäischen Interesse oder zur Beseitigung von beträchtlichen Störungen im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaates, noch zur Förderung der Kultur und der Erhaltung des kulturellen Erbes gemäß Artikel 92 Absatz 3 bestimmt. Schließlich ist die Beihilferegelung nicht nach Artikel 92 Absatz 2 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar; vor allem ist den der Kommission vorliegenden Informationen nicht zu entnehmen, daß die Regelung zum Ausgleich der durch die Teilung Deutschlands verursachten wirtschaftlichen Nachteile im Sinne des Artikels 92 Absatz 2 Buchstabe c) notwendig wäre. Des weiteren sieht die Beihilferegelung als Voraussetzung für die Steuervergünstigung vor, daß die Unternehmen, an denen die Beteiligungen übernommen werden, ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern und West-Berlin haben. Diese Bestimmung widerspricht dem in Artikel 52 EG-Vertrag festgelegten Diskriminierungsverbot (Niederlassungsfreiheit). Die Artikel 52 ff. sehen die Aufhebung der Niederlassungsbeschränkungen vor. Darüber hinaus beinhalten die Artikel 52 und 58 das Recht, eine wirtschaftliche Tätigkeit durch eine Zweigniederlassung oder eine Filiale auszuführen. Nach Artikel 58 ist die Staatsbürgerschaft eines Unternehmens entsprechend den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats, nach denen es gegründet worden ist, und nach seinem Sitz und seiner zentralen Verwaltung festzulegen, wie der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 28. Januar 1986 in der Rechssache 270/83 (Kommission/Französische Republik) (21) festgestellt hat. Das Diskriminierungsverbot betrifft nicht nur die direkte Diskriminierung, sondern auch Maßnahmen gleicher Wirkung. Artikel 54 Absatz 3 Buchstabe h) EG-Vertrag sieht vor, daß die Kommission sicherstellt, daß die Bedingungen für die Niederlassungsfreiheit nicht durch Beihilfen der Mitgliedstaaten verfälscht werden. In Anwendung dieser Bestimmung und durch sein Allgemeines Programm zur Aufhebung der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von 1962 (22) hat der Rat vorgesehen, daß die Vorschriften und Praktiken, die allein für Ausländer die Befugnis zur Ausübung der normalerweise mit einer selbständigen Tätigkeit verbundenen Rechte ausschließen, beschränken oder von bestimmten Voraussetzungen abhängig machen, aufzuheben sind. Zu diesen Vorschriften oder Praktiken zählen auch direkte oder indirekte staatliche Beihilfen. Durch dieses Verbot der Beschränkung der Niederlassungsfreiheit stellen die Artikel 52 ff. unter anderem darauf ab, die betroffenen Unternehmen gleich zu behandeln mit Unternehmen mit Sitz im Empfangsstaat. Hingegen werden von der Beihilfe nach der fraglichen Beihilferegelung nur solche Unternehmen begünstigt, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern und West-Berlin haben. Um in den Genuß der Beihilfe zu gelangen, müßten die Unternehmen, die ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung nicht in den neuen Bundesländern und West-Berlin haben, ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in die betreffenden Regionen verlegen. Dadurch begünstigt die Beihilferegelung ostdeutsche und Berliner Unternehmen gegenüber Unternehmen ohne Sitz in Deutschland und stellt daher eine Verletzung des Diskriminierungsverbotes nach Artikel 52 ff. dar. Aufgrund der Tatsache, daß die Anwendung der Beihilferegelung durch die Verwaltungsvorschrift vom 2. Januar 1996 des Bundesministeriums der Finanzen ausgesetzt worden ist, wendet Deutschland ein, daß die Beihilferegelung noch nicht angewandt und daher noch keine Beihilfen aufgrund dieser Regelung gezahlt worden seien. Sofern die Beihilferegelung bereits angewandt worden wäre, müßte Deutschland die notwendigen Schritte einleiten, um bereits gezahlte Beihilfen zurückzuverlangen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Steuervergünstigung Deutschlands aufgrund des § 52 Absatz 8 EStG stellt zugunsten der Unternehmen mit bis zu 250 Arbeitnehmern und mit Sitz und Geschäftsleitung in den neuen Bundesländern oder West-Berlin eine gemäß Artikel 92 Absatz 1 und Artikel 61 Absatz 1 EWR-Abkommen mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbare staatliche Beihilfe dar. (2) Deutschland wird aufgefordert, § 52 Absatz 8 EStG aufzuheben. Artikel 2 (1) Wurden aufgrund der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beihilferegelung bereits Beihilfen ausgezahlt, so sind sie rechtswidrig, da sie vor der Entscheidung der Kommission gewährt worden sind. (2) Deutschland stellt sicher, daß die rechtswidrig gewährten Beihilfen zurückgezahlt werden. Die Beihilfen sind nach Maßgabe der nationalen Verfahren und Vorschriften, insbesondere der Vorschriften über Verzugszinsen, zurückzufordern, wobei Zinsen ab dem Zeitpunkt fällig werden, zu dem die rechtswidrige Beihilfe gewährt wurde, und der Zinssatz angewandt wird, der zum Zeitpunkt der Beihilfegewährung in Deutschland als Referenzzinssatz für die Berechnung des Beihilfenäquivalents für Regionalbeihilfen herangezogen wurde. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung die Maßnahmen mit, die getroffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 21. Januar 1998 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) BGBl. 1995 I 1250; in Kraft getreten am 1. Januar 1996. (2) SG(97) D/2381. (3) ABl. C 172 vom 6. 6. 1997, S. 2. (4) Rücklagenbildung nach § 6b Absatz 3 EStG. (5) § 1 Absatz 2 des Fördergebietsgesetzes. (6) Bundessteuerblatt 1996, Teil I, Nr. 1, Seite 2. (7) ABl. C 68 vom 6. 3. 1996, S. 9. (8) Slg. 1996, S. I-3547, Randnummer 60. (9) ABl. L 143 vom 15. 6. 1993, S. 7. (10) Slg. 1987, S. 4013, Randnummer 18. (11) Slg. 1988, S. 219. (12) Slg. 1992 S. I-1847, Randnummer 35. (13) Slg. 1990, S. I-959 (14) ABl. C 31 vom 3. 2. 1979, S. 9. (15) Slg. 1997, S. I-2507, Randnummer 55. (16) ABl. C 212 vom 12. 8. 1998, S. 2. (17) ABl. C 373 vom 29. 12. 1994, S. 3. (18) ABl. C 288 vom 23. 9. 1997, S. 5. (19) Siehe Entscheidung der Kommission vom 1. Oktober 1997 bezüglich der Verlängerung der 8%igen Investitionszulage, C 28/96, ABl. L 73 vom 12. 3. 1998, S. 38. (20) ABl. C 368 vom 23. 12. 1994, S. 12. (21) Slg. 1986, S. 273. (22) ABl. 2 vom 15. 1. 1962, S. 36/62.

Quellenbestand vom 5. Oktober 2026. Die Sammlung wird schrittweise erweitert. Dokumentfassungen sind nicht mit der Zahl eigenständiger Gesetze gleichzusetzen.